05/08/2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BlmSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen. Wir halten es für zwingend erforderlich, die dafür nötigen Ausnahmezulassungen mithilfe von Allgemeinverfügungen zu erteilen.
Betrifft die Betreiber folgender Holzfeuerungsanlagen:
- Holzfeuerungsanlagen der 1. BlmSchV,
- die gemäß den Anforderungen der §§ 25 und 26 außer Betrieb genommen,
- jedoch noch nicht abgebaut wurden und
- für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb (siehe Anlagen 2 und 3) beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat.
- Zusätzlich muss die Wiederinbetriebnahme der Hotzfeuerung den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.
Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung folgender Gegebenheiten auszulegen:
- „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage" Begründung durch die Gaseinsparung, werden dadurch Grenzwertüberschreitungen befristet geduldet, die auf Gasversorgungsschwierigkeiten basieren.
- Diese Auslegung findet ihre Grundlage in der ausgerufenen Alarmstufe des Notfallplans Gas.
- Gleiches muss nun auch im Anwendungs-bereich der 1. BlmSchV erfolgen.
Die gegenständlichen Feuerungsanlagen können die Grenzwerte der 1. BlmSchV nicht einhalten; der Betrieb setzt eine Ausnahmezulassung voraus.
Das Vorliegen einer unbilligen Härte muss wegen der gegenwärtigen Gasversorgungssituation
(Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas) als gegeben angesehen
werden, wenn die Holzfeuerungsanlage für den Notbetrieb vorgehalten wird. Der
Betrieb dieser Feuerungsanlagen trägt in hohem Maße dazu bei, dass Gas eingespart
wird. Dieser Intention folgend legte der Bundesgesetzgeber die §§ 31 a bis 31 d
BlmSchG weit aus.
Die Allgemeinverfügung ist zeitlich auf die Dauer von höchstens einem Jahr - beginnend
mit dem 1. September 2022 - zu befristen. Zusätzlich ist die Allgemeinverfügung
dahingehend aufschiebend zu bedingen, dass der einzelne Betreiber die Aufnähme
des Betriebs unter Vorlage des o. g. Formulars bei der zuständigen Behörde
anzuzeigen hat und gleichzeitig bestätigt, dass die Anlage lediglich stillgelegt, jedoch
noch nicht abgebaut wurde. Darüber hinaus hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme zu unterrichten.
Dies ist eine Zusammenfassung des Schreibens* von Frau Dr. Monika Kratzer Ministerialdirigentin, das Organal wird im Infoportal Immissionsschutz (LAURIS) eingestellt.
*Zusammenfassung ist eine Info und keine Gewährleistung auf Vollständigkeit. Für die genaue Anwendung muss sich nach dem Organal verfahren werden.