Freie Fahrt für Rettungskräfte Fanpage

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30/10/2017

Explosion in einem dicht besiedelten Gebiet. Die Einsatzkräfte werden alarmiert und eilen zum Einsatzort. Soweit die Theorie. Doch wie schnell sind sie wirklich vor Ort? Welche Route zur Anfahrt ist a...

Die Mitteldeutsche Zeitung greift dieses Thema auf, denn auch auf Facebook entfachte sich darüber eine Debatte. Augenzeu...
26/12/2015

Die Mitteldeutsche Zeitung greift dieses Thema auf, denn auch auf Facebook entfachte sich darüber eine Debatte. Augenzeugen sprachen sogar von noch längeren Wartezeiten in diesem Fall. „Die Probleme sind eine Folge der permanenten Sparpolitik. Denn wir haben seit dem 1. Januar nachts und an Wochenenden nur noch einen Rettungswagen in Zeitz“, sagt Jörn Röhler, Oberarzt am Zeitzer Klinikum und Stadtrat. Die gesetzlich vorgeschriebene Zeit, in der Rettungswagen (RTW) und Notarzt vor Ort sind, werden immer häufiger überschritten. „In drei Viertel aller Einsätze wird die Hilfsfrist von zwölf Minuten nicht mehr eingehalten“, erzählt Röhler aus seinem Alltag als Notarzt.

Kritik am Rettungsdienst im Burgenlandkreis: Bei vielen Unfällen kommt der Notarzt zu spät | Zeitz - Mitteldeutsche Zeitung - Lesen Sie mehr auf:
http://www.mz-web.de/zeitz/kritik-am-rettungsdienst-im-burgenlandkreis-bei-vielen-unfaellen-kommt--der-notarzt-zu-spaet,20641144,32649570.html

Feuerwehr-Einsatzleiter und Mediziner kritisieren zu lange Anfahrtszeiten bei Unfällen, wie jüngst bei einem Unfall am Bahnübergang in Haynsburg. Wie die Kreisverwaltung sich rechtfertigt.

01/11/2015

Ein Rettungswagen kollidierte auf dem Weg ins Krankenhaus mit einem Auto, kippte um. Fünf Personen wurden bei dem Unfall verletzt.

01/11/2015

Schwerer Verkehrsunfall in Straubing!

01/11/2015

Bei starkem Regen kam es am Mittwoch, 7. Oktober, zu Aquaplaning auf der Autobahn A3 bei Regensburg. Das war wohl der Grund, warum der Fahrer eines Rettungswagens die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und einen Unfall verursachte.

Am Montagnachmittag kam es auf der B73 in Buxtehude-Neukloster zu einem Unfall zwischen einem Notarztwagen und einem and...
17/02/2015

Am Montagnachmittag kam es auf der B73 in Buxtehude-Neukloster zu einem Unfall zwischen einem Notarztwagen und einem anderen Auto.

Der 43-jährige Notarzt aus Hamburg war zusammen mit seinem 34-jährigen Fahrer aus Buxtehude auf dem Weg zu einem Unfall bei Helmste. In Neukloster überquerte der Rettungswagen daher mit Blaulicht bei Rot die Kreuzung B 73/Harsefelder Straße.

Aus Richtung Harsefeld kam jedoch eine 56-jährige BMW-Fahrerin und fuhr bei Grün in die Kreuzung ein. Dabei übersah sie offenbar den Rettungswagen, weil er durch einen abbiegen LKW verdeckt wurde.

Auf der Kreuzung prallten beide Fahrzeuge zusammen. Durch die Wucht wurde der Krankenwagen gegen eine Leitplanke geschleudert.

Am Montagnachmittag gegen kurz vor 16 Uhr kam es auf der B 73 in Buxtehude-Neukloster zu einem Unfall zwischen einem Notarztwagen und einem anderen Auto.

Er hatte ein zweijähriges Mädchen vor dem Ersticken retten wollen und sollte dafür seinen Führerschein verlieren. Im Int...
14/02/2015

Er hatte ein zweijähriges Mädchen vor dem Ersticken retten wollen und sollte dafür seinen Führerschein verlieren. Im Internet regte sich Widerstand – nun nimmt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag gegen einen 51-Jährigen zurück, der von einem Autofahrer aufgrund seiner Einsatzfahrt angezeigt wurde.

