24/04/2018
Heute hat die CDU- Kreistagsfraktion ihre Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan bei der Gemeinsamen Landesplanung Berlin- Brandenburg eingereicht. Hier der Inhalt unserer Stellungnahme:
Stellungnahme der CDU-Fraktion im Kreistag Elbe-Elster zum Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion innerhalb des 2. Beteiligungsverfahrens
Stellungnahme:
Gesamtbewertung und Rahmenbedingungen der Landes- und Regionalplanung
Wie schon der erste Entwurf des Landesentwicklungsplanes Hauptstadtregion (LEP HR) wird auch durch den zweiten Entwurf die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Entwicklung aller Landesteile verfehlt! Bereits die Bezeichnung als Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion zeigt die Schwerpunktsetzung. Es erfolgt keine Berücksichtigung der Vielschichtigkeit der unterschiedlichen Regionen in Brandenburg.
Trotz einiger punktueller Verbesserungen im Vergleich zum ersten Entwurf wurden trotz deutlicher Kritik, insbesondere aus Reihen der kommunalen Familie, leider die grundsätzlichen Elemente des Entwurfs nicht wesentlich überarbeitet. In seiner Gesamtheit entsteht auch durch den zweiten Entwurf nicht der Eindruck, dass seitens des Landes ein Interesse daran besteht, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen und damit auch in Elbe- Elster zu ermöglichen. Die regionalen Wachstums- und Innovationspotenziale werden durch den Planentwurf nicht ausreichend unterstützt.
Grundsätzlich ist es daher notwendig, den Akteuren in unserer Regionen durch Flexibilisierung sowie die konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Möglichkeit zu geben, mehr Entscheidungen vor Ort zu treffen. Die Kombination aus flexiblen Entscheidungen auf kommunaler und regionaler Ebene sowie der landesplanerisch gesteuerten Ausbreitung von Wachstumspotentialen in den ländlichen Raum ermöglicht eine maximale Dynamik für alle Landesteile Brandenburgs. Im gesamten Entwurf wird deutlich, dass statt kommunaler Selbstverwaltung und Entscheidungsfreiheit in den Regionen ein landesplanerischer Zentralisierungsdruck vorherrscht.
Auch im zweiten Entwurf scheint die vorherrschende Betrachtungsweise aus dem Metropolraum Berlin im Vordergrund zu stehen. Die Perspektiven anderer Metropolräume (beispielsweise Dresden, Großenhain, Riesa oder Leipzig), die insbesondere für die ländlichen Region in EE eine hohe Bedeutung haben, werden zu wenig berücksichtigt. Dies betrifft besonders die nachhaltige Entwicklung der Infrastruktur, beispielsweise die Festlegung von Erreichbarkeitszeiten des öffentlichen Verkehrs. Es ist nicht nachvollziehbar, dass wichtige Infrastrukturvorhaben, die zum Beispiel im gültigen Bundesverkehrswegeplan als wichtige Vorhaben in EE und im ganzen Land Brandenburg Erwähnung finden, nicht im neuen LEP als wichtige Entwicklungsmaßnahme benannt sind. Als Beispiel hierfür gilt u.a. die OU Herzberg und die OU entlang der B87 ( z.B. OU Kolochau, OU
Löhsten, OU Schlieben, OU Naundorf, OU Wüstermarke, OU Hohenbucko in Richtung Duben. Gleiches gilt für die OU Elsterwerda an der B 101 in Verbindung der OU Plessa B 169. Diese sind im Gesamtzusammenhang auch mit den OU Lausitz und Marxdorf der B 183 als leistungsfähige südliche Leipzig-Lausitz Verbindung über Torgau zu berücksichtigen. Der Kreistag des Landkreises EE, welcher bis heute über keinen BAB- Anschluss verfügt, hält es außerdem weiterhin für wichtig, die für eine schnellere Erreichbarkeit des Berlinnahen Raumes die Ortsumfahrungen entlang der B 101 als Entwicklungsziel mit aufzunehmen. Zu nennen sind hier die OU Hartmannsdorf, OU Brandis, OU Horst, OU Wiederau, OU Winkel und OU Langennaundorf.
