Bedauerliche Einzelfälle im Jobcenter Wuppertal

Bedauerliche Einzelfälle im Jobcenter Wuppertal In dieser Webseite geht es darum, rechtswidriges Handeln des Jobcenters Wuppertal an die Öffentlichkeit zu zerren und anderen bekannt zu machen.

𝗢𝗳𝗳𝗲𝗻𝗲𝗿 𝗕𝗿𝗶𝗲𝗳 𝗮𝗻 𝗱𝗶𝗲 𝗚𝗲𝘀𝗰𝗵𝗮̈𝗳𝘁𝘀𝗳𝘂̈𝗵𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗝𝗼𝗯𝗰𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿𝘀 𝗪𝘂𝗽𝗽𝗲𝗿𝘁𝗮𝗹 𝗔𝗼̈𝗥 𝘇𝘂𝗿 𝗱𝗲𝗳𝗶𝘇𝗶𝘁𝗮̈𝗿𝗲𝗻 𝗨𝗺𝘀𝗲𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀 𝗮𝘂𝗳 𝗱𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘𝗻𝗱...
11/02/2021

𝗢𝗳𝗳𝗲𝗻𝗲𝗿 𝗕𝗿𝗶𝗲𝗳 𝗮𝗻 𝗱𝗶𝗲 𝗚𝗲𝘀𝗰𝗵𝗮̈𝗳𝘁𝘀𝗳𝘂̈𝗵𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗝𝗼𝗯𝗰𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿𝘀 𝗪𝘂𝗽𝗽𝗲𝗿𝘁𝗮𝗹 𝗔𝗼̈𝗥 𝘇𝘂𝗿 𝗱𝗲𝗳𝗶𝘇𝗶𝘁𝗮̈𝗿𝗲𝗻 𝗨𝗺𝘀𝗲𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀 𝗮𝘂𝗳 𝗱𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘𝗻𝗱𝗴𝗲𝗿𝗮̈𝘁𝗲
-------------------------------------------------------------------------
Anfang Februar verkündete Arbeitsminister Heil (endlich) den Anspruch auf digitale Endgeräte für Kinder ALG-II-beziehender Familien. Um Informationen darüber zu bekommen, wie dieser Anspruch umgesetzt wird, haben wir an das Jobcenters Wuppertal eine Anfrage gestellt und die Problematik in unserem letzten Newsletter vom 07.02.2021 thematisiert. Am 8. Februar gab es dann von Seiten des Jobcenters und der Verwaltung eine Pressemitteilung.
Nachzulesen ist diese hier: https://t1p.de/bwf1

Nach der Entscheidung des Arbeitsministeriums und den Berichten in der Presse, haben sich viele Familien, Schulen und Schulsozialarbeiter hoffnungsvoll an das Jobcenter gewandt. Das Ergebnis ist leider ziemlich ernüchternd.

Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass im Jobcenter Wuppertal viel unternommen wird, um die Umsetzung der Ansprüche zu erschweren, zu verkürzen oder gar zu vereiteln.

Uns haben Beratungsanfragen erreicht, in denen die Ansprüche aktuell ganz oder mit dem Hinweis, digitale Endgeräte würden nur von den Schulen zur Verfügung gestellt, verneint wurden. In einem Formular, das vom Jobcenter Wuppertal aktuell benutzt wird, wird abgefragt, ob im Haushalt ein internetfähiges Smartphone zur Verfügung stünde. An anderer Stelle wurde der Anspruch auf ein Gerät pro Haushalt begrenzt oder nur ein Betrag von 150 Euro zugestanden.
Aus diesem Grund haben wir vom Verein Tacheles kurzfristig einen offenen Brief an das Jobcenter Wuppertal geschrieben, um die Geschäftsführung auf die Umsetzungsprobleme aufmerksam zu machen. Wir fordern darin neun Änderungen, die sofort umgesetzt werden müssen.

Den offenen Brief veröffentlichen wir an dieser Stelle:

Offener Brief an die Jobcenter Wuppertal AöR Geschäftsführung
Zur defizitären Antragsbewilligungspraxis des Jobcenter Wuppertal zu digitalen Endgeräten

Sehr geehrter Herr Lenz,
sehr geehrte Damen und Herren,

den Verein Tacheles haben alleine diese Woche eine Reihe Beratungsanfragen von Leistungsbeziehenden, Schulen und Schulsozialarbeiter*innen zur defizitären Antragsbewilligungspraxis hinsichtlich digitaler Endgeräte für den Distanzunterricht erreicht.
Die dort aufgetauchten Fragen passen so gar nicht mit den von Ihnen in der Öffentlichkeit getätigten Aussagen überein.

Sie haben in Ihrer Pressemitteilung vom 8. Februar 2021 mitgeteilt, dass Sie es sehr begrüßen, dass Familien, die ALG II-Leistungen beziehen nun endlich den Anspruch auf digitale Endgeräte hätten und dass jetzt „pro Schülerin bzw. Schüler ein Zuschuss bis zu 250 Euro (Tablett, PC, Laptop, Zubehör) und weitere 100 Euro für einen Drucker vorgesehen“ sei.

Wie sich für uns zeigt, sieht die Realität bei Anträgen und Anfragen, die bereits nach dem Erlass des Ministeriums gestellt wurden, leider völlig anders aus.

