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Als ambulanter, privater, sozialer Dienst bieten wir unsere Dienstleistungen allen Menschen an, die Beratung, Grundpflege, Betreuung, Entlastung nach 45 a und b SGBXI, Begleitung und hauswirtschaftliche Versorgung in ihrer häuslichen Umgebung benötigen. Mitglied im

-Bundesverband der Betreuungsdienste e.V -

-Palliativ-Netzwerk Neuwied-

-Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V.-

-Pflegenetzwerk Deutschland-

07/09/2026
Heute möchte ich von Anne erzählen und was das neue Pflegegesetz, wenn es denn so wie geplant umgesetzt für sie und ihre...
06/09/2026

Heute möchte ich von Anne erzählen und was das neue Pflegegesetz, wenn es denn so wie geplant umgesetzt für sie und ihre Familie bedeuten würde.

Sparen auf Kosten derer, die arbeiten gehen?

Heute möchte ich einmal über Anne sprechen.
Anne ist 7 Jahre alt. Ein liebenswertes, fröhliches Mädchen mit Trisomie 21.
Anne geht zur Schule. Aber Anne braucht eine ständige Beaufsichtigung.

Wenn Anne weglaufen möchte, läuft sie weg.

Wenn Anne keine Lust mehr hat, setzt sie sich auf den Boden und bleibt sitzen.

Anne kann Gefahren nicht erkennen.

Und Anne kann sich nicht sprachlich mitteilen, weil sie nicht spricht.

Anne hat einen Bruder, der bald 12 Jahre alt wird. Ihre Mama ist Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung – und sie ist alleinerziehend.

Wir stellen dieser Familie eine Betreuung für Anne zur Verfügung.
Diese Betreuung übernimmt die Zeiten, in denen andere Familien auf Großeltern, Partner oder ein ganzes familiäres Netzwerk zurückgreifen können: Arbeitswochenenden, Ferientage, Nachmittage nach Schulschluss, wenn Mama noch arbeiten muss. Sie begleitet Anne auch zur Logopädie.
Kurz gesagt: Ohne diese Betreuung müsste Annes Mama ihre Arbeit aufgeben.
Finanziert wird diese Unterstützung derzeit unter anderem über die Entlastungsleistungen nach § 45a und § 45b sowie über die Verhinderungspflege. Die Großeltern legen bereits zusätzlich Geld dazu, weil eine solche Betreuung teuer ist.

Unsere Mitarbeiterin, die ausschließlich Anne betreut, kostet mit Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung und allen weiteren Arbeitgeberkosten mindestens 2.000 Euro im Monat.

Und nun wird darüber nachgedacht, genau diese Leistungen zu streichen.
Nach den derzeit diskutierten Überlegungen würden für Anne monatlich rund 598 Euro aus dem Entlastungsbudget sowie zusätzlich 3.539 Euro jährlich aus den entsprechenden Entlastungsleistungen wegfallen.

Was bedeutet das ganz praktisch?
Nicht:
„Der Staat spart Geld.“
Sondern:
Anne verliert ihre Betreuung.
Ihre Mama kann nicht mehr arbeiten.
Ein Einkommen fällt weg.
Steuern und Sozialabgaben fallen weg.
Und am Ende wird aus einer arbeitenden Mutter mit zwei Kindern möglicherweise eine Familie, die vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

Das nennt man Sparen?
Ich nenne es Umverteilung.
Und ja, mich macht das wütend.
Mich macht wütend, dass eine Mutter, die trotz der enormen Herausforderungen arbeiten geht, versucht, ihren Kindern ein möglichst normales Leben zu ermöglichen und Beruf und Familie irgendwie miteinander zu vereinbaren, am Ende diejenige sein soll, die die Rechnung bezahlt.

Sie verlangt keinen Luxus.
Sie möchte keine Freizeit auf Staatskosten.
Sie möchte arbeiten.
Sie möchte für ihre Kinder da sein.
Sie möchte Steuern zahlen und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen.

Aber dafür braucht sie eine Betreuung, die ihr ermöglicht, überhaupt arbeiten zu können.
Inklusion bedeutet nicht nur, dass Anne einen Platz in der Schule bekommt. Inklusion bedeutet auch, dass ihre Mutter die Möglichkeit bekommt, berufstätig zu bleiben.