Er hatte ein zweijähriges Mädchen vor dem Ersticken retten wollen und sollte dafür seinen Führerschein verlieren. Im Internet regte sich Widerstand – …

Der Strafbefehl gegen einen Notarzt wurde aufgehoben. Nach einer Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn wurde ihm Verkehrsg...
14/02/2015

Der Strafbefehl gegen einen Notarzt wurde aufgehoben. Nach einer Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn wurde ihm Verkehrsgefährdung vorgeworfen.

Ein Notarzt, der im Einsatz angezeigt wurde, sorgt für Aufruhr. Ein Einzelfall? Unser Redakteur Sebastian Viehmann ist s...
14/02/2015

Ein Notarzt, der im Einsatz angezeigt wurde, sorgt für Aufruhr. Ein Einzelfall? Unser Redakteur Sebastian Viehmann ist selbst Rettungsassistent. Er erzählt, wie Autofahrer mit Rettern umgehen - und nennt Fakten, die Sie noch nicht über Blaulicht-Fahrten wussten.

14/02/2015

Täglich sind in Deutschland tausende Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst mit Sondersignal auf Einsatzfahrt. Sie dürfen Ihr Blaulicht nicht willkürlich einschalten sondern unterliegen einer strengen Verordnung: Immer steht ein höherwertiges Rechtsgut im Hintergrund, das es zu schützen gilt. Dieser Umstand erlaubt ihnen, den Straßenverkehr zu stören und sich über bestimmte Grundsätze hinweg zu setzen.

So dürfen sie z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten und unter besonderer Vorsicht rote Ampeln überfahren. Sie dürfen entgegen einer Einbahnstrasse fahren und zur besseren Erkennbarkeit auch am Tage mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern fahren.

Aufgrund der besonderen Sorgfaltspflicht, die zum Fahren mit Sondersignal Voraussetzung ist, ist es ihnen jedoch nicht erlaubt, sich rücksichtslos freie Bahn zu schaffen. Da sie den Straßenverkehr mitunter erheblich stören, müssen sie immer hoch aufmerksam sein und mit Fehlern anderer rechnen. Fahren mit Sondersignal ist kein Spaß sondern überaus stressig.


Rechtliche Grundlagen

Grundlage für alle "Blaulichtfahrten" sind die Paragraphen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie legen die Rahmenbedingungen und den Kreis der Benutzer fest. Die Gesetze im Wortlaut:

Gesetzestext § 35 StVO - "Sonderrecht"
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst befreit, soweit dies zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden.

Gesetzestext § 38 StVO - "Wegerecht"
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.


Das bedeutet im Klartext

Nach § 35 sind bei der Inanspruchnahme lediglich Behinderungen und Belästigungen im Sinne des § 1 StVO erlaubt. Es darf keinesfalls zu Gefährdungen oder zur Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer kommen. Kommt es während einer Einsatzfahrt zu einem Verkehrsunfall, bleibt fast immer eine Teilschuld beim Fahrer des Einsatzfahrzeuges.

Auffällig ist, dass in § 35 ist kein einziges Mal das Wort Blaulicht erwähnt wird. Denn entgegen der landläufigen Meinung ist die Benutzung von Sonderrechten nicht mit einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug verbunden!

Sonderrechte erlauben nach Definition dem zugelassenen Benutzerkreis die Überschreitung der Vorschriften der StVO, ohne dass irgend eine Kenntlich-Machung gefordert wird! Blaulichtfahrten basieren erst auf § 38, dem Wegerechts-Paragraph.


Verhalten der Verkehrsteilnehmer

Nähert sich ein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn müssen Sie diesem umgehend die Fahrbahn freimachen.

Bei Stau ist auf mehrspurigen Strassen immer zwischen der äußerst linken und der rechts davon liegenden Spur eine Rettungsgasse freizuhalten.

Diese einfachen Grundregeln aus der Fahrschule sind leider auch schon die einzige allgemeine Aussage, die man treffen kann. Durch die Vielzahl an straßenbaulichen Varianten und örtlichen Besonderheiten kann kein Patentrezept ausgesprochen werden.

Eine weitere Regel gibt es aber noch: Wenn Sie an einer fotografisch überwachten roten Ampel warten und sich von hinten ein Einsatzfahrzeug nähert, dürfen Sie ein Foto riskieren. Das Einsatzfahrzeug ist mit Ihnen auf dem Foto zu erkennen, meist auch noch in größerer Entfernung. Somit ist ein Rotlichtverstoß Ihrerseits hinfällig. Natürlich dürfen Sie nicht einfach lospreschen sondern müssen auf den Querverkehr Acht geben.