1. so wurde beispielsweise in einem uns vorliegenden Fall gesagt, es kämen „max. 150 EUR pro Haushalt für digitale Endgeräte in Betracht“ und das auch nur wenn „der Haushalt über kein geeignetes digitales Endgerät verfüge“.
2. In anderen Fällen gab es vom Jobcenter Wuppertal erstellte Formulare, in denen von den Antragstellenden erfragt wird, ob „im Haushalt ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist“. Neben der Tatsache, dass es sich hier um eine unzulässige Datenerhebung handelt, stellt sich die Frage, was passieren würde, wenn das bejaht würde - werden dann digitale Endgeräte abgelehnt?
3. Ebenso liegen uns Fälle und Aussagen von Leistungsberechtigten vor, in denen mündlich der Anspruch auf digitale Endgeräte abgelehnt und darauf verwiesen wurde, sie müssten diese von den Schulen erhalten, vom Jobcenter gäbe es nichts.

Diese bei uns ankommende Realität hat rein gar nichts mit dem zu tun, was Sie wohlklingend in den Medien verkündet haben. Der Verein Tacheles erwartet daher, dass die Verwaltungspraxis des Jobcenters Wuppertal unverzüglich geändert wird.

Wir fordern Sie auf folgende konkreten Schritte unverzüglich umzusetzen:

1. Es sind alle Mitarbeitenden des Jobcenters darüber aufzuklären, dass der Anspruch auf digitale Endgeräte besteht und es von Seiten des Jobcenters eine Hinwirkungspflicht gibt, dafür Sorge zu tragen, dass bedürftige Menschen die ihn zustehenden Leistungen unverzüglich erhalten.

2. Es ist klarzustellen, dass jede/r Schüler*in, der/die eine Notwendigkeitsbescheinigung der Schule vorlegt, Anspruch auf ein Gerät hat und der Anspruch nicht pro Haushalt besteht.

3. Wird ein Antrag auf digitale Endgeräte gestellt und ist die Notwendigkeit durch Schulbescheinigung glaubhaft gemacht worden, müssen keine Kostenvoranschläge mehr eingereicht werden, sondern die Leistung ist unverzüglich zu gewähren.

4. Das Jobcenter hat bei Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich immer in Vorleistung zu treten. Eine Vorleistung durch die Leistungsberechtigten ist in den meisten Fällen nicht machbar und sie zu verlangen, ist rechtswidrig.

5. Das Jobcenter hat bei Haushalten ohne digitale Endgeräte und Drucker den Gesamtbetrag von 350 EUR auszuzahlen und den Menschen maximale Dispositionsfreiheit zu geben, ohne kleinkariert hinterher zu prüfen, ob beim Drucker gespart und stattdessen ein besserer Laptop gekauft wurde.

6. Von der Vorlage von Quittungen hat das Jobcenter abzusehen, zunächst weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, aber auch, weil es den Leistungsberechtigten mit Empathie und Zutrauen, dass die das Richtige für ihre Kinder tun werden, zu begegnen hat.

7. Ein Antrag auf digitale Gräte und eine Schulbescheinigung ist auf der Webseite des Jobcenters zum Download zur Verfügung zu stellen. Die Formulare sind hinsichtlich der angesprochenen Punkte zu modifizieren.

8. Die Verwaltungspraxis des Jobcenters ist unverzüglich umzustellen, jeder Tag des Fehlens von digitalen Endgeräten ist ein Tag mehr des Abgehängt-Seins armer Schülerinnen und Schüler.

Das Jobcenter Wuppertal muss außerdem klarstellen, dass alle Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler oberhalb des 25. Lebensjahres und Sprachkursteilnehmer*innen, die ihre Kurse mangels digitalen Endgeräts nicht besuchen können, auch einen solchen Anspruch haben.

Sehr geehrter Herr Lenz, Sie stehen als Leiter in der Verantwortung, es muss sofort etwas passieren. Hier helfen keine schönen Worte, sondern Ihr Fachreferat Recht muss angewiesen werden, das Gesetz umzusetzen, nach dem die „Leistungsträger dafür Sorge zu tragen haben, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“, wie § 2 Abs. 2 SGB I es vorschreibt. Die bisherige Realität orientiert sich eher daran, wie Ansprüche maximal verkürzt werden können.

Wir sehen Ihrer Stellungnahme entgegen und
verbleiben mit freundlichen Grüßen

Download des offenen Briefes: https://t1p.de/h6u4

Antragsvordrucke und Schulbescheinigungen können von unsrer Webseite downgeloadet werden, der Link ist hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/start.../aktuelles/d/n/2739/

Sollte es weitere Probleme bei der Realisierung der Ansprüche auf digitale Endgeräte geben, steht der Verein Tacheles selbstverständlich mit Rat und Tat, bzw. mit Beratung zur Seite. Informationen zur Beratung, zum Zugang, Zeit und Modalitäten in der Corona-Zeit gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/start.../aktuelles/d/n/2623/

Es ist in unseren Augen immens wichtig, dass Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten nicht weiter abgehängt werden!

𝗝𝗼𝗯𝗰𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗪𝘂𝗽𝗽𝗲𝗿𝘁𝗮𝗹 𝗵𝗲𝗯𝗲𝗹𝘁 𝗔𝗻𝘀𝗽𝗿𝘂𝗰𝗵 𝗮𝘂𝗳 𝗦𝗰𝗵𝘂𝗹𝗰𝗼𝗺𝗽𝘂𝘁𝗲𝗿 𝗮𝘂𝘀 - 𝗟𝗲𝗮𝗸 𝗹𝗲𝗴𝘁 𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝘄𝗶𝗱𝗿𝗶𝗴𝗲 𝗩𝗲𝗿𝘄𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀 𝗼𝗳𝗳𝗲𝗻  𝙊𝙛𝙛𝙞𝙯𝙞𝙚𝙡𝙡 𝙗...
21/06/2020

