Gemeinschaftsinitiative Pieroth - AP und GBP

Gemeinschaftsinitiative Pieroth - AP und GBP Integrative Betreuungsbehörde & Sozialwirtschaftsbetrieb Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 271 ff.

§ 7, 8 Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger, Betreuungsbehördengesetz (BtBG) § 1896 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), SGB IX, POG, PsychKHG, Hospiz- und Palliativgesetz – HPG, GG, GeWo, StaWo, SGB, Arbeits- & Projektgruppengesetz AP, § 14 GGO, Projektgruppen - sowie gültige Gesetze der Republik Deutschland

Unangemessene Inhalte konsumieren. Fatal; gemeingefährlich na klar. 😃 Wenn ich als Selbsthilfegruppe; schwer alkoholabhä...
05/06/2022

Unangemessene Inhalte konsumieren. Fatal; gemeingefährlich na klar. 😃

Wenn ich als Selbsthilfegruppe; schwer alkoholabhängig werde und stark anfange zu trinken...?! Haben wir dann eine Win/Win Situation; ich produziere ja dann einen eigenen neuen Lead sozusagen. 😃 😉

Besser leicht verspätet als nie; hier noch dringenden zu befolgenden Tat- und Therapiehandlungen; zum Pfingstwochenende... Laut, sehr laut bitte.

Unangemessene Inhalte sind ja immer willkommen. 😊
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Schönen Sonntag, kommt gut in den Pfingstmontag. ^^

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Gemeinschaftsinitiative Esposito - Fischer - Pieroth GbR




Zahlung von Sonderbedarf für volljähriges Kind, Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungAn dasAmtsgericht– Famili...
04/06/2022

Zahlung von Sonderbedarf für volljähriges Kind, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

An das
Amtsgericht
– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Sonderbedarfs für ein bedürftiges, volljähriges Kind

Der Untertanen, des Dienstherrn, Erbe erster Ordnung, Sohn Sebastian Alexander Pieroth, M.Sc., Rechtsbeistand, Klagegesellschafter, Beschwerdeführer, Streitführer
– Antragsteller/Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsbeistand, Rechtsabteilung, freiberuflicher Unternehmung

gegen

Die oberste Finanzbehörde, des Vorsitzes, des Dienstherrn, Vater Dipl.-Kfm. Rudolf-Heinrich Pieroth
– Antragsgegner/Antragsgegnerin –

bestellen wir uns zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin beantragen wir, im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin aufzugeben, an den Antragsteller/die Antragstellerin einen einmaligen, selbstlosen Sonderunterhalt zu gewähren.


Begründung
Nach dem Prinzip der Eigenverantwortung, welches sich aus § 1602 Abs. 1 BGB ergibt, ist ein gesun-des volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet, sich selbst zu unterhalten. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn es sich in einer angemessenen Ausbildung befindet oder infolge von Krankheit bzw. Behinderung erwerbsunfähig ist. Straftateninduziert liegt eine Erwerbshemmnis, beim Sohn, vor auf-grund einer hoheitlichen POG-Maßnahme, die eine Zwangswegsperrung; Aufhebungsbescheid, PsychKHG anschloss, von 16 Tagen. Am ersten Tag wurde die Erwerbsgrundlage, die Server-Betriebe, alle Monitore, persönlichste Gegenstände mit Ideellen Wert - wie die Internatspost, Liebesbriefen von früheren Freundinnen sowie alle Computer des Data-Centers gestohlen. Der materielle Sachschaden beträgt ca. 42.000,00 EUR. Ebenfalls begrenzen sich die Einnahmen nun auf die monatliche, hinreichende Zahlung des Bürgergelds. Währe da nicht die Betriebsstätte i. V. m. der offenen Mietschulden: Ca. 5.000,00 EUR angelaufen.
Der Mandant und erstgeborene, leibliche Sohn besitzt den Status eines Sonderopfers, der aufgrund eines hoheitlichen Akts aus der Selbstständigkeit herabgesetzt wurde und nun lediglich Bürgergeld zur Verfügung hat. Während der Vater, Herr Rudolf Pieroth, schätzungsweise 20.000 – 30.000 / Monat umsetzt. Selbstverständlich gehen wir von einer entsprechenden Profitabilität aus, da vorliegend, amtlich aktenkundig, zwei Betriebswirte, Betriebswirtschaftslehre-Hochschulabsolventen sich im, Vater/Sohn, Konflikt verstritten haben, keinen gemeinsamen Konsens herleiten können. Ersucht der erst-geborene Sohn, des Vaters einen einstweiligen Rechtsschutz, um einen einmaligen Sonderbedarf von seinem Vater zu erhalten.

