den Mitgliedern der Kreistagsfraktion gewährleisten und bei landkreisbezogenen Themen Hilfestellung leisten. Oktober 2025
Satzung des Kreisverbands der Unabhängigen Bürgerinnen und Bürger sowie Wählergemeinschaften im Landkreis Osnabrück
„UWG Kreisverband Osnabrück-Land“
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§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz
1. Der Kreisverband umfasst den Bereich des Landkr
eises Osnabrück.
2. Er führt den Namen „UWG Kreisverband Osnabrück-Land“
Kurzform: „UWG Osnabrück-Land“
und hat seinen Sitz am Wohnort der/des jeweiligen Vorsitzenden.
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§ 2 Zweck
1. den Mitgliedern der Kreistagsfraktion gewährleisten und bei landkreisbezogenen Themen Hilfestellung leisten.
2. Zweck des Kreisverbands ist die Förderung der politischen Bildung, Mitwirkung an Wahlen auf kommunaler Ebene und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
3. Der Kreisverband bereitet die Aufstellung der Wahllisten zu Kommunalwahlen des Kreistages im Landkreis Osnabrück vor und führt entsprechende Versammlungen durch.
4. Der Kreisverband greift nicht in die politische Willensbildung der einzelnen Mitgliedsverbände ein.
5. Der Kreisverband verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 AO). Er erstrebt keinen Gewinn. Der Kreisverband kann Mitgliedsbeiträge und Spenden entgegennehmen. Spenden und Beiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Der Kreisverband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Kreisverbands ist gewährleistet.
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§ 3 Mitgliedschaft
1. Gründungsmitglieder des Kreisverbands der Unabhängigen Bürgerinnen und Bürger sowie Wählergemeinschaften im Landkreis Osnabrück sind die am Ende dieser Satzung genannten Gemeinschaften, vertreten durch die unterschreibenden der Verbände/Ortsvereine
● Unabhängige Wählergemeinschaft Belm e.V.
● Unabhängige Wählergemeinschaft Hasbergen
● Unabhängige Wählergemeinschaft Melle e.V.
● Unabhängige Wähler Bissendorf – UWB
● Gemeinsam für Georgsmarienhütte GfG e.V.
2. Aufgenommen werden können nur parteiunabhängige Wählergemeinschaften, Bürgerlisten oder Wählervereinigungen mit Sitz im Landkreis Osnabrück, die zur Teilnahme an Kommunalwahlen berechtigt sind und die Satzung des „UWG Kreisverband Osnabrück-Land“ anerkennen.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Vorlage der eigenen Satzung zu stellen.
4. Über die Aufnahme einer entsprechenden Gruppierung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5. Der Vorstand hat die Delegiertenversammlung in der jeweils nächsten Sitzung über die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung zu informieren.
6. Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedsanträgen:
a. Entscheidungen des Vorstands über die Aufnahme oder Ablehnung einer Wählergemeinschaft können von der Delegiertenversammlung überprüft werden. b. Sowohl die/der Antragsteller/in (bei Ablehnung) als auch jede/r Delegierte (bei Aufnahme) können schriftlich vorab oder direkt auf der Sitzung beantragen, dass die Delegiertenversammlung über die Entscheidung des Vorstands beschließt. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Bestätigung oder Aufhebung der Vorstandsentscheidung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es besteht keine Verpflichtung, der/dem Antragsteller/in eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
7. Ein Verbandsmitglied kann nicht auf anderen Kreistagswahllisten antreten oder zusätzlich eine eigene Liste erstellen.
8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Erlöschen des Kreisverbands oder durch Ausschluss durch die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der jeweils gültigen Beitragssatzung. Die Delegiertenversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden sollen.
