11/05/2026
Das Ordnungsamt informiert:
Verunreinigung durch Hundekot
Wir bitten um Beachtung!
Natürlich muss Ihr Hund auch seine natürlichen Bedürfnisse verrichten.
Achten Sie jedoch bitte darauf, dass öffentliche Anlagen, Gehwege, Feldwege, Grünflächen, Spielplätze usw. durch das „Geschäft“ Ihres Hundes nicht verunreinigt werden. Sollte Ihr Hund doch einmal ein „Häufchen“ abgelegt haben, müssen Sie diese Verunreinigung unverzüglich (z.B. durch mitgeführte Plastiktüten) entfernen.
Hierzu sind Führer und Halter des Hundes gleichermaßen verpflichtet. Wer Hundekot nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Helfen Sie mit, die Gehflächen, Feldwege, Grünflächen, Spielplätze usw. sauber zu halten, denn jeder kann sich vorstellen, wie unangenehm es ist, wenn man in eine solche „Tretmine“ getreten ist.
Nach § 44 Abs. 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf den Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt ebenso für mitgeführte Hunde.
Auswirkungen sind neben einer möglichen Verunreinigung der Ernte und damit auch von Nahrungsmitteln für Verbraucher auch finanzielle Einbußen für lokale Landwirte.
Aus diesem Grund möchten wir an alle Hundebesitzer appellieren, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere ordnungsgemäß zu entsorgen und die Hunde während der Vegetationsperiode nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen laufen zu lassen.
Das Ordnungsamt
Tel.: 07231/9812-25