27/11/2025
Kein Bart bei Atemschutzgeräteträgern!
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren. Richtig ist: Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien Atemschutzmaske einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten nicht geeignet. Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden– Bart ein. Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet, die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden Dichtsitz erreichen. In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen Innenministeriums aus dem Jahre 1975 auch auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (jetzt: DGUV-Regel 112-190) hingewiesen.
Bildquelle: DGUV Bilddatenbank