Wenn wir diese Unterstützungsleistungen streichen, treffen wir deshalb nicht nur Menschen mit Behinderung.
Wir treffen ihre Familien.
Wir treffen Geschwister.
Wir treffen pflegende Angehörige.
Und wir treffen auch den Arbeitsmarkt.

Denn eine Mutter wie Annes Mama ist nicht „nicht erwerbstätig“.
Sie ist erwerbstätig – solange wir ihr die Rahmenbedingungen dafür nicht wegnehmen.
Wer bei diesen Leistungen den Rotstift ansetzt, sollte deshalb nicht nur fragen:
„Was kostet uns diese Leistung?“
Sondern auch:
„Was kostet es uns, wenn sie wegfällt?“
Denn vielleicht ist die vermeintliche Einsparung am Ende gar keine Einsparung.
Vielleicht verschiebt man die Kosten nur.
Von der Pflegekasse zum Jobcenter.
Von der Unterstützung zur Grundsicherung.
Von der selbstständigen Lebensführung zur Abhängigkeit.
Und vielleicht verlieren wir dabei genau das, was wir eigentlich fördern sollten:
Menschen, die trotz aller Widrigkeiten arbeiten, Verantwortung übernehmen und ihr Leben selbst in die Hand nehmen.

Das kann nicht die Lösung sein

30/07/2026
30/07/2026

Heute möchte ich einmal davon berichten, wie manche alten, hilfebedürftigen Menschen ihr Dasein fristen – weil das Geld fehlt oder weil sie keine Hilfe erbitten. Seit der Gründung meines Unternehmens habe ich immer wieder Menschen kennengelernt, die eine ganz andere Unterstützung benötigten als die, die ihnen üblicherweise angeboten wurde.

Ich beginne mit der Geschichte eines älteren Mannes, der mit einem Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Bereits zuvor hatten wir ihn im Rahmen einer Verhinderungspflege unterstützt, als seine Schwester, die sich trotz ihres hohen Alters liebevoll um ihn kümmerte, vorübergehend ausgefallen war.

Eines Abends rief uns der Angehörige völlig verzweifelt an. Er wusste sich nicht mehr zu helfen. Inzwischen war die Schwester verstorben – ebenso wie alle anderen nahen Angehörigen. Beide Bewohner dieses Hauses trugen einen schweren Rucksack voller Trauer. Der alte Herr verließ sein Bett nicht mehr, verweigerte Essen und Trinken und hoffte vermutlich, selbst bald sterben zu dürfen.
Meine Mitarbeitenden fuhren sofort zu ihm. Sie fanden ihn stark dehydriert und desorientiert im Bett liegend vor. Daraufhin wurde der ärztliche Notdienst verständigt. Der Arzt kam auch, blieb jedoch im Türrahmen stehen, verschaffte sich einen kurzen Eindruck und fragte den alten Herrn, ob er ins Krankenhaus wolle. Der Mann reagierte kaum. Daraufhin erklärte der Arzt: „Jeder hat ein Recht auf Verwahrlosung.“ Er drehte sich um und fuhr wieder.

Wir entschieden uns, dem alten Herrn zunächst so viel Flüssigkeit wie möglich zu geben und ihn in dieser Nacht zur Ruhe kommen zu lassen.
Ab dem nächsten Tag versorgten wir ihn zwei- bis dreimal täglich. Mit der Regelmäßigkeit der Besuche, der ausreichenden Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme und vor allem dadurch, dass er nicht mehr allein mit seiner Trauer war, kehrte nach und nach seine Lebensfreude zurück. Auch der Angehörige gewann endlich etwas Zeit, sich um seine eigenen Bedürfnisse zu kümmern.
Diese Versorgung – ohne ständigen Zeitdruck und mit der Möglichkeit, wirklich für einen Menschen da zu sein – war nur deshalb möglich, weil der alte Herr sie sich finanziell leisten konnte.
Wir begleiteten ihn viele Jahre. Unsere Mitarbeitenden versorgten ihn täglich, auch an Wochenenden und Feiertagen. Sie waren an seiner Seite, bis zuletzt, und begleiteten ihn schließlich auch auf seinem letzten Weg.