Wir halten es außerdem für wichtig, dass die nicht nur die für EE wichtigen Eisenbahnverkehrskreuzungen, inklusive der gewachsenen und zu erwartenden Umsteigebeziehungen dieser Bahnhalte des Regional- und Fernverkehrs in Elsterwerda, Falkenberg (Elster) und Doberlug- Kirchhain zu benennen, um auch hier die Entwicklungsoptionen klar aufzuzeigen. Für Elbe- Elster ist es für die weitere Entwicklung wichtig, dass die Bahntrasse Falkenberg- Jüterbog zweigleisig ausgebaut wird, um schneller und in höherer Taktfrequenz mit der Metropole Berlin verbinden zu können. Ebenfalls ist es unabdingbar die Bahntrasse Cottbus- Leipzig auf 160 kmh auszubauen, um auch in das Oberzentrum Cottbus und die sächsische Metropole schneller zu erreichen, um gerade auch in Leipzig die Erreichbarkeit der Fernverkehrs zu sichern.
Der Rahmen für den LEP-HR bildet nach dem Landesplanungsvertrag das Landesplanungsprogramm LEPro von 2007, welches sehr unverbindlich hinsichtlich der für die Menschen tatsächlich bedeutsamen Ziele und Rahmenbedingungen ist und mehr programmatisch und abstrakt Entwicklungen aufzeigt, ohne die Länder Brandenburg und Berlin konkret zu verpflichten. Konkret wird es regelmäßig nur dort, wo es um Restriktionen geht. Für die Verbesserung der Lebensverhältnisse und die Entwicklungsvoraussetzungen werden nicht die notwendigen Impulse gegeben.
In anderen Landesentwicklungsplänen, z.B. Mecklenburg-Vorpommern, werden viel konkreter Maßnahmen und Vorhaben benannt um die zielgerichtet Entwicklung des Landes zu ermöglichen. Beispielsweise enthält das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern infrastrukturelle Maßnahmen und Projekte – und zwar in einer umfangreichen Aufzählung. Im Entwurf des LEP HR fehlt eine solche Aufzählung. Dabei ist der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ein wichtiges Element für die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Entwicklung. Während in Mecklenburg-Vorpommern klare Vorhaben und Maßnahmen benannt werden, konzentrieren sich Brandenburg und Berlin darauf, Entwicklungen zu verhindern.
Trotz einiger positiver Änderungen kann die vorliegende Überarbeitung des Planentwurfs nicht zufriedenstellen. Angesichts des numerischen und inhaltlichen Umfangs der von Kommunen, Verbänden, Vereinen, Organisationen und Privatpersonen eingereichten Stellungnahmen ist es nicht nachvollziehbar, warum sich eine Vielzahl der Änderungen nur in den unverbindlichen und deskriptiven Teilen des Entwurfs wieder findet. Auf der anderen Seite sind selbst im konkreten Regelungs- und Festlegungsteil des Entwurfs Formulierungen zu finden, die angesichts ihrer offensichtlichen Unverbindlichkeit wiederum als entbehrlich bezeichnet werden können, da von ihnen ohnehin keinerlei tatsächliche Bindungswirkung ausgeht.
Anmerkungen zu einzelnen inhaltlichen Aspekten des Planentwurfs
• Strukturräume der Hauptstadtregion
Die vorgenommene Eingruppierung Brandenburgs in Berliner Umland und Weiteren Metropolenraum greift zu kurz und sollte deutlicher ausdifferenziert werden. Insbesondere im Weiteren Metropolenraum unterscheiden sich die Regionen erheblich, was sich in der bestehenden landesplanerischen Einordnung nicht wiederfindet.