Sollte Ihnen dennoch ein Bußgeldbescheid zugestellt werden, können Sie mit dem Einsatzfahrzeug Ihr richtiges Verhalten begründen. Im Übrigen werden alle Einsatzfahrten schriftlich festgehalten. Zum einen von der Leitstelle, die das Fahrzeug entsendet hat. Zum anderen vom Einsatzfahrzeug selbst: Moderne Blaulichtsysteme sind mit dem Fahrtenschreiber verbunden und dokumentieren auf der Tachographenscheibe eingeschaltetes Blaulicht und Einsatzhorn.


Verhalten des Einsatzfahrzeuges

Das Einsatzfahrzeug muss zügig aber dennoch vorsichtig an seinen Einsatzort gelangen. Hierzu wird es andere Fahrzeuge überholen und je nach äußeren Einflüssen (Strassen- und Sichtverhältnisse, Wetter) auch schneller fahren als die übrigen Verkehrsteilnehmer.

Das Einsatzfahrzeug wird nicht an Zebrastreifen halten und sich an roten Ampeln langsam über die Kreuzung tasten.

Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges wird sich stets den für ihn besten Weg selbst suchen. Dennoch ist insbesondere im Kreuzungsbereich jederzeit mit einem Richtungswechsel zu rechnen.

Es ist jederzeit ein Abbruch der Einsatzfahrt möglich. Verständlicherweise sind die übrigen Verkehrsteilnehmer hierdurch oftmals irritiert. Beispiel: Ein Rettungswagen wird zu einer gestürzten Person gerufen. Da sich diese aber vorzeitig vom Ort des Geschehens entfernt, bricht die Rettungsleitstelle die Anfahrt des alarmierten Rettungswagens per Funk ab. Da die Grundsätze der §§ 35 und 38 StVO nun nicht mehr erfüllt sind, ist der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Blaulicht und Einsatzhorn abzuschalten und sich in den normalen Verkehr einzureihen.


Besondere Situationen

Teilweise sind insbesondere Polizeifahrzeuge mit Blaulicht aber ohne Einsatzhorn unterwegs. Rechtlich gesehen haben sie damit kein Vorrecht vor den übrigen Verkehrsteilnehmern. Man sollte diesen Fahrzeugen dennoch Platz machen, da bestimmte Einsatzsituationen (z.B. Überfall) ein rasches aber unauffälliges Eintreffen am Einsatzort notwendig machen.

Grosse Rettungs- und Feuerwachen liegen oftmals an Hauptverkehrsstrassen. An ihren Standorten sind daher häufig Bedarfsampelanlagen installiert. Bei Alarm schalten sich diese Anlagen ein, um den Verkehr zu stoppen und den Einsatzfahrzeugen das Ausrücken zu erleichtern. Diese Ampeln werden leider häufig übersehen oder missachtet (sogar bei Rot-licht!), da sie nicht ständig eingeschaltet sind. Halten Sie daher stets ein Auge darauf, insbesondere wenn die Tore der Rettungs- oder Feuerwache geöffnet sind. Hier können jederzeit Einsatzfahrzeuge auftauchen!

Treffen sich zwei Einsatzfahrzeuge mit Sondersignal an einer Kreuzung so gibt es keine (!) Regelung bezüglich des Vorrechtes! Die Fahrer müssen sich gegenseitig verständigen, wer zuerst fahren darf. Begegnungen dieser Art sind immer eine hochgefährliche Situation, da die anderen Verkehrsteilnehmer nicht wissen, wie sie reagieren sollen oder eventuell eines der Fahrzeuge gänzlich übersehen.

Immer wieder kommt es bei Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn von Polizei, Rettungsdienst, THW und Feuerwehren ...
14/02/2015

Immer wieder kommt es bei Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn von Polizei, Rettungsdienst, THW und Feuerwehren zu Verkehrsunfällen. Der Feuerwehrverband Schwaben hat das Thema aufgegriffen und will seine Einsatzkräfte in einer Kampange “SICHERHEIT GEHT VOR SCHNELLIGKEIT” auf die Gefahren bei Einsatzfahrten sensibilisieren.

Fahren Einsatzkräfte mit Blaulicht und Martinshorn machen sie das nicht grundlos. Irgendwo wird dringend Hilfe benötigt. Für die Fahrer der Blaulichtfahrzeuge ist die Alarmfahrt eine extreme Anspannung, er muss hoch konzentriert das Verkehrsgeschehen beobachten und reagieren.

