Die Nutzung dieser Facebook-Seite kann mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Facebook verbunden sein. Wir weisen hiermit darauf hin, dass die Daten der Nutzer durch Facebook auch außerhalb des Raumes der Europäischen Union verarbeitet werden könnten. Hierdurch könnten sich für die Nutzer Risiken ergeben, weil so z.B. die Durchsetzung der Rechte der Nutzer erschwert werden könnte. Facebook hat sich jedoch den Bedingungen des EU-US-Privacy-Shields unterworfen und sagt zu, die Datenschutzstandards der EU einzuhalten. Details dazu: https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt0000000GnywAAC&status=Active
In der Regel werden die Daten der Nutzer von Facebook für Marktforschungs- und Werbezwecke verarbeitet. So können z.B. aus dem Nutzungsverhalten und sich daraus ergebenden Interessen der Nutzer Nutzungsprofile erstellt werden. Die Nutzungsprofile können wiederum verwendet werden, um z.B. Werbeanzeigen innerhalb und außerhalb von Facebook zu schalten, die mutmaßlich den Interessen der Nutzer entsprechen. Zu diesen Zwecken werden im Regelfall „Cookies“ auf den Rechnern der Nutzer gespeichert, in denen das Nutzungsverhalten und die Interessen der Nutzer gespeichert werden. Ferner können in den Nutzungsprofilen auch Daten unabhängig der von den Nutzern verwendeten Geräte gespeichert werden (insbesondere wenn die Nutzer Mitglieder von Facebook sind und bei diesen eingeloggt sind). Die Thüringer Staatskanzlei selbst erhebt keinerlei personenenbezogene Daten der Fanpage-Nutzer. Wir weisen hier lediglich auf die generelle Vorgehensweise von Facebook hin.
Die TSK hat für diese Fanpage keine auf eine bestimmte Zielgruppe hin abgestimmte Parametrierung vorgenommen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt. Die TSK ist nicht in der Lage, darauf Einfluss zu nehmen, wie Facebook die Kriterien festlegt, nach denen diese Statistiken erstellt werden, auch kann die TSK nicht die Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden. Der Betrieb der Fanpage durch die TSK bietet somit zwar den Anlass für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook, hat aber keinerlei Einfluss auf die Art und den Umfang der Datenverarbeitung durch Facebook. Die TSK hat zudem keinerlei Zugang zu den von Facebook, als Grundlage für die statistische Auswertung erhobenen personenbezogenen Daten.
Die Art der Datenverarbeitung durch Facebook rechtfertigt es daher nicht, die TSK als gemeinsam mit Facebook Ireland für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 einzustufen. Die gemeinsame Verantwortung ergibt sich allein durch die Tatsache, dass die TSK eine Fanpage betreibt.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Facebook Ireland Limited, Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2, Ireland unter https://www.facebook.com/terms.php Hinsichtlich des Datenschutzes auf Facebook beachten Sie bitte die folgenden Datenschutzhinweise der Facebook Ireland Limited: https://www.facebook.com/about/privacy/ Für eine detaillierte Darstellung der jeweiligen Verarbeitungen und der Widerspruchsmöglichkeiten („Opt-Out“), verweisen wir auf die nachfolgend verlinkten Angaben von Facebook. - Datenschutzerklärung: https://www.facebook.com/about/privacy/ - Opt-Out: https://www.facebook.com/settings?tab=ads und http://www.youronlinechoices.com
Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 5. Juni 2018
Facebook hat am 15.06.2018 in einer Meldung mit der Überschrift „Ein Update für Betreiber von Facebook-Seiten“ angekündigt, „die notwendigen Schritte zu unternehmen, um es den Seitenbetreibern zu ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen“. Facebook hat der TSK zudem per E-Mail mitgeteilt, dass sich die technische Ausgestaltung der Fanpages seit dem Jahr 2011 erheblich verändert habe und sich daher heute deutlich von dem unterscheide, was der EuGH seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Option „Bevorzugte Seitenzielgruppe“, ein maßgeblicher Beweggrund für das EuGH-Urteil, der den EuGH zu der Annahme einer gemeinsamen Verantwortlichkeit geführt habe, existiere nun nicht mehr. Facebook kündigte an, dass europäische Fanpagebetreiber die Seitenstatistiken im Einklang mit dem europäischen Recht nutzen können sollen. Deshalb solle den Fanpagebetreibern der Abschluss eines dem Art. 26 DSGVO entsprechenden “Page Insights Controller Addendum” angeboten werden. In diesem wolle Facebook die Hauptverantwortung für die Einhaltung der meisten Transparenzverpflichtungen sowie für die Einhaltung der Betroffenenrechte im Zusammenhang mit Seitenstatistiken gemäß der DSGVO übernehmen. Schließlich sei Facebook am besten in der Lage sind, diese Verantwortung zu übernehmen.
Facebook hat inzwischen das Page Insights Controller Addendum veröffentlicht. Den Text finden Sie hier: https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum. Diese Zusatzvereinbarung wird automatisch mit jedem Fanpage-Betreiber getroffen, sobald die von Facebook angebotenen Seiten-Insights genutzt werden. Facebook stellt den Nutzern von Fanpages Informationen zu den Seiten-Insights-Daten zur Verfügung. Den Link dazu gibt es auf jeder Fanpage unten rechts, sobald die “Informationen zu Daten für Seiten-Insights” angeklickt werden bzw. wenn diesem Link gefolgt wird: https://www.facebook.com/legal/terms/information_about_page_insights_data Dort finden Nutzer Informationen über die verarbeiteten Daten und und die gemeinsame Verantwortung. Insbesondere wird von Facebook festgestellt: “Facebook Ireland stimmt zu, die primäre Verantwortung gemäß DSGVO für die Verarbeitung von Insights-Daten zu übernehmen und sämtliche Pflichten aus der DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung von Insights-Daten zu erfüllen (u. a. Artikel 12 und 13 DSGVO, Artikel 15 bis 22 DSGVO und Artikel 32 bis 34 DSGVO). Darüber hinaus wird Facebook Ireland das Wesentliche dieser Seiten-Insights-Ergänzung den betroffenen Personen zur Verfügung stellen.”
Die von der TSK mittels dieser Fanpage betriebene Datenverarbeitung ist zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der TSK liegenden Aufgaben erforderlich. (Art. 6 Abs. 2, 3 DSGVO i.V.m. Art. 16 Abs.1 ThürDSG)
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