Diese Geschichte hat mich gelehrt, dass alte Menschen oft weit mehr brauchen als medizinische Versorgung oder pflegerische Leistungen. Sie brauchen Zeit, Zuwendung, Verlässlichkeit und das Gefühl, nicht allein zu sein. Manchmal ist genau das die wirksamste Hilfe.

Diese Begegnungen haben mich nachhaltig geprägt. Sie haben mir gezeigt, dass Pflege weit mehr ist als die Erfüllung einzelner Leistungen. Hinter jedem Menschen steht eine Lebensgeschichte – mit Verlusten, Ängsten, Hoffnungen und oft auch großer Einsamkeit.

Der alte Herr wollte nicht sterben, weil er schwer krank war. Er hatte den Lebensmut verloren, weil die Menschen, die ihm Halt gegeben hatten, nicht mehr da waren. Erst durch regelmäßige Besuche, Zuwendung und das Gefühl, wieder gesehen zu werden, fand er Schritt für Schritt ins Leben zurück.

Mich beschäftigt bis heute der Satz des Arztes: „Jeder hat ein Recht auf Verwahrlosung.“ Rechtlich mag diese Aussage ihre Berechtigung haben. Menschlich empfand ich sie in diesem Moment als unzureichend. Denn bevor wir akzeptieren, dass ein Mensch aufgibt, sollten wir uns fragen, ob er überhaupt noch einen Grund verspürt, weiterleben zu wollen.

Diese Erfahrung hat meine Überzeugung bestärkt: Gute Pflege braucht Zeit. Sie braucht Menschen, die hinschauen, zuhören und auch dann bleiben, wenn es keine schnelle Lösung gibt. Nicht jede Not lässt sich mit Medikamenten behandeln. Manchmal beginnt Heilung mit einem Glas Wasser, einer warmen Mahlzeit und der Gewissheit, dass morgen wieder jemand an die Tür klopft.

Genau darin sehe ich den eigentlichen Wert einer menschlichen Pflege.

Um Leistungen der Einzelbetreuung, Alltagsbegleitung und hauswirtschaftlichen Hilfe gemäß §§ 45a und 45b SGB XI anbieten...
30/07/2026

Um Leistungen der Einzelbetreuung, Alltagsbegleitung und hauswirtschaftlichen Hilfe gemäß §§ 45a und 45b SGB XI anbieten und mit den Pflegekassen abrechnen zu können, ist eine Anerkennung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz erforderlich. Diese Anerkennung wurde unserem Unternehmen im Jahr 2021 erteilt.

Für viele unserer Kundinnen und Kunden stehen hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen im Vordergrund. Wir unterstützen sie dabei mit großem Engagement, damit sie möglichst lange selbstständig in ihrer häuslichen Umgebung leben können.

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass nicht jede Tätigkeit im Haushalt als anerkannte hauswirtschaftliche Hilfe im Sinne der Anerkennungsverordnung gilt. Die ADD Rheinland-Pfalz zählt insbesondere **haushaltsnahe Dienstleistungen** nicht zu den anerkennungsfähigen Leistungen. Diese dürfen daher von anerkannten Anbietern der Unterstützung im Alltag nicht im Rahmen der §§ 45a und 45b SGB XI angeboten oder über die Pflegekasse abgerechnet werden. Die Entlastungsleistungen sind streng **personen- und zweckgebunden**. Sie dienen ausschließlich dazu, den Pflegebedürftigen selbst zu unterstützen oder pflegende Angehörige direkt bei der Pflege zu entlasten

Zu den nicht anerkennungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören beispielsweise:

* Gartenarbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden oder Unkraut entfernen)
* Bügeln für gesunde, erwachsene Haushaltsmitglieder
* Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen
* Winterdienst (Schnee räumen und Streuen)
* Handwerkliche Tätigkeiten und Reparaturen
* Renovierungs- und Malerarbeiten
* Entrümpelungen oder Haushaltsauflösungen
* Umzugs- und Transportleistungen
* Fahrzeugpflege sowie Arbeiten außerhalb des unmittelbaren Haushalts.

