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18/04/2016

Prämie für Weiterbildungsmaßnahmen

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss oder Langzeitarbeitslose einen besseren Zugang zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung erhalten. Bei Bedarf wird zunächst Zugang zu Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen (Schreiben, Rechnen und Lesen) geschaffen um damit den Grundstein zur erfolgreichen Teilnahme einer abschlussbezogenen Weiterbildung zu legen. Als Motivation wird den Teilnehmern beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von bis zu 1.500,00 EUR in Aussicht gestellt

05/04/2016

Laktoseintoleranz rechtfertigt keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger

Das Sozialgericht Darmstadt vertritt die Auffassung, dass Laktoseintoleranz zwar einer besonderen Ernährung bedarf, diese jedoch keine höheren Kosten verursache. Eine "nicht besonders schwere" Laktoseintoleranz erfordere lediglich das Weglassen einiger Produkte. Ferner würden auch in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten. Teure laktosefreie Produkte (zum Beispiel laktosefreie Schokolade) würden den Anspruch auf höhere Leistungen nicht rechtfertigen. (SG Darmstadt | S 20 AS 331/14)

24/03/2016

Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung übernehmen, weil sie zu spät entschieden hat

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf muss eine Krankenkasse nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V über einen Leistungsantrag spätestens innerhalb von drei Wochen, ausnahmsweise innerhalb von fünf Wochen, entscheiden. Meldet sich die Krankenkasse innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als genehmigt. (SG Düsseldorf 27. Kammer | S 27 KR 371/15)

24/03/2016

ALG II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören

LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 – L 6 AS 1349/13 –
Revision anhängig beim Bundessozialgericht

Übernehmen Jobcenter die Kosten für einen Umzug, so gilt dies auch für die Umstellung von Telefon und Internet sowie für einen Nachsendeauftrag bei der Post. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Oktober 2015 entschieden. Das Urteil wurde neulich veröffentlicht.

Geklagt hatte ein Mann, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umgezogen war. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hatte er eine Zusicherung des Jobcenters erhalten, dass die Kosten des Umzugs übernommen werden. Das Jobcenter bezahlte die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Für die Kosten der Umstellung von Internet und Telefon sowie des Nachsendeantrags wollte das Jobcenter nicht aufkommen.

Das Sozialgericht entschied, dass auch diese Aufwendungen zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinne gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) zählen und daher vom Jobcenter zu bezahlen sind wenn es den Umzug selbst für erforderlich erachtet hat und die neue Wohnung angemessen ist.

Es handelt sich hier zwar weder um Transportkosten für den Umzug noch um sonstige, direkt mit dem Wohnungswechsel zusammenhängende Aufwendungen. Diese Kosten gehen aber geradezu zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst und sind auch notwendig, um die postalische und telefonische Erreichbarkeit des Antragstellers zu gewährleisten und sicherzustellen.

Der Begriff der Umzugskosten wird in der Sozialgerichtsbarkeit allerdings eng ausgelegt. Hierauf wies das LSG ausdrücklich hin und fügte hinzu, dass das Bundessozialgericht (BSG) bislang noch nicht zur Einstufung der die hier streitigen Kosten entschieden habe. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung kommen als Umzugskosten Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpflegung der Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung in Betracht.

Die vorgenannte Aufzählung der Einzelpositionen der zu übernehmenden Umzugskosten ist jedoch nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die um weitere Positionen erweitert werden kann. Das BSG hat bereits anerkannt, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten zählen: in der Vergangenheit hat es beispielsweise auch die Kosten einer Sperrmüllentsorgung dazugerechnet.

Gegen das Urteil wurde Revision beim BSG eingelegt. Das Verfahren ist unter B 14 AS 58/15 R anhängig.

21.03.2016, Mariyana Marinova

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2016

01/03/2016

Hartz IV: Keine Pflicht zur Sparsamkeit vor Antragstellung

Sozialgericht Düsseldorf – Az.: S 35 AS 257/15 – Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 – nicht rechtskräftig

Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 31.08.2015 mit der Frage beschäftigt, ob das Jobcenter Hartz IV Leistungen zurückfordern und diese mit „sozialwidrigem Verhalten“ vor dem Leistungsbezug rechtfertigen darf, wenn jemand, der innerhalb kurzer Zeit sein gesamtes Erbe vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II verbraucht hat.

Im konkreten Fall ging es um einen 38-jähriger, am Asperger-Syndrom leidende Düsseldorfer, der im Jahr 2010 seine Eigentumswohnung für 136.000 € verkauft hatte. 2012 hatte er nahezu das gesamte Geld aufgebraucht und stellte wegen Mittellosigkeit einen Hartz IV-Antrag beim zuständigen Jobcenter. Er teilte dem Jobcenter mit, er würde nur noch über 4.000 € vom Verkaufserlös verfügen und er habe 40.000 € für eine neue Wohnungseinrichtung für seine Mietwohnung aufgewendet. Den Rest des Vermögens habe er im Laufe der Zeit ausgegeben.

Zunächst bewilligte das Jobcenter Grundsicherungsleistungen, forderte diese jedoch dann wieder zurück. Die Behörde warf dem Leistungsempfänger vor, er hätte seine Hilfebedürftigkeit „ohne wichtigen Grund und grob fahrlässig“ herbeigeführt, indem er das ihm zur Verfügung stehende Geld in übermäßiger Weise vermindert hätte. Das Jobcenter vertritt die Auffassung, der Leistungsempfänger sei nicht berechtigt gewesen, einen „luxuriösen Lebensstil“ mit monatlichen Ausgaben von 3.550 € vor der Antragstellung zu pflegen.