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§ 4 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind:
1. Delegiertenversammlung
2. Vorstand
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§ 5 Delegiertenversammlung – Zusammensetzung, Rechte, Einberufung und Beschlussfassung
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Verbandsvorstands, die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Beschlüssen. Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Delegierten der Verbandsmitglieder und dem geschäftsführenden Vorstand; beide Gruppen sind stimmberechtigt. Die Stimme kann nur persönlich abgegeben werden; eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Vorstandsmitglieder, die zusätzlich als Delegierte gewählt wurden, verfügen insgesamt nur über eine Stimme, die sie in ihrer Funktion als Delegierte ausüben. Ein Doppelstimmrecht besteht nicht. Vorstandsmitglieder sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn über ihre eigene Entlastung, Abberufung oder sonstige persönliche Angelegenheiten entschieden wird.
1. Jedes Verbandsmitglied (Ortsverein) wählt bis zu zwei Delegierte sowie bis zu zwei Ersatzdelegierte für den Kreisverband. Ersatzdelegierte treten ein, wenn ein/e gewählte/r Delegierte/r verhindert ist.
2. Die Amtszeit der Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit ihrer Wahl und endet automatisch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
3. Abweichend von Absatz 2 können die Delegierten und Ersatzdelegierten bereits am Ende des Kalenderjahres, insbesondere im November oder Dezember, für das folgende Kalenderjahr gewählt werden.
4. Die Mitgliedschaft als Delegierte/r oder Ersatzdelegierte/r erlischt vorzeitig durch
a. Rücktritt
b. Austritt oder Ausschluss des entsendenden Verbandsmitglieds aus dem Kreisverband oder Widerruf der Entsendung durch den Vorstand des entsendenden Verbandsmitglieds.
5. Die Delegierten und deren Stellvertreter/innen sind dem Kreisverband von den Verbandsmitgliedern bzw. Ortsvereinen schriftlich mitzuteilen.
6. Einberufung der Delegiertenversammlung
a. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich, möglichst im ersten Jahresquartal. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung in Textform, insbesondere per Brief, E-Mail, WhatsApp oder andere geeignete Weise einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung. Der/die Vorsitzende kann diese Aufgabe auf den/die Schriftführer/in übertragen. c. Die Einladung muss spätestens 10 Kalendertage vor dem Tag der Delegiertenversammlung zugehen. In Dringlichkeitsfällen kann die Einladungsfrist durch den/die Vorsitzende/n oder die Stellvertretung im Einvernehmen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern verkürzt werden. d. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt in Textform bekanntgegebene Adresse des/der Delegierten (Postanschrift, E-Mail, WhatsApp oder vergleichbarer Kommunikationsweg) gesendet wurde. e. Bei Überschreitung der Frist oder fehlerhafter Zustellung bleibt die Beschlussfähigkeit unberührt, sofern der/die Delegierte nicht nachweislich an der Teilnahme gehindert wurde.
7. Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8. Wahlen und Beschlüsse:
a. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich offen. Auf Verlangen mindestens eines/einer Delegierten ist geheim zu wählen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. c. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum, Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält.
9. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
10. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Verbandsmitglieder einzuberufen.
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§ 6 Protokollführung
1. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2. Die Niederschrift wird vom/von der Schriftführer/in des Kreisverbands geführt.
3. Ist der/die Schriftführer/in verhindert oder beschließt die Delegiertenversammlung es ausdrücklich, so übernimmt ein/e von der Versammlung gewählte/r Protokollführer/in diese Aufgabe.
4. Die Niederschrift ist vom/von der Protokollführer/in zu fertigen und vom/von der Vorsitzenden oder einer Stellvertretung zu unterzeichnen.
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§ 7 Aufstellungsversammlung
1. Einberufung:
Die Aufstellungsversammlung zur Wahl der Bewerber/innen für die Kreistagswahl wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, insbesondere per Brief, E-Mail, WhatsApp oder andere geeignete Weise - unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Hinweisen zum Wahlverfahren. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
2. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt in Textform bekannt gegebene Adresse des Delegierten (Postanschrift, E-Mail-Adresse, WhatsApp oder vergleichbarer Kommunikationsweg) gesendet wurde.