Wünscht sich mein Mandant und Sohn des Vaters Rudolf Pieroth, eine Einmalzahlung wegen grausamer, wirtschaftlicher Härte und enormer Belastung und Beschädigung seiner Unternehmung damit pausieren seiner wirtschaftlichen Überlebenskraft in Verbindung mit zur Anzeige gebrachten Diebstahlschaden; während hoheitlicher POG-Maßnahme.

Aufgrund der grausamen Härte liegt Eilbedürftigkeit vor. Der Sachschaden beträgt ca. 42.000,00 EUR; der Tagesumsatz ist vollständig erodiert beim Sohn. Selbstverständlich befindet sich der Sachverhalt bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, zur Prüfung, eines eventuellen Entschädigungsanspruchs.

Dem volljährigen Kind steht als Sonderbedarf ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Eltern nur dann zu, wenn es sich in Ausbildung befindet und noch keine eigene Lebensstellung innehat, also zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht – noch – von seinen Eltern abhängig ist. Der älteste Sohn erfuhr im letzten dreivierteil Jahr einen Kindesentzug seiner erstgeborenen Tochter sowie eine Trennung von der Kindesmutter. Nun hat er sich im Rahmen einer Männer-WG neu gefunden, eine Selbsthilfegruppe mit Institutionskennzeichen gegründet;

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und wünscht sich nichts sehnlicher als seine Betriebscomputer zurückzuerhalten und die Geschäfte fortzuführen.

Es muss angemessener Selbstbehalt der Eltern gewahrt sein. Die Trennung der Eltern erfolgte im vierzehnten Lebensjahr des Sohns. Aus der gemeinschaftlichen, beendeten Ehe sind zwei weitere Töchter hervorgegangen, die in Berlin und Hamburg leben und arbeiten. Joana Elisa Pieroth, 31.07.1988, Kinder und Jugendpsychotherapeutin, zieht gerade nach Bayern, Louisa-Myrea Pieroth, 23.06.1993, Lehrerin in Deutsch und Geschichte, Literatur und Medien an einer allgemeinbildenden Schule.

Erzielt das betroffene Sohn-Kind Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit, so gilt § 1577 Abs. 2 entsprechend, eine Anrechnung erfolgt daher nicht. Sowohl Sonder- als auch Mehrbedarf stellt eine Art des Zusatzbedarfs neben dem allgemeinen Lebensbedarf (Elementarbedarf) des Unterhaltsbe-rechtigten dar. Daher ist es erforderlich, die beiden Arten des Zusatzbedarfs voneinander abzugrenzen. Er muss sich als "außergewöhnlich" hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2) darstellen, sodass es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente verbleibt. Nur in Ausnahmefällen kann im Wege der Geltendmachung von Sonderbedarf ein Ausgleich zusätzlicher unvorhergesehener Ausgaben begehrt werden. Die Eltern haften für den Sonderbedarf des Kindes anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 im Verhältnis ihrer (auch fiktiv anzurechnenden) Einkünfte.

Die Mutter des Sohnes spendiert trotz weitaus niedrigerem Erwerbseinkommen, Pflege von Bedürftigen, Angehörigen die letzten drei Einkäufe inklusive der Einkaufsfahrten. Während der Vater, Rudolf Pieroth, nicht mal die Lebens-/Betriebsstätte seitdem 01.09.2021 in Augenschein genommen hat, seinen eigenen Sohn meidet, nicht mal für persönliche Gespräche aufsucht. Auch das Mobiltelefon ist blockiert. Wenn dann bei Kontaktersuchen seitens Sohns, den Vater, ausschließlich Fallstricken informiert werden, die meinen Mandanten vermutlich mürbe stimmen sollen, um erst gar nicht in die Lage zu geraten, eine finanzielle Zusage besprechen zu müssen, wird mein Mandant sehr frech abgebügelt. Teilweise überaus kreativ und wenig sachdienlich, auch nicht freundlich oder väterlich. Aus diesem Grund begehrt mein Mandant ein Rechtsmittel, zur Wahrung seiner Rechte, in der momentanen besonders beanspruchten Wirtschaftslage, in Form einer Einstweiligen Verfügung zur Gewährung eines einmaligen Sonderbedarfs, i. H. v. 5.000,00 EUR. Am 16.06.1986 ist der Sohn des Vaters geboren, der Geburtstag des Sohns steht-quasi vor der Tür.

Allerdings muss der Volljährige im Unterhaltsrechtsverhältnis aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips auf die nicht zuletzt wirtschaftlichen Belange seiner Eltern als Unterhaltsschuldner Rücksicht nehmen. Er ist verpflichtet seine Lebensplanung so zu gestalten, dass baldmöglichst seine wirtschaftliche Unabhängigkeit eintritt. Diese kann sofort nach Entschädigung und Wiederinbetriebnahme seiner Organisations-Computer gewährleistet werden.