Außerdem ist eine Abrechnung nach Kilometer nicht anerkennungsfähig und zur Abgeltung der Fahrtkosten darf nur die genehmigte Höhe der Hausbesuchspauschale abgerechnet werden.

Hohle Birnen hauen hohle Sachen raus.
25/07/2026

Hohle Birnen hauen hohle Sachen raus.

Lieber Jan,

du postest ein Bild, auf dem Menschen sich mit einem Regenschirm vor Regenbogenfarben schützen sollen. Darunter steht: „Schützt euch[,] wenn es Scheiße regnet[.]“

Eine Frage: Wenn du beim Anblick eines Regenbogens sofort an Scheiße denkst, solltest du das vielleicht nicht als politisches Statement verstehen, sondern als Anlass für einen Termin beim Arzt. Bunter Stuhl kann verschiedene Ursachen haben. Wenn du uns verrätst, wo du wohnst, helfen wir dir gern einen Spezialisten zu finden. Ehrensache.

In den Kommentaren wird es dann richtig beeindruckend.

Du nennst eine Frau „Dinkel Dörte“, „Müsli-Hippe“, erklärst ihr, du hättest mehr geleistet als sie, und setzt noch einen drauf:

„Hoffentlich erwischt es dich oder eine geliebte Person eines Tages mit eurer Weltoffenheit!“

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.

Jemand, der sich über einen Regenbogen aufregt, wünscht einer fremden Frau und ihren Angehörigen Leid und hält sich dabei offenbar für den Verteidiger irgendwelcher Werte. Welche sollen das bitte sein? Verkommenheit? Angst? Schlechtes Benehmen?

Du behauptest außerdem, du hättest „mehr geleistet“.

Das wollen wir dir gar nicht absprechen. Wir kennen deinen Lebenslauf nicht.

Diesen Beitrag würden wir allerdings nicht unter deinen größten Erfolgen verbuchen. Eher unter der Rubrik: „Dinge, die man besser nicht in seinen Lebenslauf schreibt.“

Wer den eigenen Standpunkt nur dadurch verteidigen kann, dass er andere beleidigt und ihnen Schicksalsschläge wünscht, liefert kein Argument. Er dokumentiert lediglich das eigene Unvermögen.

Am Ende bleibt die Erkenntnis: Lieber bunt wie der Regenbogen, als schwarz-weiß wie deine Fotos im Denken. 

Frisch geschissene, knallbunte Grüße

Pflegereform 2027 - PNOG, PflegeneuordnungsgesetzAktuelle StellungnahmePflegereform 2027: Analyse der geplanten Änderung...
09/07/2026

Pflegereform 2027 - PNOG, Pflegeneuordnungsgesetz
Aktuelle Stellungnahme
Pflegereform 2027: Analyse der geplanten Änderungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Positionspapier des Bundesverbands Angebote zur Unterstützung im Alltag | Stand: Juni 2026



Vorbemerkung

Am 3. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) veröffentlicht. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag hat den Entwurf eingehend analysiert und legt hiermit eine erste fachliche Einschätzung der Auswirkungen auf die Mitgliedsorganisationen und die von ihnen versorgten Menschen vor.

Der Referentenentwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft; Verbände, Länder, Pflegekassen und Leistungserbringer werden im weiteren Verfahren Stellung nehmen. Der Bundesverband wird diese Möglichkeit nutzen.

Die nachfolgende Analyse konzentriert sich auf die Regelungen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des §45a SGB XI unmittelbar betreffen.

1. Ausgangslage



Angebote zur Unterstützung im Alltag – darunter Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter, familienentlastende Dienste und Haushaltshilfen – sind heute nach §45a SGB XI landesrechtlich anerkannt und rechnen überwiegend über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI sowie über die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI ab. Beide Finanzierungswege zusammen bilden für die Mehrzahl der Anbieter die wirtschaftliche Grundlage. Gleichzeitig kann in vielen Bundesländern der Umwandlungsanspruch auf Kombinationsleistung von den AzUiA genutzt werden.

