27/05/2026
UND ES BEWEGT SICH DOCH WAS - ANTWORT VOM ORDUNGSAMT BLN!
Sehr geehrter Herr Reinsberg,
vielen Dank für Ihre Mitteilung bezüglich der wiederholten Müllablagerungen auf dem Privatgelände der Wohnanlage Hofackerzeile.
Nach Durchsicht der Angaben und der beschriebenen Gegebenheiten lässt sich schließen, dass es sich um einen abgeschlossenen Müllplatz handelt, der ausschließlich für die Nutzung durch Mieter und Mieterinnen zugänglich ist. Daher handelt es sich in diesem Fall um ein Privatgrundstück. Auch illegale Sperrmüllablagerungen rundum den abgeschlossenen Müllplatz befinden sich auf Privatgelände.
Da das Ordnungsamt nur für den öffentlichen Raum zuständig ist, können wir in diesem Fall keine direkten Maßnahmen ergreifen. Wir sind lediglich befugt, im öffentlichen Bereich Sachlagen zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Schritte einzuleiten.
Müll wird leider an vielen Orten im öffentlichen Straßenland von rücksichtslosen Mitbürger:innen entsorgt. Dies führt nicht nur zu optischen Beeinträchtigungen und einem herabgesetzten ästhetischen Wert der betroffenen Gebiete, sondern hat auch gravierende Auswirkungen auf die Umwelt. Die illegalen Müllablagerungen verursachen eine Vielzahl von Problemen: Sie beeinträchtigen die Lebensqualität der Anwohner:innen, wenn Abfälle unsachgemäß entsorgt werden.
Für das Ordnungsamt stellen diese illegalen Ablagerungen eine hohe Belastung dar, da sie eine fortwährende Entsorgung und Kontrolle erfordern. Auch wenn die Entsorgung von Hausmüll und illegal abgeladenen Abfällen auf öffentlichem Straßenland nicht direkt in unserer Zuständigkeit liegt, sehen wir uns als Bezirksverwaltung dennoch in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die den öffentlichen Raum sauberer und lebenswerter machen und das Bewusstsein der Bevölkerung für den Wert der gemeinsamen Umwelt zu schärfen.
Da es sich um Ablagerungen auf einem Privatgrundstück handelt, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Reinigung und Entsorgung grundsätzlich bei der Grundstückseigentümerin beziehungsweise der zuständigen Hausverwaltung.
Sofern durch die Ablagerungen jedoch Umweltbeeinträchtigungen, hygienische Missstände oder Schädlingsbefall entstehen, kann ein ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich sein. Zuständig für die weitere Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ist in diesem Fall das Umwelt- und Naturschutzamt.
Ihre Mitteilung wurde daher an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Ich empfehle Ihnen ergänzend, die Hausverwaltung weiterhin schriftlich über die bestehenden Missstände zu informieren und entsprechende Dokumentationen (z. B. Fotos, Datum der Meldungen) aufzubewahren und direkt an das Umweltamt weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frau Hofmann
Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen
-Ordnungsamt-
Leitung Gewerbeamt und der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB)
Ord A 1
Sigmaringer Str.1
10713 Berlin
Tel: + 49 30 9029-29046
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