𝗝𝗼𝗯𝗰𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗪𝘂𝗽𝗽𝗲𝗿𝘁𝗮𝗹 𝗵𝗲𝗯𝗲𝗹𝘁 𝗔𝗻𝘀𝗽𝗿𝘂𝗰𝗵 𝗮𝘂𝗳 𝗦𝗰𝗵𝘂𝗹𝗰𝗼𝗺𝗽𝘂𝘁𝗲𝗿 𝗮𝘂𝘀 - 𝗟𝗲𝗮𝗸 𝗹𝗲𝗴𝘁 𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝘄𝗶𝗱𝗿𝗶𝗴𝗲 𝗩𝗲𝗿𝘄𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀 𝗼𝗳𝗳𝗲𝗻

𝙊𝙛𝙛𝙞𝙯𝙞𝙚𝙡𝙡 𝙗𝙚𝙜𝙧𝙪̈ß𝙩 𝙙𝙖𝙨 𝙅𝙤𝙗𝙘𝙚𝙣𝙩𝙚𝙧 𝙒𝙪𝙥𝙥𝙚𝙧𝙩𝙖𝙡 𝙙𝙞𝙚 𝘼𝙪𝙨𝙨𝙩𝙖𝙩𝙩𝙪𝙣𝙜 𝙫𝙤𝙣 𝙎𝙘𝙝𝙪̈𝙡𝙚𝙧𝙞𝙣𝙣𝙚𝙣 𝙪𝙣𝙙 𝙎𝙘𝙝𝙪̈𝙡𝙚𝙧𝙣 𝙢𝙞𝙩 𝙙𝙞𝙜𝙞𝙩𝙖𝙡𝙚𝙣 𝙀𝙣𝙙𝙜𝙚𝙧𝙖̈𝙩𝙚𝙣. 𝙀𝙞𝙣𝙚 𝙜𝙚𝙡𝙚𝙖𝙠𝙩𝙚 𝘿𝙞𝙚𝙣𝙨𝙩𝙖𝙣𝙬𝙚𝙞𝙨𝙪𝙣𝙜 𝙙𝙚𝙨 𝙅𝙤𝙗𝙘𝙚𝙣𝙩𝙚𝙧𝙨, 𝙙𝙞𝙚 𝙏𝙖𝙘𝙝𝙚𝙡𝙚𝙨 𝙯𝙪𝙜𝙚𝙨𝙥𝙞𝙚𝙡𝙩 𝙬𝙪𝙧𝙙𝙚, 𝙗𝙚𝙡𝙚𝙜𝙩 𝙣𝙪𝙣, 𝙙𝙖𝙨𝙨 𝙙𝙞𝙚 𝘽𝙚𝙝𝙤̈𝙧𝙙𝙚 𝙨𝙚𝙡𝙗𝙨𝙩 𝙙𝙞𝙚 𝙃𝙪̈𝙧𝙙𝙚𝙣 𝙯𝙪𝙢 𝙀𝙧𝙝𝙖𝙡𝙩 𝙚𝙞𝙣𝙚𝙨 𝙎𝙘𝙝𝙪𝙡𝙘𝙤𝙢𝙥𝙪𝙩𝙚𝙧𝙨 𝙖𝙗𝙨𝙞𝙘𝙝𝙩𝙡𝙞𝙘𝙝 𝙝𝙤𝙘𝙝𝙜𝙚𝙡𝙚𝙜𝙩 𝙝𝙖𝙩. 𝙉𝙖𝙘𝙝 𝙀𝙞𝙣𝙨𝙘𝙝𝙖̈𝙩𝙯𝙪𝙣𝙜 𝙙𝙚𝙨 𝙅𝙤𝙗𝙘𝙚𝙣𝙩𝙚𝙧𝙨 𝙨𝙤 𝙝𝙤𝙘𝙝, 𝙙𝙖𝙨𝙨 𝙇𝙚𝙞𝙨𝙩𝙪𝙣𝙜𝙨𝙗𝙚𝙧𝙚𝙘𝙝𝙩𝙞𝙜𝙩𝙚 𝙙𝙚𝙣 𝘼𝙣𝙨𝙥𝙧𝙪𝙘𝙝 𝙬𝙤𝙝𝙡 𝙠𝙖𝙪𝙢 𝙬𝙚𝙧𝙙𝙚𝙣 𝙙𝙪𝙧𝙘𝙝𝙨𝙚𝙩𝙯𝙚𝙣 𝙠𝙤̈𝙣𝙣𝙚𝙣. 𝙏𝙖𝙘𝙝𝙚𝙡𝙚𝙨 𝙛𝙤𝙧𝙙𝙚𝙧𝙩 𝙙𝙖𝙨 𝙅𝙤𝙗𝙘𝙚𝙣𝙩𝙚𝙧 𝙖𝙪𝙛, 𝙙𝙞𝙚𝙨𝙚 𝙑𝙤𝙧𝙜𝙖𝙗𝙚𝙣 𝙯𝙪 𝙡𝙤𝙘𝙠𝙚𝙧𝙣 𝙪𝙣𝙙 𝙗𝙚𝙩𝙧𝙤𝙛𝙛𝙚𝙣𝙚𝙣 𝙆𝙞𝙣𝙙𝙚𝙧𝙣 𝙪𝙣𝙙 𝙅𝙪𝙜𝙚𝙣𝙙𝙡𝙞𝙘𝙝𝙚𝙣 𝙪𝙣𝙫𝙚𝙧𝙯𝙪̈𝙜𝙡𝙞𝙘𝙝 𝙙𝙚𝙣 𝙕𝙪𝙜𝙖𝙣𝙜 𝙯𝙪 𝙙𝙞𝙜𝙞𝙩𝙖𝙡𝙚𝙣 𝙀𝙣𝙙𝙜𝙚𝙧𝙖̈𝙩𝙚𝙣 𝙯𝙪 𝙚𝙧𝙢𝙤̈𝙜𝙡𝙞𝙘𝙝𝙚𝙣.