Allein in Nordrhein-Westfalen sind derzeit mehr als 5.200 solcher Angebote anerkannt. Bundesweit leisten diese Strukturen täglich einen wesentlichen Beitrag zur wohnortnahen, ambulanten Versorgung pflegebedürftiger Menschen – insbesondere zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur sozialen Teilhabe vulnerabler Personengruppen.

2. Geplante Änderungen und ihre Auswirkungen



2.1 Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1



Der Referentenentwurf sieht vor, den bisherigen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI für Menschen mit Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 vollständig zu streichen. Der bisherige Betrag von 131 Euro monatlich (1.572 Euro jährlich) entfällt ersatzlos. Stattdessen sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig vorrangig Beratungsleistungen erhalten.



Versorgungspolitische Einschätzung: Menschen mit Pflegegrad 1 stellen in Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Rückmeldung der Mitgliedsorganisationen vielfach bis zu 40 Prozent der betreuten Personen. Diese Personengruppe lebt überwiegend noch selbstständig in der eigenen Häuslichkeit und ist auf niedrigschwellige Unterstützung angewiesen, um dort verbleiben zu können. Der Wegfall des Entlastungsbetrags für diese Gruppe steht damit im Widerspruch zum erklärten Ziel des Entwurfs, Pflegebedürftigkeit zu verhindern und ambulante Versorgungsstrukturen zu stärken. Gleichzeitig ist die niedrigschwellige Unterstützung in sich präventiv. Eine wirklich praktische Hilfe und Entlastung für Angehörige wird mit einem noch nicht feststehenden Beratungsangebot ersetzt.



Wirtschaftliche Auswirkung: Der Wegfall dieser Personengruppe entzieht den betroffenen Anbietern unmittelbar einen erheblichen Teil ihrer Finanzierungsgrundlage. Nach aktuellen Rückmeldungen aus der Mitgliedschaft kann dies – in Kombination mit den unter 2.2 beschriebenen Änderungen – zu einem Umsatzrückgang von bis zu 70 Prozent führen. Allein der Wegfall der Leistung in Pflegegrad 1 führt zu 20-40 % Umsatzrückgang je Verteilung des Anbieters.



2.2 Wegfall der Verhinderungspflege als eigenständiger Leistungsanspruch

Die bisherige Verhinderungspflege nach §39 SGB XI sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 entfallen. Der bisherige Jahresanspruch beläuft sich auf bis zu 3.539 Euro pro Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Erst 2025 wurde der gemeinsame Jahresanspruch zur Vereinfachung der Budgets eingeführt.

Der Entwurf sieht vor, diese Mittel rechnerisch in die neuen Budgets zu überführen. In der Praxis ist dieser Ausgleich jedoch aus Sicht des Bundesverbands nicht gegeben: Das Sachleistungsbudget dient vorrangig der professionellen Pflegehilfe; das Entlastungsbudget muss künftig zusätzlich Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege finanzieren; das Sozialraumbudget ist auf 175 Euro monatlich begrenzt und zweckgebunden für AfUiA. Die Verhinderungspflege wird in Kurzzeitpflege sowie das Übergangsbudget wieder differenziert. Der Zugang für AfUiA ist in der aktuellen Fassung nicht mehr möglich.



Versorgungspolitische Einschätzung: Die flexible, alltagsnahe Entlastung pflegender Angehöriger – die den Kern der bisherigen Verhinderungspflege darstellte – findet in der neuen Budgetstruktur keinen adäquaten Platz. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag entfällt damit eine wesentliche Finanzierungsquelle, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz vorgesehen ist. Zur Finanzierung des Bedarfs der Pflegebedürftigen und Angehörigen wurde zu einem Großteil zusätzlich zum Entlastungsbetrag die stundenweise Verhinderungspflege genutzt. Durch die Verschiebung der Leistung werden laut Mitgliedern 30-50 % des Umsatzes zusätzlich zu 2.1. durch Streichung terminiert zum 31.12.2026 entfallen.



3. Strukturelle Weichenstellung: §45a-Anerkennung und §72-Zulassung schließen sich künftig aus

Der Referentenentwurf enthält in §45a eine Regelung, die in der bisherigen öffentlichen Diskussion kaum Beachtung gefunden hat, für die Mitgliedsorganisationen jedoch von grundlegender Bedeutung ist.