3. Teilnahme- und Stimmberechtigung:
Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Mitgliedsverbände, die im Wahlgebiet zum Kreistag wahlberechtigt sind. Der geschäftsführende Vorstand nimmt mit beratender Stimme teil, sofern seine Mitglieder nicht selbst als Delegierte stimmberechtigt sind.
4. Zeitpunkt:
Die Aufstellungsversammlung findet so rechtzeitig statt, dass die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz gewahrt werden kann.
5. Leitung und Verfahren:
Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung sowie eine Wahlleitung. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungs- und Wahlleitung zu unterzeichnen ist.
6. Stimmrecht des Vorstands:
Mitglieder des Vorstands, die nicht Delegierte sind, haben in der Aufstellungsversammlung kein Stimmrecht.
7. Wahl der Bewerber/innen:
Die Aufstellung der Bewerber/innen sowie die Beschlussfassung über die Reihenfolge der Liste erfolgen in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Bestimmungen des NKWG und der NKWO in der jeweils geltenden Fassung.
8. Anfechtungen:
Einwendungen gegen das Verfahren sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Versammlung, bei der Versammlungsleitung geltend zu machen und im Protokoll zu vermerken.
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§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den UWG Kreisverband Osnabrück-Land. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Verbands.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassierer/in
• dem/der Schriftführer/in
• Beisitzer/innen (alle Verbandsmitglieder können als Beisitzer durch eine Person dem erweiterten Vorstand angehören.)
3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassierer/in
4. Der/die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in können nur gemeinsam vertreten.
5. Als notwendiges Organ bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend sein.
6. Die Mitglieder des Kreistages können mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit sie dem Vorstand nicht als gewählte Mitglieder angehören.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
9. Der/die Kassierer/in führt die Kassengeschäfte. Er/sie hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Der/die Kassierer/in erhält zu allen Konten, die auf den Kreisverband angelegt werden, Verfügungsberechtigungen. Die Vorsitzenden haben ebenfalls Zugriff auf die Konten des Verbands. Anlässlich der Delegiertenversammlung hat er/sie Rechnung über das Kalenderjahr, welches zugleich Geschäftsjahr ist, zu legen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitglieder durch zwei Prüfer/innen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese berichten über das Ergebnis bei der Delegiertenversammlung.
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§ 9 Wahlen
1. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt.
2. Die Wahl des Kreisverbandsvorstands erfolgt in getrennten Wahlvorgängen, sofern keine Blockwahl beantragt wird. Nacheinander werden gewählt:
● Vorsitzende/r
● stellvertretende/r Vorsitzende/r
● Kassierer/in
● Schriftführer/in
● Beisitzer/innen
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§ 10 Kassenprüfer/innen
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Verbands sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer der Amtszeit des Vorstands zu wählen. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch hauptamtlich tätige Mitglieder des Verbands oder der Fraktion sein.
2. Sie berichten der Delegiertenversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Bei jeder Wahl der Kassenprüfer/innen darf ein/e Kassenprüfer/in wiedergewählt werden, sofern gleichzeitig mindestens ein/e weitere/r neu gewählt wird.
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§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Delegiertenversammlung und sind vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung dient der Dokumentation und Rechtsklarheit innerhalb des Vereins.
2. Der Beschluss ist wirksam, wenn ihm mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt haben. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen.
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§ 13 Datenschutz im UWG Osnabrück-Land
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des UWG Kreisverbands Osnabrück-Land werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
2. Den Organen des UWG Kreisverbands Osnabrück-Land, allen Mitarbeiter/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllungszweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem UWG Kreisverband Osnabrück-Land hinaus.
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§ 14 Auflösung des Kreisverbands
Die Auflösung kann nur von einer Delegiertenversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen. Bei Auflösung wird das verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Landkreis Osnabrück zugeführt.
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§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die jeweilige gesetzliche Bestimmung.
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§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 13. Oktober 2025 geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Belm, den 13. Oktober 2025
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Gunars Libeks
(Vorsitzender)