Erst kürzlich erhielt der Verein Tacheles eine E-Mail der Jobcenter-Geschäftsführung, in der die offizielle Position bezüglich der Ausstattung von Schüler*innen mit digitalen Endgeräten mitgeteilt wurde. Sehr emphatisch wurde darin erklärt, dass die vergangenen Monate gezeigt hätten, dass eine Ausstattung mit Schulcomputern zur Teilnahme am Unterricht notwendig sei und alles dafür getan werden müsse, um diese Ansprüche zu realisieren. Man wolle daher einen rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) NRW vom 22. Mai 2020 umsetzen, nach dem die Anschaffungskosten für ein Tablet in Höhe von 150 € als „pandemiebedingter Mehrbedarf“ von Jobcentern zu übernehmen sind. Zudem werde die Ausstattung der Schüler*innen mit digitalen Endgeräten befürwortet, damit die Teilnahme am Unterricht sichergestellt werden könne. – Knapp ein Drittel der Wuppertaler Schülerinnen und Schüler leben in Haushalten, die Sozialleistungen beziehen.
Nun wurde bekannt, dass diese Haltung lediglich Fassade ist. Eine dem Verein Tacheles vorliegende geleakte interne Dienstanweisung des Wuppertaler Jobcenters dokumentiert, dass die erforderliche Schulbescheinigung über die Notwendigkeit der Anschaffung eines Computers vom Jobcenter so konzeptioniert wurde, dass „kaum eine Schule bescheinigen wird, dass nun noch zwingend ein digitales Endgerät benötigt wird“. Die Schule muss nämlich „zwingend“ bescheinigen, „dass zur Teilnahme am Unterricht zwingend ein internetfähiges digitales Endgerät zur Verfügung stehen muss.“ Weil eine Schule einen gesetzlichen Bildungsauftrag hat, wird sie eine solche Bescheinigung jedoch kaum ausstellen können.

„Mit diesem Trick offenbart das Jobcenter Wuppertal, dass es kein Interesse daran hat, bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine Teilhabe am digitalen Unterricht zu ermöglichen, sondern bewusst Hürden schafft, die eine schulische und gesellschaftliche Teilhabe von Schüler*innen aus armen Familien erschweren“, so Harald Thomé vom Verein Tacheles. „Obwohl die Schulen über Monate geschlossen waren und der Unterricht oft auf E-Learning umgestellt wurde, wird die Notwendigkeit einer digitalen Ausstattung offensichtlich nicht ernst genommen. Schüler*innen, die zuhause nicht über einen Computer verfügen, haben meist sehr viel nachzuholen, um nicht komplett abgehängt zu werden. Hier geht es um Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendliche! Wie die Abrieglung verschiedener Wuppertaler Schulen gezeigt hat, kann es erneut zu pandemiebedingten Schulschließungen kommen. Daher benötigen Schülerinnen und Schüler die digitalen Endgeräte sofort und auch auf Dauer!“, so Thomé weiter.

Zudem geht aus der internen Weisung hervor, dass die Umsetzung des „Tablet-Urteils“ auch in anderer Beziehung nicht im Sinne der Betroffenen stattfinden soll. Bei bereits bewilligten Darlehen für Schulcomputer sollen diese nur auf Antrag in einen Zuschuss umgewandelt werden. Wenn das Jobcenter über die Möglichkeit der Umwandlung des Darlehns in einen Zuschuss jedoch nicht informiert, können Berechtigte keine entsprechenden Anträge stellen. Dabei müssen Änderungen zugunsten Leistungsberechtigter, wie die Entscheidung des Jobcenters für einen Schulcomputer 150 € zu zahlen, von Amts wegen umgesetzt werden. „Diese Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss jetzt unter den Vorbehalt eines Antrages zu stellen, ist schlichtweg rechtswidrig“, bewertet Thomé vorliegende Weisung. „Selbstverständlich ist auch das Jobcenter Wuppertal verpflichtet, das Recht für alle Leistungsberechtigten gleichermaßen anzuwenden und Leistungsansprüche nicht mit juristischen Winkelzügen auszuschließen.“
Der Verein Tacheles fordert das Jobcenter auf, Zuschüsse für Schulcomputer niedrigschwellig umzusetzen. Wenn diese als notwendig erachtet werden, sind sie sofort zu bewilligen. Das LSG NRW hat in der rechtskräftigen Entscheidung vom 22. Mai 2020 deutlich diesen Weg gewiesen. Daran hat sich das Jobcenter Wuppertal zu halten, anstatt den Rechtsanspruch mit Verfahrenstricks auszuhebeln.

𝗛𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱:
- Auszug aus Dienstanweisung JC Wuppertal: https://t1p.de/02ko
- E-Mail Schriftverkehr mit offizieller Position des JC Wuppertal: https://t1p.de/g7ds
- Schulbescheinigung des JC Wuppertal: https://t1p.de/cxhj

Zur Anmeldung von Friydays gegen Altersarmut in Wuppertal
14/01/2020

Zur Anmeldung von Friydays gegen Altersarmut in Wuppertal

Jobcenter Wuppertal pflegt einen sehr speziellen Umgang mit Behinderten - oder geht‘s noch?Der Sachverhalt: taube Klient...
24/08/2019

Jobcenter Wuppertal pflegt einen sehr speziellen Umgang mit Behinderten - oder geht‘s noch?

Der Sachverhalt: taube Klientin benötigt einen Gesprächstermin in einer leistungsrechtlichen Angelegenheit in Sachen SGB II. Taube Menschen brauchen für die Kommunikation mit Sprechenden einen Gebärdensprachendolmetscher.

