29/03/2026
Archivalie der Woche 349 – Privilegien für die Stadt
Limburg war seit spätestens 1420 eine kurtrierische Stadt, nachdem 1406 die Herren von Limburg ausgestorben waren und sich in einer Übergangszeit keine neue Herrschaft dauerhaft etablieren konnte. Der Erzbischof und Kurfürst von Trier hatte nun die Möglichkeit, der Stadt rechtliche Bestimmungen aufzuerlegen. Dazu zählte etwa die Entscheidung vom 23. Juli 1522, die Kurfürst Richard von Greifenklau (1467-1531, amt. 1511-1531) den Limburgern mitteilte. Die Urkunde trägt die Signatur StALM Urk C 22.
Es wird bestimmt:
- In Güter/Immobilien betreffenden Rechtsfragen kann ein Limburger Bürger nur vor das für seinen Wohnbezirk zuständige Gericht gezogen werden;
- Gleiches gilt für Rechtsangelegenheiten bis zu einem Wert von vier Gulden, sofern kein geistliches Gericht zuständig ist;
- Bei einer Übertretung dieser Bestimmungen wird eine Buße von 10 Gulden fällig, die zu zwei Dritteln an den Kurfürsten, zu einem Drittel an die Stadt fällt;
- Schultheiß und Schöffen von Limburg dürfen künftig Urkunden über Besitzübertragungen von weltliche in geistliche Hände nicht mehr besiegeln;
- Will eine Person in den geistlichen Stand eintreten, darf sie nur Geld und bewegliche Güter besitzen. Immobilien sollen vorher verkauft werden. Das so erzielte Geld soll zur Aussteuer verwandt werden oder es sollen mobile Güter davon angeschafft werden.
Text der Urkunde:
„Wir Richard von Gottes Gnaden Erzbischoff zu Tryer des heiligen Romischen Reichs in Gallien, und durch das Koenigreich Arelaten Erzcantzler und Churfürst thun kunt nachdem uf den nechst gehaltenen unseren, und unseres Stiffts Tryer Landtage des achten tags sanct Agneten nechst verruck, unse liebe getreuwe burgermeister, und Rath unser Stadt Lymburg beyder geistlich, und weltlicher gericht, auch der geistlichen halber uns allerlei beschwernis als ob die ihnen, und ihrer burgerschafft unerträglich, und fast belestig sey sollten, fürbringen lassen hatten mit undertheniger bitte mit gnaden darin zu sehen, und zu bedencken, damit sie, und die burger uns, und unserem Stifft destten, so haben wir alsolich der von Lympurg anpringen bedacht, und bekennen demnach offentlich, dass wir uf derselbigen bittlich ansuchen ihnen, und ihren mitburgeren vor uns, und unsere nachkommene Erzbischoffe so lang uns, oder ihnen solches geliebet, und bis zu unserem Widderrufen diese genandt gethan haben, und thun an diesem briff also bescheidelichen nemblich, dass keiner unser burger zu Lympurg, oder in den flecken, und dörfferen dahin gehoerig gesessen, er sey geistlich oder weltlich den anderen umb Erb oder ligende gütter nirgend anders, dan vor dem gericht, darunter solche gelegen seynd, furnemen sol, des er sich daselbst auch wie recht begnügen laisen sol. Und in anderen Sachen (usgeschiden die gefreit, und an das geistliche Gericht gehören) die sich an der hautsuem vier Gulden nicht ertrage, soll niemands auserhalb Lympurg, und den obgenanten flecken, und dörfferen dahin gehorig an einich geistlich, oder weltlich gericht gezogen oder geladen werden, sondern derhalben sich mit unserem weltlichen recht daselbst zu Lympurg oder mit den weltlichen gerichten in den obgenanten flecken, und dörfferen auch gegnügen lassen. Und thäte jemands in unser Stadt Lympurg dawidder, derselbe sol seine burgerliche freyheit daselbst, darzu zehen Gulden zu einem Abtag uns davon zwey theile, und eynem Rath zu Lymburg as andere dritte theil zu geben verloren haben. Ob aber jemands zu den flecken, oder Dörfferen davon oben gemeld darwidder thet, der sol zehen Gulden uns zu einem Abtrag allein zu geben verlohren haben.
Zu dem andern so ordnen wir us bewegenden Ursachen, wollen auch haben, das unser Schultheis, und Scheffen zu Lympurg, und in den oft angezeigten flecken, und dörfferen dahin gehörig nu hinfurter kein brieff versigelen, oder geben solle über Erbgüther, die aus weltlicher hand den geistlichen in Kauffs, oder andere weys zugestellt mögten, oder wollten werden, und ob deren hüruber gegeben und versiegelet wurden, sollen dieselbe alsdan anjezo, und jezo wie alsdan crafftloss, und unbindig sey, und zum dritten ordnen wirm, und wollen bey Verlierung obgemelter poen, und zu dem das, was dargegen vorgenommen, auch nicht Crafft haben soll welcher in der obgemeldeter unser Stadt Lymburg, und derselben zugehöre, oder burgerschafft gesessen ist, einich guit zu Gottes dienst, und den geistlichen zuwenden, aussetzen, oder verordnen, oder in testaments, oder lezten Willens weiss den geistlichen etwas legiren, besezen, oder zustellen will, dass derselbe in solches mit baarem Geld, oder farender haab, und nicht mit Erbschafft thun soll. Wo er aber an der baarschafft nicht so viel hett, als er dan gern wollte hingeben, sol er macht haben so viel hett, als er dan gern wollte hingeben, sol er macht haben so viel seiner Erbschafft in weltliche händ zu verkaufen, und mit dem werth davon seine Kinder zu den geistlichen zu bestaden, und auszusetzen, oder seinen letzten willen aufzurichten, alles sonder argelist. Und damit ein solich unser Ordnung desto bass gehandhabet, volzogen, und der nachkommen werde, gebieten wir allen unseren burgeren Inwohner zu Lympurg, und dahin gehörigen bey undie wir onnachleschig gedencken zu heben, dem als wie vor stet, gesracks zu geleben. Und des zur Urkund haben wir unser Insigel an diesen birff thun hencken, der gegebenist am Mittwoch nach sanct Marien Magdalenen tag in dem Jahr unseres herren thausent, fünfhundert, und imme zwei und zwanzigsten."