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01/10/2020

Wegweisendes Urtel des Landgerichts München I
Pressemitteilung 17 vom 01.10.2020
Heute hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben (Az. 12 O 5895/20).

Nach Ansicht der Kammer besteht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 - 32 IfSG bezogen hätten.

Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurant-betrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 - mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf - abgeschlossen.

Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.

Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer
gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz
dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise
wie folgt:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger
in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb [...] schließt; [...]
2. Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren
Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000:
a) Krankheiten
[…]
b) Krankheitserreger
[…]
§ 3 Ausschlüsse
1. Der Versicherer haftet nicht
[...]
b) für andere als die in § 1 Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht für [...].“

Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am Landgericht
München I 86 Klagen eingegangen.

14/09/2020

Rechtstipp: Coronavirus und die Betriebsschließungsversicherung im Gastronomie und Hotelgewerbe

Das Coronavirus (SARS CoV-2) und die Maßnahmen zur Verhinderung seiner Ausbreitung haben besonders das Gastronomie und Hotelgewerbe hart getroffen.
Viele Gewerbetreibende haben jedoch eine Betriebschließungsversicherung abgeschlossen und sie waren der Annahme, diese nun in Anspruch nehmen zu können.
Aber so einfach ist das leider nicht.
Ob ein Betriebsschließungsversicherer in der gegenwärtigen Situation leistungspflichtig ist oder nicht hängt im Einzelfall von den versicherten Risiken ab.
Der Umfang und die Ausgestaltung des Produkts Betriebsschließungsversicherung variieren zum Teil erheblich.
Für Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sehen sich fast alle auf dem deutschen Markt tätigen Versicherer großteils nicht in der Leistungspflicht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Betriebsschließungsschäden deshalb nicht reguliert, weil das Coronavirus (SARS CoV-2) nicht im Leistungskatalog der allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt ist, welcher sich an der namentlichen Aufzählung der in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger in der Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsabschlusses orientiert.
Die Versicherer unterbreiten daher „Kulanzangebote“. Die Angebote der Versicherer folgen häufig der als „bayerische Lösung“ bekannt gewordenen Initiative von Teilen der Versicherungswirtschaft, bayerischem Staatsministerium und bayerischen Wirtschaftsverbänden. Sie bieten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht höchstens 15 Prozent der versicherten Summen, zum Teil deutlich weniger an.
Jedoch sollte man sich nicht so einfach auf das Kulanzangebot verweisen lassen. Denn ist die Aufzählung der in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den individuellen Versicherungsbedingungen nicht abschließend geregelt, besteht nach Ansicht einiger Gerichte sehr wohl eine Leistungspflicht des Versicherers.
Daher rate ich bei Streitigkeiten hinsichtlich der Leistungspflicht dringend sich anwaltlichen Rat einzuholen.

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