Das Sozialgericht Düsseldorf konnte diesem nicht folgen. Das Gericht stellte klar, stehen die Personen nicht im Hartz-IV-Bezug, dürfen sie mit ihrem Geld verfahren, wie sie es für richtig erachten; sie seien nicht verpflichtet, bei ihren Ausgaben eine mögliche Abhängigkeit von Sozialleistungen hinauszuzögern. Der Kläger habe das Geld nicht deswegen ausgegeben, um Bedürftigkeit zu erzielen.

Eine Ersatzpflicht setze voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und den Zahlungen von Leistungen bestehe. Dies ergebe sich aber nicht schon daraus, dass der jetzt Hilfebedürftige zuvor einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe, so die Argumentation der Düsseldorfer Richter.

29.02.2016, Mariyana Marinova

26/10/2015

Rückerstattungen aus fehlerhaftem Berzug durch Minderjährige sind nur noch begrenzt durch die jungen Erwachsenen zu leisten!

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R

Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen (Hartz IV), die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, an das Jobcenter nur bis zur Höhe dasjenige Vermögen erstatten, das er bei Eintritt seiner Volljährigkeit besessen hat. Entscheidend ist, dass die Forderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.2014 entschieden.

In dem entschiedenen Fall lebte der zunächst noch minderjährige Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seiner Halbschwester. Alle bezogen laufende Hartz-IV Leistungen. Die Mutter hatte dem Jobcenter nicht angezeigt, dass ihr Sohn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Das Jobcenter erlangte erst im Nachhinein durch einen Datenabgleich hiervon Kenntnis und forderte die überzahlten Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 500 € von dem inzwischen volljährigen Sohn zurück. Zu Unrecht entschied das BSG.

Nach Rechtsprechung des 4. Senats am BSG ist die Regelung des § 1629a BGB auch auf Ansprüche auf Erstattung von Hartz IV-Leistungen anwendbar, die an einen Minderjährigen gezahlt wurden. Hiernach folgt eine begrenzte Erstattungspflicht. Solange das Kind minderjährig ist, haftet es für die Verbindlichkeiten, die es infolge der gesetzlichen Vertretung treffen (wie hier eine Erstattungsforderung aufgrund von verschuldeten Falschangaben der Mutter), unbeschränkt. Ab Eintritt Volljährigkeit ist die Haftung (für die durch den gesetzlichen Vertreter während der Minderjährigkeit begründeten Verbindlichkeiten) beschränkt auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen.

Die Voraussetzungen der begrenzten Erstattungspflicht sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Mutter des Klägers hat es trotz entsprechender Information durch den Kläger versäumt, das Jobcenter über die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren. Hierzu wäre sie als seine gesetzliche Vertreterin jedoch verpflichtet gewesen. Hätte sie das Jobcenter informiert, hätte dieses die Leistungen umgehend anpassen können, so dass es nicht zu einer Überzahlung gekommen wäre.

Dabei ist unerheblich, dass das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erließ. Es kommt vielmehr darauf an, wann die Forderung durch Überzahlung entstanden ist. D. h. entscheidend ist daher nur, dass die kausale Handlung – das Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – sowie der Leistungsbezug in die Phase der Minderjährigkeit fallen. Denn andernfalls, so das Gericht, könnte das Jobcenter allein durch Abwarten erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste.

Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BSG von Amts wegen eine Vermögensprüfung durch das Jobcenter vorzunehmen. Soweit bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629 a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. Der Erstattungsbescheid wird in Höhe der das Vermögen übersteigenden Forderung rechtswidrig. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides.

Diese Auslegung begünstigt insbesondere auch keine zweckwidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen, weil das Jobcenter den gesetzlichen Vertreter zumindest seit dem 01.04.2011 über § 34a SGB II n.F. auf Erstattung in Anspruch nehmen kann.

05.10.2015, Mariyana Marinova

26/10/2015

Jobcenter darf sich nicht ewig mit der Bearbeitung der Leistungen Zeit lassen!

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20.08.2015 (Az.: S 99 AS 7893/15 ER)

Die Leistungsberechtigten im laufenden Hartz-IV Leistungsbezug, bei denen am Ende des letzten Bewilligungsabschnitts noch kein neuer Weiterbewilligungsbescheid vorliegt, stehen vor der Frage wie lang sich das Jobcenter für die Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrags Zeit lassen darf.

Nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sollen die Grundsicherungsleistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Die Leistungen für einen bestimmten Monat müssen dem Antragsteller also am ersten Werktag dieses Monats tatsächlich zur Verfügung stehen.

In einem Eilverfahren entschied neulich das Sozialgericht Berlin, Az.: S 99 AS 7893/15 ER, dass eine Bearbeitungsfrist von mehr als drei Wochen, wenn keine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Leistungsberechtigten im Vergleich zum unmittelbar vorangegangenen Bewilligungszeitraum bestehen, nicht gerechtfertigt ist.

Den Betroffenen wird daher angeraten, wenn der Antrag zeitnah gestellt worden ist, dem Jobcenter durch telefonische oder persönliche Vorsprache die ausstehenden Leistungen mitzuteilen. Sollte dann nach der Mitteilung keine unverzügliche Anweisung der Leistungen erfolgen, kann zur Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren das zuständige Sozialgericht angerufen werden.

05.10.2015, Mariyana Marinova

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