§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB X regelt klipp und klar: „Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache […] zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.“

Das sieht aber unser liebes Jobcenter Wuppertal nicht so, hier gilt anscheinend eigenes „Landrecht“. Hier meint das Jobcenter nun, weil gewünscht wurde einen Dolmetscher hinzuzuziehen und der Termin auf Wunsch des Leistungsberechtigten staatfinden soll, obliege es dem Leistungsberechtigten bzw., unserer Klientin diese auch selber zu tragen.

Die Rechtslage ist absolut eindeutig: es besteht für hörbehinderte Menschen ein Anspruch auf Kommunikation mit einem Gebärdensprachendolmetscher, die dahingehenden Kosten sind vom jeweiligen Sozialleistungsträger, so auch vom Wuppertaler Jobcenter nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X zu übernehmen. Fahrtkosten zur Erörterung von Leistungsrelevanten Sachen sind in dem Fall der Übersetzungsnotwendigkeit zusätzlich nach § 65a Abs. 2 SGB I als nachträglich notwendig zu erachten und ebenfalls zu übernehmen.

Liebes Jobcenter Wuppertal, Herr Lenz, es ist wohl an der Zeit, dass Sie sich für diesen behindertenfeindlichen Vorgang Ihrer Mitarbeiterin entschuldigen, wahrscheinlich ist es wieder mal ein bedauerlicher Einzelfall, aber vielleicht können Sie dafür Sorge tragen, dass dieser Einzelfall kein Regelfall wird, indem Sie Ihre MitarbeiterInnen mal über die Rechtslagen im Umgang mit behinderten Menschen aufklären.

PS: Vielleicht können Sie diese Aufklärung nutzen gleich noch etwas zum Thema Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher und Übersetzerkosten für Nichtdeutsche nach Art. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 (VO) zu sagen.
Hier für alle und auch Herrn Lenz mal ein paar Infos zur Übernahme von Gebärdensprachendolmetschern:
http://www.imhplus.de/index.php?option=com_content&view=article&id=223

Harald Thomé / Tacheles Onlineredaktion

Anspruch auf Übernahme von Schulbuchkosten und Zuzahlungen zu SchulbüchernJetzt zum Schuljahresbeginn beantragen & weite...
19/08/2019

Anspruch auf Übernahme von Schulbuchkosten und Zuzahlungen zu Schulbüchern

Jetzt zum Schuljahresbeginn beantragen & weiterverbreiten


Das Bundessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass ein zusätzlicher Anspruch auf Übernahme von Schulbuchkosten besteht, wenn diese nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen übernommen werden oder es dafür keine Befreiung gibt (BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Dieser Übernahmeanspruch besteht trotz der Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepacket zum 1. August.

Diese Urteile sind verbindliches Recht und müssen von den Jobcentern angewendet werden. Kein Jobcenter hat hier mehr Ermessen.

In der Folge haben jetzt auch schon zwei Sozialgerichte entschieden, das dieser Anspruch sich auch auf die Übernahme der nach landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Eigenanteile oder Selbstbehalte für Schulbücher bezieht (SG Köln v. 29.05.2019 – S 40 AS 352/19; SG Düsseldorf v. 5.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER).

Aufgrund der viel zu niedrigen Regelsätze im SGB II, im SGB XII und beim AsylbLG möchten wir dazu aufrufen, die Übernahme der Kosten für Schulbücher tatsächlich zu beantragen

Es ist zu erwarten, dass die Jobcenter und Sozialämter trotz klarer Rechtslage diese Anträge ablehnen. Trotzdem sollten sich die AntragstellerInnen nicht abschrecken lassen, sondern in das Rechtsmittelverfahren einsteigen. Das bedeutet: Widerspruch gegen die etwaige Ablehnung einlegen und darauf verweisen, dass es sich um einen eindeutigen Anspruch handelt.

Auch wäre zu überlegen, nach der behördlichen Ablehnung und Einlegung eines Widerspruchs unmittelbar ins einstweilige Rechtsschutzverfahren (Eilklage) zu gehen. Ob das Sozialgericht kleine Beträge (unter 80 EUR) als eilbedürftig ansieht, ist wackelig, im normalen Klageverfahren aber dürfte die Chance annähernd bei 100 % liegen.

Daher jetzt Schulbuchkosten, Leihgebühren, Zuzahlungen zu Schulbüchern beantragen!

Hier ein Musterantrag: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Antrag_Schulbuchkosten_bundesweit_.rtf

Sollten Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich an örtlicher Beratungsstellen /Anwälte, diese können Sie hier finden: www.my-sozialberatung.de

Hier sind jetzt die Basisinitiativen, Wohlfahrtsverbände, die Parteien, die sich für die ausgegrenzten Menschen einsetzen gefragt, diesen Anspruch jetzt massiv publik zu machen und durchzusetzen.

Tacheles e.V.

Text zum Download: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2542/

Geht doch …Jobcenter Wuppertal zahlt offenen Betrag in Höhe von 14.718,94 EUR nachLetzte Woche haben wir hier diesen Fal...
06/08/2019

Geht doch …
Jobcenter Wuppertal zahlt offenen Betrag in Höhe von 14.718,94 EUR nach

Letzte Woche haben wir hier diesen Fall thematisiert, in dem das Jobcenter Wuppertal einem alleinerziehendem Vater mit drei kleineren Kindern jeden Monat 𝟵𝟯𝟭,𝟳𝟱 𝗘𝗨𝗥 rechtswidrig 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗴𝗲𝘇𝗮𝗵𝗹𝘁 hat. Siehe hier:
https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1177083772470858&id=1019523434893560&

Hier hat das Jobcenter nun am heutigen Tag den Betrag von 14.718,94 EUR nachgezahlt. Eine ungeheuere Summe für eine ALG II-beziehende Familie.