In der praktischen Anwendung wird empfohlen, dass sich bei der Geltendmachung von Sonderbedarf eng an der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 argumentativ zu orientieren ist, demnach stellt ein Sonderbedarf; ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher, hoher Bedarf dar. Dieser ist nur dann gege-ben, wenn der zusätzliche Bedarf überraschend; in der Höhe nicht abschätzbar und nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bedarfsplanung und bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente (liegt hier nicht vor, es liegen zwischen Vater/Sohn keine wirtschaftlichen Beziehungen aktiv; auch leider nur eine sehr begrenzte kommunikative Basis) nicht als Mehr-bedarf zu deklarieren ist. Die Eltern sind gegenüber dem volljährigen nicht privilegierten Kind nach § 1601 unterhaltspflichtig allein aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie.

Eine tatbestandliche Begrenzung des Anspruchs existiert nicht. Das volljährige Kind ist wirtschaftlich von seinen Eltern abhängig, obwohl es in rechtlicher Hinsicht voll geschäftsfähig ist, sodass es seine Entscheidungen – insbesondere im Hinblick auf Art und Weise der Ausbildung – rechtlich selbststän-dig treffen kann. Allerdings muss der Volljährige im Unterhaltsrechtsverhältnis aufgrund des Gegensei-tigkeitsprinzips auf die nicht zuletzt wirtschaftlichen Belange seiner Eltern als Unterhaltsschuldner Rücksicht nehmen. Er ist verpflichtet seine Lebensplanung so zu gestalten, dass baldmöglichst seine wirt-schaftliche Unabhängigkeit eintritt.

Die anspruchsbegründenen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (i.d.R. durch eidesstattliche Versicherungen).

:-P :-D

😇 Wie macht man Menschenrechte geltend. Drückt mir die Daumen. Ist jetzt auch nicht wirklich Tagesgeschäft. wird schon s...
03/06/2022

😇 Wie macht man Menschenrechte geltend.

Drückt mir die Daumen. Ist jetzt auch nicht wirklich Tagesgeschäft. wird schon schief gehen. Irgendwann ist immer mal das erste mal. Ist jetzt an der Zeit. Die Verfahrensstände stehen günstig für eine saftige Quittung aus dem Bereich Human Rights.

Habt ein schönes WE.

15 kompakte Seiten.^^

One-Drive-Download, wer sich sowas speichern möchte..^^ Oder mal reinliest.

https://1drv.ms/b/s!AgaRLZkvOwr6jcsK4sDYz-1KieaFfA?e=f2pl01

Die Anlagen sind noch am Anfang. Gründlich das Verfahren rekonstruieren inkl. seiner Bescheide, Beschlüsse, Tathandlungen. Inländisches Recht müsste wie folgt an dieser Stelle fortgefolgt werden. Also bei Entzug von leiblichen Kindern...

Ein inländisches Familiengericht würde ggf. vorgehen wie folgt:

Vereitelung des Umgangsrechts


Rz. 38

Werden grundlos und über einen längeren Zeitraum hinweg gerichtlich angeordnete Umgangskontakte vereitelt, so begründet dies in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls. Der vereitelnde Elternteil nutzt dann widerrechtlich die ihm eingeräumten Befugnisse auch zum Nachteil des Kindes aus. Er versagt damit in einem Teil seiner Sorgepflichten.[111] Diesem Versagen muss das Gericht durch geeignete Maßnahmen entgegensteuern.[112] Insoweit kommen die Vollstreckung der Umgangsregelung (siehe dazu § 6 Rdn 30 ff.), die Bestellung eines Umgangspflegers (siehe dazu Rdn 39 ff.), eine Änderung der Sorgerechtsregelung (siehe dazu § 3) und – in Ausnahmefällen – Maßnahmen nach § 1666 ff. BGB (siehe dazu § 1 Rdn 178 ff.) in Betracht.

03/06/2022
03/06/2022

Für en Euro könnt ihr auch wen schicken, wenn ihr meint der hat eine Leistung als Leistungsberechtigter dringend nötig. Nutzt die Nachrichtenfunktion. Adresse mitschicken; kommt alles weitere per Post oder E-Mail, papierfrei. :) kommt gut in den Tag. Wir arbeiten noch an einer Lösung für Bürgermobilitätsdienste wie hol- und bring Service... kommt alles. Awo im Zweifel. Awo macht alles. Sogar den Keller aufräumen, wenn im Köpfjen klemmt oder hängt. =) LG

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