„Das sogenannte Wegerecht ist in § 38 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen Blaulicht und Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Einem mit Blaulicht und Einsatzhorn fahrenden Fahrzeug haben alle übrigen

Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Hierbei sollte beachtet werden, dass viele Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug trotz Blaulicht und Einsatzhorn nicht oder nur verspätet wahrnehmen, erschrecken und mit unerwarteten Fahrmanövern reagieren. Blaulicht allein darf nur zu Zwecken der Warnung an Unfall- und Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und zur Begleitung geschlossener Verbände verwendet werden. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO sollte, wenn möglich und zulässig, durch Blaulicht und Einsatzhorn ergänzt und angezeigt werden.“ – Zitat aus einer Unterweisungsunterlage der Polizei.

Der Gebrauch von Sonderrechten bedeutet keinesfalls, dass die Verkehrsregeln für Einsatzkräfte durch den Gebrauch von Blaulicht und Einsatzhorn abgeändert würden, vielmehr befreit das Sonderrecht nur ausnahmsweise von deren Befolgung. Ist ein Einsatzfahrzeug beispielsweise wartepflichtig, so ändert das Sonderrecht hieran nichts, gestattet aber gegebenenfalls, unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt , sich über die Vorfahrtsregelung hinweg zu setzten.

14/02/2015

Sonder- und Wegerecht im Feuerwehreinsatz

Immer wieder werden in den Feuerwehren, vor allem in den Freiwilligen Feuerwehren, Diskussionen. Darüber geführt, welche Rechte die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Feuerwehrangehörigen bei Einsatzfahrten einräumen, was genau sich also hinter den „Sonderrechten“ und dem sogenannten „Wegerecht“ verbirgt. Der Fachbereich 2 des LFV Bayern wird hierzu in nächster Zeit eine umfassende Information herausgeben. Vorab sollen jedoch bereits einige Grundzüge dargestellt werden.



Die Fahrt zur Einsatzstelle

Die StVO befreit die Feuerwehr bei Einsatzfahrten unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhaltung der Vorschriften der StVO. Andere Vorschriften, wie zum Beispiel die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder das Strafgesetzbuch (StGB), gelten hingegen grundsätzlich fort. Die Sonderrechte für die Fahrt zur Einsatzstelle sind ausschließlich in § 35 StVO geregelt. § 38 StVO hingegen gewährt keine Sonderrechte, sondern regelt lediglich die Benutzung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Darüber hinaus richtet sich diese Norm nicht an die Einsatzkräfte, sondern an andere Verkehrsteilnehmer mit dem Gebot, freie Bahn zu schaffen (sog. „Wegerecht“). § 38 StVO statuiert also eine Pflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer und kein Recht der Einsatzkräfte. Somit sind die §§ 35 und 38 StVO unabhängig voneinander zu betrachten. Von den Sonderrechten gemäß § 35 StVO kann also unabhängig vom Einschalten des Blaulichts und des Einsatzhorns Gebrauch gemacht werden. Nichts desto trotz sollte bei allen Einsatzfahrten zur Warnung mindestens das Blaulicht eingeschaltet werden. Ist die Straße unübersichtlich oder herrscht hohes Verkehrsaufkommen, sind bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten, insbesondere beim Überholen und beim Abweichen von Vorfahrtsregelungen (Rote Ampel, Rechts-vorlinks- Situation etc.), Blaulicht und Einsatzhorn zu verwenden, um die Inanspruchnahme von Sonderrechten den übrigen Verkehrsteilnehmern kund zu tun. Diese sind dann nach § 38 Abs. 2 StVO wie bereits erwähnt, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Gemäß § 38 Abs. 1 StVO ist die gemeinsame Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nur erlaubt, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden [...] oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ Der vorsätzliche oder fahrlässige Missbrauch von Sondersignalen ist gemäß §§ 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz), 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO eine Ordnungswidrigkeit und bußgeldbewährt. Häufig übersehen wird im Zusammenhang mit der Nutzung von Sonderrechten § 35 Abs. 8 StVO, der vorschreibt, dass Sonderrechte grundsätzlich nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dabei hat die Verkehrssicherheit Vorrang gegenüber dem Interesse an raschem Vorwärtskommen. Sicherheit geht vor Schnelligkeit. Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese dürfen nicht deswegen konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. Vor allem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit birgt hohe Risiken bei häufig vergleichsweise niedrigem Zeitgewinn.

Adresse

Dianaplatz
Nürnberger Land, Gemeindefreies Gebiet

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