Dazu ist festzustellen: Es ist absolut zu begrüßen, dass das Jobcenter nun gezahlt hat. Auch ist zu begrüßen, dass das Jobcenter weit über den Rückwirkungszeitraum eines Überprüfungsantrages die Bescheide korrigiert hat. Denn dann hätte das JC auf den ersten Blick nur 7.945,24 EUR nachzahlen müssen und hat uns so die mühevolle Prüfung für Zeiträume vor einem Überprüfungsantrag erspart und den Versuch auch an diese Zeiträume zu kommen.

Bei der immensen Summe ist es auch nachvollziehbar, dass das Jobcenter ein paar Tage benötigt um das alles zu prüfen und zu berechnen und für die Summe die Freigabe der höchsten Vorgesetzten benötigt. Wenn diese Prozedere das Jobcenter aber nicht Tacheles e.V. als Verfahrensbevollmächtigen rückvermittelt, dann muss es sich nicht wundern, dass Tacheles den Vorgang öffentlich thematisiert umso Druck zu machen.

Andererseits beschreibt diese immense Nachzahlsumme von 14.718,94 EUR in welchem Umfang und über welchen Zeitraum das Jobcenter Leistungen rechtswidrig vorenthalten und die Existenz dieser kleinen Familie massiv gefährdet hat.

Hier denken wir, dass dies zu personalrechtlichen Konsequenzen zu führen hat, eine Mitarbeiterin die dergestalt die Existenz ihrer Schutzbefohlenen gefährdet, gehört nicht in diese Funktion.

So der Fall ist für’s Erste im Sinne des Klienten gelöst, wir bedanken uns bei allen Beteiligten und hoffen auf klare Konsequenzen und eine Stellungnahme des Herrn Jobcenterleiter Thomas Lenz, wie es zu solch einem Vorgang kommen konnte und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden.

Harald Thomé / Tacheles Onlineredaktion

𝗘𝗜𝗡 𝗡𝗘𝗨𝗘𝗥 𝗙𝗔𝗟𝗟-------------------------------------------Das     schießt wieder mal den Vogel ab: jeden Monat werden ein...
01/08/2019

𝗘𝗜𝗡 𝗡𝗘𝗨𝗘𝗥 𝗙𝗔𝗟𝗟
-------------------------------------------
Das schießt wieder mal den Vogel ab: jeden Monat werden einer Familie jeden Monat 𝟵𝟯𝟭,𝟳𝟱 𝗘𝗨𝗥 rechtswidrig 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗴𝗲𝘇𝗮𝗵𝗹𝘁. Die nichterbrachten ALG II-Leistungen belaufen sich seit Januar 2018 auf 𝟳.𝟵𝟰𝟱,𝟮𝟰 𝗘𝗨𝗥.

Damit wird die Existenz der Familie eines alleinerziehenden Vaters mit drei kleineren Kindern gravierend gefährdet.

Diesmal geht es um einen alleinerziehenden Vater mit drei Kindern (10, 12 und 13 Jahre).

Das ist, aus unserer Sicht, der zweithöchste Betrag der Nichtzahlung von ALG II - Leistungen, den wir je in der Beratung erlebt haben. Im Jahr 2017 wurden auch zustehende Gelder nicht erbracht, hier können die Gelder aber nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden, da die Wirkung eines Überprüfungsantrages auf Januar des jeweiligen Vorjahres begrenzt wurde (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II - das bedeutet, der Schaden ist tatsächlich noch höher).

𝗪𝗮𝘀 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗱𝗶𝗲 𝗚𝗿𝘂̈𝗻𝗱𝗲?

1. Der jetzt 13-jährige Sohn hält sich tageweise bei den Großeltern auf. Dass das Kind beim Vater wohnt, der auch das alleinige Sorgerecht hat, wurde immer wieder erklärt. Wegen ungeklärtem Aufenthalt wurden seit irgendwann 2017 keine SGB II-Leistungen für das Kind gewährt. Keine Leistungen will bedeuten, keine Regelleistung und keine Kopfanteile für Unterkunft und Heizung.
Das betrifft in der Gegenwart 221,75 EUR für den Kopfanteil Miete und Heizung und 302 EUR Regelsatz und somit eine Nichterbringung von Leistungen in Höhe von 523,75 EUR im Monat für den 13 Jährigen.

2. Das Kindergeld wurde der Familie seit Nov. 2018 gestrichen. Die Gründe dafür sind nicht ganz ersichtlich, auf jeden Fall wurde der Familie durch die Kindergeldkasse bestätigt, dass seit Nov. 2018 kein Kindergeld mehr gezahlt worden sei. Deswegen steht in Bezug auf den ersten Punkt seit Nov. 2018 dem ALG II-Bedarf nicht das Kindergeld entgegen.

3. Dennoch wurde das Kindergeld den zwei in der BG verbliebenen Kindern sehr wohl als Einkommen angerechnet. Der Vater hat auf diesen Umstand immer wieder verwiesen, am Ende wurde ihm sogar die Vergabe eines Termins bei seiner Sachbearbeiterin verweigert.