• Grundfunktionale Schwerpunkte
Um alle Regionen Brandenburgs gleichermaßen an positiven Entwicklungsimpulsen teilhaben zu lassen, ist es unvermeidlich, den ländlichen Raum unterhalb der Mittelzentren zu stärken. Viele ehemalige Grundzentren erfüllen nach wie vor die Funktionen eines Grundzentrums für den umliegenden Raum, werden dabei jedoch nicht mehr finanziell durch das Land unterstützt.
Entscheidend ist, unabhängig von der konkreten Bezeichnung, dass die betreffenden Kommunen als Zentrale Orte im Sinne der Raumordnung künftig stärker finanziell dabei unterstützt werden, diese Funktionen zu erfüllen und damit die Attraktivität des ländlichen Raums zu erhalten und zu verbessern. Diese Kommunen sollen ferner bei infrastrukturellen Vorhaben, die eine Umlandfunktion betreffen, vorrangig gegenüber nicht mit Zentrumsfunktionen ausgestatteten Kommunen unterstützt werden.
• Bindung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen an Zentrale Orte und Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte
Für großflächige Einzelhandelseinrichtungen ist im Fall der Kommunen im Berliner Umland eine größere Flexibilität erforderlich. Auch außerhalb der dort ausgewiesenen Zentren sollte die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, über die im Entwurf getroffenen Festlegungen hinaus, ermöglicht werden.
• Wohnsiedlungsflächenentwicklung in den Städten der zweiten Reihe
Die getroffene Festlegung, dass Wohnsiedlungsflächen in den Ober- und Mittelzentren des Weiteren Metropolenraum, die aus Berlin in weniger als 60 Minuten erreichbar sind, nur im Umfeld der Schienenhaltepunkte entwickelt werden sollen, greift zu sehr in die regionale Entscheidungskompetenz vor Ort ein. Die kommunalen Akteure verfügen über die notwendige Erfahrung und Kompetenz um entsprechende Entscheidungen über die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in diesem Rahmen selbst zu treffen.
• Örtlicher Bedarf, Eigenentwicklung, zusätzliche Entwicklungsoption
An dieser Stelle böte sich die Gelegenheit, die Eigenverantwortung der Kommune im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung deutlich stärker in den Vordergrund zu rücken. Den kommunalen Akteuren und Verantwortungsträgern sind durch entsprechende Festlegungen zusätzliche Kompetenzen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zu übertragen, um die Entscheidungsmöglichkeiten vor Ort zu stärken.
Leider wurde eine Ausnahmeregelung für die Ausweisung zusätzlicher Wohnsiedlungsflächen in sich besonders entwickelnde Gemeinden, die im Vorgängerentwurf enthalten war gestrichen. Diese Streichung sollte in jedem Fall rückgängig gemacht werden.
• Landwirtschaftliche Bodennutzung
Während der Entwurf an vielen anderen Stellen in seiner Restriktivität nahezu ausufernd ist, wird der Schutz landwirtschaftlicher Böden nicht wirksam durchgesetzt. Die hier getroffene Vorgabe, der „landwirtschaftlichen Bodennutzung soll bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen besonderes Gewicht beigemessen werden“ ist nicht ausreichend um einen wirksamen planerischen Schutz landwirtschaftlich genutzter Flächen und hochwertiger Böden zu bewirken.
Stattdessen ist es an dieser Stelle notwendig, eine belastbare und durchgreifende Festlegung zu treffen, welche die landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft vor weiterer Versiegelung, insbesondere durch Windkraft- sowie Photovoltaikanlagen, sowie nicht produktionsintegrierte naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schützt. Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollten über eine entsprechende Formulierung im Landesentwicklungsplan angewiesen werden, eine mono-funktionale Ausweisung von Vorbehalts- und Vorranggebieten Landwirtschaft vor-zunehmen.