Professionelle Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag können künftig eine versorgungsvertragliche Zulassung nach §72 SGB XI als ambulante Betreuungseinrichtung beantragen und damit Leistungen im Rahmen des Sachleistungsbudgets abrechnen. Liegt eine solche Zulassung vor, ist eine gleichzeitige Anerkennung nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag sowie als Nachbarschaftshilfe nach §45a ausdrücklich ausgeschlossen (§45a Abs. 1 Satz 4 und 5 PNOG-Entwurf). Dies bedeutet auch einen Ausschluss des Umwandlungsanspruches für AzUiA.

Anbieter müssen sich damit künftig zwischen zwei Wegen entscheiden:

Angebot zur Unterstützung im Alltag: Abrechnung des Sozialraumbudgets

§72 SGB XI als ambulante Betreuungseinrichtung: Abrechnung Entlastungsbudget



Einschätzung des Bundesverbands: Diese strikte Trennung stellt Anbieter vor eine weitreichende strukturelle Entscheidung, für die bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 nur wenige Monate verbleiben. Unklar bleibt bislang, wie aufwendig und zeitintensiv das Zulassungsverfahren nach §72 für bisherige §45a-Anbieter in der Praxis sein wird und ob die Pflegekassen die hierfür erforderlichen Kapazitäten bis zum Stichtag aufgebaut haben werden. Je nach Entscheidung wird jedoch somit eins der beiden Budgets nicht nutzbar. Faktisch werden aus 3 verfügbaren Abrechnungsmöglichkeiten nun nur noch eine Möglichkeit, die nur minimal erhöhrt wurde.

4. Das neue Sozialraumbudget

Das Sozialraumbudget nach §45b PNOG-Entwurf ersetzt ab 1. Januar 2027 den bisherigen Entlastungsbetrag. Es ist ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe nutzbar.

Personengruppe

Regelung aktuell:

Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1-5 haben Anspruch auf 131 €/Monat.



Regelung nach PNOG-Entwurf:

Pflegegrade 2–5, ab 25 Jahren

131 €/Monat

175 €/Monat

+44 €

Pflegegrade 2–5, unter 25 Jahren

131 €/Monat

300 €/Monat

+169 €



Bei Pflegegrad 1 entfällt der Anspruch auf Unterstützungsleistung im Bereich des Sozialraumbudgets.

Pflegegrad 1: kein Anspruch

Der Bundesverband nimmt die moderate Erhöhung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zur Kenntnis. Dieser wurde in den letzten Jahren nicht jährlich an die Inflation angepasst, sodass viele Versicherte bereits Eigenanteile zahlen mussten.

Ein Punkt bedarf jedoch einer kritischen Einschätzung.

Erstens sieht der Entwurf für das Sozialraumbudget keine Übertragbarkeit nicht verbrauchter Monatsbeträge in spätere Monate oder das Folgehalbjahr vor. Diese Möglichkeit bestand beim bisherigen Entlastungsbetrag und war in der Praxis ein wesentliches Flexibilitätsmerkmal.



5. Nachbarschaftshilfe: Stärkung mit strukturellen Folgen

Der Entwurf sieht eine deutliche Stärkung der Nachbarschaftshilfe vor. Nachbarschaftshelfende sollen künftig direkt durch die Pflegekassen anerkannt werden – auf Grundlage bundeseinheitlicher Richtlinien, die bis zum 1. Januar 2028 zu erarbeiten sind. Das Verfahren soll bürokratiearm und weitgehend digital ausgestaltet werden.

Der Bundesverband begrüßt grundsätzlich das Ziel, niedrigschwellige Unterstützung im Sozialraum zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass Nachbarschaftshilfe und professionelle Angebote zur Unterstützung im Alltag künftig dasselbe Budget – das Sozialraumbudget – teilen. Professionelle Anbieter stehen damit in direktem Wettbewerb mit ehrenamtlich erbrachten Leistungen, die zu strukturell anderen Kostenstrukturen angeboten werden können. Die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit professioneller Angebote sind im Entwurf nicht berücksichtigt.