𝗠𝗮𝗰𝗵𝗲𝗻 𝘄𝗶𝗿 𝗺𝗮𝗹 𝗭𝗮𝗵𝗹𝗲𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗳𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴:

Regelbedarf 13-jähriges Kind mit RB 2018 / 296 EUR x 12 Monate = 3.552 EUR
Regelbedarf 13-jähriges Kind mit RB 2019 / 302 EUR x 8 Monate = 2.416 EUR
Mietkopfanteil 1-8/2018 in Höhe von 157,03 EUR x 8 Monate = 1256,24 EUR
Mietkopfanteil 9-12/2018 in Höhe von 221,75 EUR x 4 Monate = 887,00 EUR
Mietkopfanteil 1-8/2019 in Höhe von 221,75 EUR x 8 Monate = 1.774,00 EUR
--------------------------------
= Summe: 9885,24 EUR
abzüglich gezahltes Kindergeld für 1 – 10/2018 = 1.940 EUR
---------------------------------------------------------------------------
Unterfinanzierung von 𝟳.𝟵𝟰𝟱,𝟮𝟰 𝗘𝗨𝗥
(für den Zeitraum von Januar 2018 bis August 2019)

Das Tacheles hatte das Jobcenter am 26. Juli 2019 auf den Vorgang aufmerksam gemacht, die Sachverhalte glaubhaft gemacht und um sofortige Korrektur gebeten. Es wurde am gleichen Tag erwidert: „Wir kümmern uns. In Kürze erhalten Sie hierzu eine Rückmeldung.“ Was ist passiert? 𝗥𝗲𝗶𝗻 𝗴𝗮𝗿 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁𝘀.

Hier werden durch die Nichtberücksichtigung des 13-jährigen Kindes in der BG und die fiktive Anrechnung von Kindergeld in Höhe von nunmehr 414 EUR (für die anderen zwei Kinder) 𝟵𝟯𝟭,𝟳𝟱 𝗘𝗨𝗥 𝗶𝗺 𝗠𝗼𝗻𝗮𝘁 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗴𝗲𝘇𝗮𝗵𝗹𝘁 – ein Betrag, der jede mittelständige Familie ins Schleudern bringen würde.
𝗘𝗶𝗻𝗲 𝘀𝗼𝗹𝗰𝗵 𝗱𝗿𝗮𝘀𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵𝗲 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗳𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗿𝗳𝗼𝗿𝗱𝗲𝗿𝘁 𝘀𝗼𝗳𝗼𝗿𝘁𝗶𝗴𝗲𝘀 𝗛𝗮𝗻𝗱𝗲𝗹𝗻, 𝗹𝗶𝗲𝗯𝗲𝘀 𝗝𝗼𝗯𝗰𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿!

𝗭𝘂𝘀𝗮𝗺𝗺𝗲𝗻𝗴𝗲𝗳𝗮𝘀𝘀𝘁

Ein solches vorsätzliches, rechtswidriges Handeln und die massive Kindeswohlgefährdung durch das Jobcenter sind weder tolerabel noch akzeptabel.

Dabei prangern wir vor allem an, dass das Jobcenter die wiederholten Versuche des Vaters, das Jobcenter über die tatsächliche Lage zu informieren und mit der Behörde den Sachverhalt zu klären, missachtete und überging. Termine bei der Sachbearbeiterin wurden nach Bekunden des Klienten immer wieder abgelehnt. Nachfragen und Hinweise auf die Unterfinanzierung wurden schlichtweg nicht bearbeitet.

Auch wenn die Menschenwürde tatsächlich erst 2011 ins SGB II eingefügt wurde, scheint dieser „Zusatz“ anscheinend an einigen MitarbeiterInnen vorbeigegangen zu sein. Oder die Qualität der Arbeit einzelner beteiligter Mitarbeiter sollte deutlicher auf den Prüfstand gestellt werden.

Harald Thomé / Tacheles-Onlineredaktion

Jobcenter Wuppertal erteilt kaum Auskunft zur Kooperation mit der bit-gGmbH und dem daran hängenden Datenschutzskandal D...
08/07/2019

Jobcenter Wuppertal erteilt kaum Auskunft zur Kooperation mit der bit-gGmbH und dem daran hängenden Datenschutzskandal

Die Ratsfraktion DIE Linke hat eine große Anfrage zur Kooperation des Jobcenter Wuppertal mit der bit-gGmBH gestellt. Im Kern ging es um drei Komplexe:

1. Warum vorher unrichtige Antworten auf eine kleine Anfrage gegeben wurden. Der Vorgang ist nicht aufgeklärt.

2. Dann ging es um illegale Meldeaufforderungen die die bit gGmbH erlassen hat, dort hat das JC geantwortet, soviel Meldeaufforderungen wie bit-Untersuchungen, also mehr als 12.000 Meldeaufforderungen. Obwohl dem JC erklärt wurde, dass diese illegal waren, das Ministerium angeordnet hat, dass dieses "Einladungsmanagement" nicht mehr zu erfolgen habe, kein Zugeständnis das diese Meldeaufforderungen illegal waren. Höchstrichterliches Recht gilt anscheinend nicht beim JC Wuppertal, so im Fazit das JC Wuppertal.

3. Das JC hat eingeräumt, dass es "im Einzell" - es fehlte nur die Titulierung, das dieser bedauerlich sei - unzulässig Medizindaten erhoben wurden.

Das JC dazu: "Dies hat die Jobcenter Wuppertal AöR zum Anlass genommen, die bisherige Praxis kritisch zu überprüfen und alle Beteiligten darauf hinzuweisen, dass die sozialmedizinische Stellungnahme nur die vermittlungs- und beratungsrele-vanten Funktionseinschränkungen und sozialmedizinische Beurteilungen enthalten darf, welche für die Aufgabenerfüllung der Jobcenter Wuppertal AöR notwendig sind" (Antwort auf Frage 6)

"Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass nicht erforderliche Daten Bestandteil eines Gutachtens sind, erfolgt eine Unkenntlichmachung der geschützten Daten von Amts wegen" (Antwort Frage 7), das Jobcenter will also von Amtswegen die medizinischen Diagnosen in über 12.000 Fällen unkenntlich machen.

Zusammengefasst: das JC Wuppertal erkennt nun doch an, dass da was falsch gelaufen ist. Es hat zwar große Schwierigkeiten mit der Anerkennung aber immerin.