• Freiraumverbund
Die vielfältigen naturnahen Räume mit ihrer Erholungsfunktion sind für das Land Brandenburg und seine Menschen und Tiere von besonderer Bedeutung. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass in diesen Räumen Menschen leben und arbeiten. Eine nachhaltige und die besonderen Merkmale berücksichtigende Entwicklung ist im Bereich des Freiraumverbundes daher zu gewährleisten.
Die im neuen Landesentwicklungsplan vorgenommene Ausweitung des Freiraumverbundes überschreitet in vielen Fällen ein sinnvolles und notwendiges Maß und ist daher grundsätzlich zu überprüfen und in Abstimmung mit den Regionalen Planungsgemeinschaften anzupassen. Darüber hinaus sollte zusätzlich die Möglichkeit bestehen, für landesbedeutsame infrastrukturelle Bauvorhaben durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Ausnahmen zu genehmigen. Im aktuellen Entwurf ist der Freiraumverbund jedoch ein Ziel der Raumordnung und damit einer Abwägung nicht zugänglich. Diese Einstufung sollte, neben einer deutlichen Einschränkung des Freiraumverbundes insgesamt, abgeändert werden.
Insgesamt umfasst der Freiraumverbund in etwa 30 % des Planungsraumes. Angesichts der geringeren Freiraumausprägung in Berlin und dem Berliner Umland bedeutet dies für die Regionen des ländlichen Raums im Umkehrschluss, dass ein deutlicher höherer Anteil ihres Gebietes dem Freiraumverbund zufällt. Erscheinen die restriktiven Vorgaben dort noch zumindest im Ansatz nachvollziehbar, wo es weniger Freiraumflächen gibt (Berliner Umland), so verhindert das Festhalten am Dogma des Freiraumverbundes in den ländlichen Räumen viele sinnvolle wirtschaftliche und infrastrukturelle Entwicklungen.
• Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung
Wie eingangs dargestellt, finden sich in diesem Kapitel keine Festlegungen zu den notwendigen infrastrukturellen Vorhaben des Landes im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. Damit wird eine der wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Landesentwicklungsplanes überhaupt nicht ausgenutzt.
Der Ansatz des neuen LEP, die von der Bundeshauptstadt ausgehenden positiven Effekte in die Fläche Brandenburgs hinein zu tragen muss noch weiter gedacht werden. Um dies zu erreichen sind
verbindliche Festlegungen zur Erreichbarkeit der Ober- und Mittelzentren mit SPNV/ ÖPNV notwendig. Dabei sind folgende Vorgaben festzuschreiben:
Erreichbarkeit aller Oberzentren aus Berlin in maximal 60 Minuten
Erreichbarkeit der Mittelzentren im ländlichen Raum aus Berlin in maximal 90 Minuten
Zusätzlich müssen bei der Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung auch die Beziehungen zu Metropolen außerhalb des Planungsraumes einbezogen werden. Denn auch die Zentren in den benachbarten Regionen, beispielsweise Dresden oder Leipzig müssen aus den jeweiligen Landesteilen zuverlässig und schnell erreichbar sein. Hierzu ist die grenzüberschreitende Vernetzung zu verbessern und stärker in die landesplanerischen Festlegungen einzubeziehen.
• Windenergienutzung
Dass die konkrete Ausgestaltung der Flächen zur Windenergienutzung durch entsprechende Teilpläne vor Ort in den Regionen erfolgt ist grundsätzlich richtig und begrüßenswert. Durch eine entsprechende Festlegung im neuen Landesentwicklungsplan sollte jedoch ebenfalls die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald wirksam unterbunden werden. Die bereits vorhandenen Anlagen genießen dabei Bestandsschutz.
• Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen
Trotz berechtigter Argumente gegen Streu- und Splittersiedlungen sollten im konkret nachweisbaren Einzelfall (zum Beispiel: Tourismus/Landwirtschaft) auch im planungsrechtlichen Außenbereich Verfahren und Möglichkeiten geschaffen werden, die Erweiterungsmöglichkeiten für vorhandene Gewerbe zulassen.