14/02/2015
Täglich sind in Deutschland tausende Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst mit Sondersignal auf Einsatzfahrt. Sie dürfen Ihr Blaulicht nicht willkürlich einschalten sondern unterliegen einer strengen Verordnung: Immer steht ein höherwertiges Rechtsgut im Hintergrund, das es zu schützen gilt. Dieser Umstand erlaubt ihnen, den Straßenverkehr zu stören und sich über bestimmte Grundsätze hinweg zu setzen.
So dürfen sie z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten und unter besonderer Vorsicht rote Ampeln überfahren. Sie dürfen entgegen einer Einbahnstrasse fahren und zur besseren Erkennbarkeit auch am Tage mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern fahren.
Aufgrund der besonderen Sorgfaltspflicht, die zum Fahren mit Sondersignal Voraussetzung ist, ist es ihnen jedoch nicht erlaubt, sich rücksichtslos freie Bahn zu schaffen. Da sie den Straßenverkehr mitunter erheblich stören, müssen sie immer hoch aufmerksam sein und mit Fehlern anderer rechnen. Fahren mit Sondersignal ist kein Spaß sondern überaus stressig.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für alle "Blaulichtfahrten" sind die Paragraphen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie legen die Rahmenbedingungen und den Kreis der Benutzer fest. Die Gesetze im Wortlaut:
Gesetzestext § 35 StVO - "Sonderrecht"
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst befreit, soweit dies zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden.
Gesetzestext § 38 StVO - "Wegerecht"
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Das bedeutet im Klartext
Nach § 35 sind bei der Inanspruchnahme lediglich Behinderungen und Belästigungen im Sinne des § 1 StVO erlaubt. Es darf keinesfalls zu Gefährdungen oder zur Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer kommen. Kommt es während einer Einsatzfahrt zu einem Verkehrsunfall, bleibt fast immer eine Teilschuld beim Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
Auffällig ist, dass in § 35 ist kein einziges Mal das Wort Blaulicht erwähnt wird. Denn entgegen der landläufigen Meinung ist die Benutzung von Sonderrechten nicht mit einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug verbunden!
Sonderrechte erlauben nach Definition dem zugelassenen Benutzerkreis die Überschreitung der Vorschriften der StVO, ohne dass irgend eine Kenntlich-Machung gefordert wird! Blaulichtfahrten basieren erst auf § 38, dem Wegerechts-Paragraph.
Verhalten der Verkehrsteilnehmer
Nähert sich ein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn müssen Sie diesem umgehend die Fahrbahn freimachen.
Bei Stau ist auf mehrspurigen Strassen immer zwischen der äußerst linken und der rechts davon liegenden Spur eine Rettungsgasse freizuhalten.
Diese einfachen Grundregeln aus der Fahrschule sind leider auch schon die einzige allgemeine Aussage, die man treffen kann. Durch die Vielzahl an straßenbaulichen Varianten und örtlichen Besonderheiten kann kein Patentrezept ausgesprochen werden.
Eine weitere Regel gibt es aber noch: Wenn Sie an einer fotografisch überwachten roten Ampel warten und sich von hinten ein Einsatzfahrzeug nähert, dürfen Sie ein Foto riskieren. Das Einsatzfahrzeug ist mit Ihnen auf dem Foto zu erkennen, meist auch noch in größerer Entfernung. Somit ist ein Rotlichtverstoß Ihrerseits hinfällig. Natürlich dürfen Sie nicht einfach lospreschen sondern müssen auf den Querverkehr Acht geben.
Sollte Ihnen dennoch ein Bußgeldbescheid zugestellt werden, können Sie mit dem Einsatzfahrzeug Ihr richtiges Verhalten begründen. Im Übrigen werden alle Einsatzfahrten schriftlich festgehalten. Zum einen von der Leitstelle, die das Fahrzeug entsendet hat. Zum anderen vom Einsatzfahrzeug selbst: Moderne Blaulichtsysteme sind mit dem Fahrtenschreiber verbunden und dokumentieren auf der Tachographenscheibe eingeschaltetes Blaulicht und Einsatzhorn.
Verhalten des Einsatzfahrzeuges
Das Einsatzfahrzeug muss zügig aber dennoch vorsichtig an seinen Einsatzort gelangen. Hierzu wird es andere Fahrzeuge überholen und je nach äußeren Einflüssen (Strassen- und Sichtverhältnisse, Wetter) auch schneller fahren als die übrigen Verkehrsteilnehmer.
Das Einsatzfahrzeug wird nicht an Zebrastreifen halten und sich an roten Ampeln langsam über die Kreuzung tasten.
Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges wird sich stets den für ihn besten Weg selbst suchen. Dennoch ist insbesondere im Kreuzungsbereich jederzeit mit einem Richtungswechsel zu rechnen.
Es ist jederzeit ein Abbruch der Einsatzfahrt möglich. Verständlicherweise sind die übrigen Verkehrsteilnehmer hierdurch oftmals irritiert. Beispiel: Ein Rettungswagen wird zu einer gestürzten Person gerufen. Da sich diese aber vorzeitig vom Ort des Geschehens entfernt, bricht die Rettungsleitstelle die Anfahrt des alarmierten Rettungswagens per Funk ab. Da die Grundsätze der §§ 35 und 38 StVO nun nicht mehr erfüllt sind, ist der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Blaulicht und Einsatzhorn abzuschalten und sich in den normalen Verkehr einzureihen.
Besondere Situationen
Teilweise sind insbesondere Polizeifahrzeuge mit Blaulicht aber ohne Einsatzhorn unterwegs. Rechtlich gesehen haben sie damit kein Vorrecht vor den übrigen Verkehrsteilnehmern. Man sollte diesen Fahrzeugen dennoch Platz machen, da bestimmte Einsatzsituationen (z.B. Überfall) ein rasches aber unauffälliges Eintreffen am Einsatzort notwendig machen.
Grosse Rettungs- und Feuerwachen liegen oftmals an Hauptverkehrsstrassen. An ihren Standorten sind daher häufig Bedarfsampelanlagen installiert. Bei Alarm schalten sich diese Anlagen ein, um den Verkehr zu stoppen und den Einsatzfahrzeugen das Ausrücken zu erleichtern. Diese Ampeln werden leider häufig übersehen oder missachtet (sogar bei Rot-licht!), da sie nicht ständig eingeschaltet sind. Halten Sie daher stets ein Auge darauf, insbesondere wenn die Tore der Rettungs- oder Feuerwache geöffnet sind. Hier können jederzeit Einsatzfahrzeuge auftauchen!
Treffen sich zwei Einsatzfahrzeuge mit Sondersignal an einer Kreuzung so gibt es keine (!) Regelung bezüglich des Vorrechtes! Die Fahrer müssen sich gegenseitig verständigen, wer zuerst fahren darf. Begegnungen dieser Art sind immer eine hochgefährliche Situation, da die anderen Verkehrsteilnehmer nicht wissen, wie sie reagieren sollen oder eventuell eines der Fahrzeuge gänzlich übersehen.