6. Zeitplan der relevanten Änderungen:



1. Januar 2027

Sozialraumbudget ersetzt Entlastungsbetrag (§45b PNOG)

1. Januar 2027

Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch entfällt (§39 PNOG)

1. Januar 2027

Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1

1. Januar 2027

Ausschluss der Doppelstellung §45a/§72 tritt in Kraft

1. Januar 2027

Vergütungsobergrenze im Sozialraumbudget gilt

2027 (ganzes Jahr)

Nachbarschaftshilfe-Anerkennung noch nach bisherigem Landesrecht

1. Januar 2028

Bundeseinheitliche Richtlinien zur Nachbarschaftshilfe-Anerkennung

1. Januar 2028

Ambulante Pflegenotdienste starten (nur §72-zugelassene Dienste)

1. Juli 2028

Erste jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge

7. Forderungen des Bundesverbands



Forderung an die Gesetzgebung



Auf Grundlage dieser Analyse fordert der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag im weiteren Gesetzgebungsverfahren:



1. Erhalt der Entlastungsleistungen für Pflegegrad 1. Der Wegfall des Entlastungsbetrags für Menschen mit Pflegegrad 1 ist mit dem Ziel der Prävention und des Erhalts ambulanter Versorgungsstrukturen nicht vereinbar und sollte gestrichen werden. Das zukünftige Sozialraumbudget sollte auch für den Pflegegrad 1 gelten.



2. Sicherstellung eines praxistauglichen Ersatzes für die Verhinderungspflege. Die rechnerische Überführung in andere Budgets schafft in der Praxis keinen gleichwertigen Ersatz. Der Gesetzgeber wird gebeten, die tatsächliche Nutzbarkeit dieser Mittel für ambulante Alltagsunterstützung sicherzustellen. Das Überbrückungsbudget wird laut unseren Mitgliedern in der Praxis seit Jahren in Form der alten Budgets nicht genutzt und könnte auch durch diese abgedeckt werden. Kurzzeitpflege ist für viele unserer Klient/innen keine Option. Das Ziel ist: ambulant vor stationär.



3. Überprüfung der Ausschlussregelung §45a/§72. Die strikte Trennung zwischen Anerkennung und Zulassung sollte vor dem Hintergrund ihrer praktischen Auswirkungen auf bestehende Anbieterstrukturen neu bewertet werden. Es werden hier ohne Nachvollziehbarkeit Finanzierung von Leistungen gestrichen.



4. Fairer Wettbewerb zwischen professionellen und ehrenamtlichen Angeboten. Die Stärkung der Nachbarschaftshilfe darf nicht dazu führen, dass professionelle Angebote mit bestehendem Qualitätsrahmen aus dem Markt gedrängt werden.



8. Fazit



Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag erkennt das Ziel des Referentenentwurfs an, das Leistungsrecht zu vereinfachen und ambulante Versorgungsstrukturen zu stärken. Die vorliegende Analyse zeigt jedoch, dass die geplanten Änderungen in ihrer Gesamtwirkung für Angebote zur Unterstützung im Alltag das Gegenteil bewirken können: Wegfall wesentlicher Finanzierungsquellen, strukturelle Entscheidungszwänge unter Zeitdruck und ein verschärfter Wettbewerb um ein begrenztes Budget.



In aktueller Fassung bringt der Entwurf keine Stärkung für Angebote zur Unterstützung im Alltag, sondern schadet diesen finanziell massiv. Aus unserer Sicht ist die ganze Versorgungsstruktur akut gefährdet.



Der Bundesverband steht für einen fachlichen Austausch mit dem Bundesministerium für Gesundheit, den Pflegekassen und den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestags jederzeit zur Verfügung.



Grundlage dieser Analyse ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) mit Bearbeitungsstand vom 3. Juni 2026. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen.



Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag | Juni 2026

Am 3. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) veröffentlicht. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag hat den Entwurf eingehend analysiert und legt hiermit eine...

06/07/2026

5 Jahre bin ich jetzt schon auf Facebook. Vielen Dank für euren Support bis hierhin! Ohne euch wäre das alles nicht möglich gewesen. 🙏🤗🎉

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