Anfrage der Linken: https://ris.wuppertal.de/si0057.php?__ksinr=12760 unter Ö 2.2.

Antwort der Verwaltung: https://ris.wuppertal.de/si0057.php?__ksinr=12760 unter O 2.2.1

Unzulässige Postzustellung  beim Jobcenter Wuppertal durch die GESA+ Immer wieder kommt vom „Mobilen Fallmanagement der ...
08/06/2019

Unzulässige Postzustellung beim Jobcenter Wuppertal durch die GESA

+ Immer wieder kommt vom „Mobilen Fallmanagement der GESA“ übersande Post nicht an, Jobcenter Wuppertal sanktioniert trotzdem
+ SG Düsseldorf erklärt die Übersendung von Post für unzulässig, das Jobcenter interessiert das nicht
+ Massive Datenschutzverstöße bei der Übergabe von Schriftstücken durch das „ Mobile Fallmanagement der GESA“

Mit Datum vom 1. Juni 2019 hatten wir in den „Bedauerlichen Einzelfällen“ auf einen Beschluss des Sozialgericht Düsseldorf (SG) veröffentlicht , indem das SG bei einem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid die aufschiebende Wirkung wegen „ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ angeordnet hat. In dem damals zugrunde liegenden Fall soll ein einem Eingliederungsverwaltungsakt durch das Mobile Fallmanagement der GESA in den Briefkasten des Leistungsbeziehers eingeschmissen worden sein. Tatsächlich hat der Leistungsberechtigte diesen Eingliederungsverwaltungsakt nie erhalten.

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 20.05.2019 – S 26 AS 1515/19 ER festgestellt: „ Es ist nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin [das Jobcenter] den Eingliederungsverwaltungsakt nicht per Post mittels Postzustellungsurkunde [….], sondern von einem Mitarbeiter der GESA gGmbH hat einwerfen lassen. Ob diese Vorgehensweise überhaupt rechtmäßig ist, bezweifelt das Gericht. Es ist dem Gericht nicht bekannt, das die GESA gGmbH über eine Lizenz der Bundesnetzagentur verfügt und in Wuppertal Briefe austragen darf.“

Hier der Link zur Veröffentlichung vom 1. Juni: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1131231177056118&id=1019523434893560&

Im nunmehr vorliegenden Fall geht es um eine sanktionsbewerte Meldeaufforderung nach § 59 SGB II die ebenfalls durch „Mobile Fallmanagement der GESA“ zugestellt worden sein soll, so zumindest die Anhörung zu einer Sanktion wegen einem Meldeversäumnis. Eine solche Meldeaufforderung ist bei der Klientin aber nie eingegangen.
Rechtlich muss die Behörde den Zugang eines Bescheides oder einer Meldeaufforderung beim Leistungsbeziehenden nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X beweisen. Kann das Jobcenter diesen Beweis nicht erbringen ist, eine Sanktion rechtswidrig. Neben der Frage ob der Zugang nun bewiesen ist oder nicht sagt das Gericht, dass eine Übersendung durch die GESA grundsätzlich unzulässig ist, weil dies keine Zulassung zur Übersendung von Postsendungen hat.

Im aktuellen wurde die Anhörung im Vorfeld einer Sanktion und die erneute Meldeaufforderung nunmehr von Mitarbeiterinnen der GESA und dem dort ansässigen "MoFa-Team" (mobile Fallmanagement) tatsächlich übergeben.
Die vom Jobcenter übergebenen Schreiben waren nicht in einem Umschlag verschlossen, sondern wurden offen übergeben. Die Mitarbeiterinnen des „mobilen Fallmanagement“ der GESA waren als unbeteiligte Dritte somit voll über den kompletten Vorgang zwischen der betreffenden Leistungsbezieherin und dem Jobcenter informiert. Die MitarbeiterInnen des „Mobilen Fallmanagement“ der GESA wurden ohne Grund und Not über die drohende Sanktion und über die 8weitere) Meldeaufforderung informiert. Da das „Mobilen Fallmanagement“ der GESA faktisch nur eine Postbotenfunktion für das Jobcenter Wuppertal übernimmt, besteht für diese Datenweitergabe keine Notwendigkeit im Sinne des § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X und ist daher definitiv rechtswidrig.

Es bleibt festzuhalten:

1. Das Jobcenter Wuppertal interessiert es offensichtlich nicht, ob Bescheide und Meldeaufforderungen die durch das „Mobile Fallmanagement der GESA“ angeblich überbracht worden sein sollen tatsächlich nicht ankommen. Hauptsache sanktionieren!
2. Das Jobcenter Wuppertal interessiert es offensichtlich nicht, dass Bescheide und Meldeaufforderungen unzulässig vom Mobilen Fallmanagement der GESA übersendet werden, weil das Mobile Fallmanagement der GESA dazu keine Zulassung besitzt.
3. Das Jobcenter Wuppertal bedient sich des Mobilen Fallmanagement der GESA und beauftragt dieses als Amtshelfer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und interessiert sich offensichtlich nicht für die damit verbundenen Datenschutzverstöße.

Bis dieser Vorgang zur Gänze geklärt ist, hat das Jobcenter die Zusammen mit dem „Mobile Fallmanagement der GESA“ komplett einzustellen!

Harald Thomé / Tacheles Onlineredaktion

Adresse

RudolfStr. 125
Wuppertal
42285

Öffnungszeiten

Dienstag 12:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 12:00 - 17:00
Sonntag 12:00 - 17:00

Telefon

+49202318441

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Bedauerliche Einzelfälle im Jobcenter Wuppertal erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Die Organisation Kontaktieren

Nachricht an Bedauerliche Einzelfälle im Jobcenter Wuppertal senden:

Teilen