24/03/2020
Wir erhalten im Hinblick auf die momentane Situationen viele Anfragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und möchten Sie gerne an den rechtlichen Würdigungen teilhaben lassen.
1. Ist ein Arbeitnehmer dazu berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzubehalten, wenn Covid-19 bekannte Symptome bei Kollegen und/oder Kunden etc. auftreten ?
Der Arbeitnehmer ist auch im Falle einer Pandemie grundsätzlich weiterhin verpflichtet, seine Arbeitsleistung wie gewöhnlich zu erbringen.
Ohne ein berufliches Tätigkeitsverbot durch die zuständigen Behörden (§§ 30, 31 IfSG) darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dann verweigern, wenn eine objektiv erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt. Diese Anforderungen sind jedoch sehr hoch und werden in den wenigsten Fällen vorliegen. Sie können ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer zu einer Dienstreise in ein vom Auswärtigen Amt mit einer Reisewarnung belegtes Gebiet aufgefordert wird. Ein Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, besteht weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 616 BGB vorliegen oder im Fall des § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflZG) bei einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen.
§ 616 BGB kann unseres Erachtens unter erhöhten Voraussetzungen auch dann eingreifen, wenn Schulen oder Kindergärten freiwillig, ohne behördliche Anordnung schließen. Sofern § 616 BGB auf den jeweiligen Arbeitsvertrag Anwendung findet, können die betroffenen Elternteile für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit einen Anspruch darauf haben, von der Arbeit fernzubleiben und Fortzahlung ihrer Vergütung von ihrem Arbeitgeber zu verlangen. Elternteile werden in dem Fall nicht selten zu Hause bleiben müssen, um die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Allerdings müssen sie insofern gegenüber ihrem Arbeitgeber unter anderem genau darlegen, aus welchen Gründen keine anderweitige Betreuung möglich war (ggf. sogar durch Nachbarn oder Eltern anderer Kinder).