The Christian Democratic Alliance - CDA

The Christian Democratic Alliance - CDA Die CDA vereinigt Personen aus allen Bevölkerungsschichten und bezweckt die Teilnahme am internationalen politischen Geschehen. kann.

Die CDA ist für einen starken Staat in klaren Grenzen und eine zukunftsfähige Gesellschaft. Dafür will sie sich zusammen mit anderen politischen Kräften einsetzen. In vielen anderen Ländern, welche die parlamentarische Demokratie kennen, macht eine klare Teilung zwischen Regierung und Opposition Sinn. Die einen haben auf eine begrenzte Zeit die Macht und können anschließend gestalten, die Oppositi

on kontrolliert, kritisiert und wetteifert um die Gunst der Wählenden, indem sie bessere Konzepte für die Zukunft anpreist. In der Schweiz jedoch sieht dies die Verfassung ausdrücklich nicht vor, sondern will ausdrücklich, dass das Volk über die Gesetze direkt abstimmen muss resp. Natürlich kann es bei uns auch zur Situation kommen, dass eine Partei oder zwei eng verbundene Parteien die Mehrheit haben, sich sogar zu einem verbindlichen Programm verpflichten während die anderen in der Minderheit und allenfalls gar nicht in der Regierung vertreten sind. Dennoch haben solche Mehrheiten in Regierung und Parlament keine Garantie, dass das Volk den einzelnen Gesetzen zustimmt. Immer wieder hat es „wechselnde Mehrheiten“ gegeben und wird es immer wieder geben. Die CDA ist bereit, mit anderen Parteien konstruktiv zusammenzuarbeiten und lehnt fundamentalistisches Oppositionsgehabe ab. Wir von der CDA betreiben von Fall zu Fall ganz konkret bei einzelnen Sachgeschäften wenn nötig Opposition und begründen dies mit unseren Auffassungen in der Sache und mit besseren Ideen. Daher hat sich die CDA entschieden, in der Ukraine eine neue Verfassung zu etablieren, eine neue Staatsform; Die Bundesrepublik Ukraine, ein Bundesstaat im Sinne der Schweizerischen Eidgenossenschaft!

25/02/2016

(ENTWURF) Neue Bundesverfassung für die Bundesrepublik Ukraine!

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten

Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 18 Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 21 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Art. 22 Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 23 Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzu- gehören.

Art. 24 Niederlassungsfreiheit
1 Ukrainerinnen und Ukrainer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2 Sie haben das Recht, die Ukraine zu verlassen oder in die Ukraine einzureisen.

Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1 Ukrainerinnen und Ukrainer dürfen nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Art. 26 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkom- men, werden voll entschädigt.

Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 28 Koalitionsfreiheit
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zu- sammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 29a Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine rich- terliche Behörde. Bund und Oblaste können durch Gesetz die richterliche Beurtei- lung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Art. 30 Gerichtliche Verfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 31 Freiheitsentzug
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Art. 32 Strafverfahren
1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Art. 33 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Art. 34 Politische Rechte
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die un- verfälschte Stimmabgabe.

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Fortsetzung folgt...

23/09/2015

Möchten Sie der Christlich Demokratischen Allianz - kurz CDA - beitreten, so können Sie dies direkt über unser Kontaktformular tun. Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Wir freuen uns, Sie bei uns zu begrüssen.

Die CDA vereinigt Personen aus allen Bevölkerungsschichten und bezweckt die Teilnahme am internationalen politischen Geschehen.

Sicherheit kennt keine Kompromisse!Die CDA setzt sich für eine glaubwürdige und starke Milizarmee ein, welche Land und B...
21/09/2015

Sicherheit kennt keine Kompromisse!

Die CDA setzt sich für eine glaubwürdige und starke Milizarmee ein, welche Land und Bevölkerung verteidigen kann. Die Landesverteidigung ist die „Grundvoraussetzung“ der Armee. Die Streitkräfte sind dementsprechend zu organisieren und zu alimentieren. Wir fordern deshalb, den Armeebestand von 200’000 Mann (inklusive Reserven) zu halten und die Armee vollständig auszurüsten.

Dies bedingt ein Armeebudget von mindestens 30 Milliarden Franken in vier Jahren oder +/- 1% des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

Heute gibt die Schweiz kaum 0,8% ihres BIP für die Landesverteidigung aus und findet sich in dieser Hinsicht, als eines der wohlhabendsten Länder dieser Welt, in der Nähe mancher afrikanischer Entwicklungsländer auf Rang 127 wieder. Während die Ausgaben in allen anderen Bundesdepartementen seit 1990 teilweise massiv angestiegen sind, wurde die Armee systematisch geschwächt.

Die CDA bekennt sich zu einer schlagkräftigen, gut ausgerüsteten und ausgebildeten Polizei. Diese soll möglichst nahe am Bürger und dezentral organisiert sein.

Im Wissen, dass mehr Repression und Überwachung alleine keine Lösung sind, fordern wir gesetzliche Anpassungen zugunsten einer handlungsfähigen Polizei. Insbesondere gegenüber vermummten Krawallanten und Chaoten, vorwiegend aus der gewaltbereiten linksextremen Szene stammend, benötigt die Polizei die Rückendeckung der Politik, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Die Polizei hat sich auf ihre Kernaufgaben, die kriminal-, verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Grundversorgung der Schweizer Bevölkerung, zu fokussieren. Dazu gehört auch, dass die polizeiliche Präsenz mit Patrouillen rund um die Uhr sichergestellt wird.

21/09/2015

Im Bereich der Sicherheitspolitik ist eine immer stärkere Tendenz spürbar, die Verantwortung für die Sicherheit und damit für die Freiheit und Unabhängigkeit unseres Landes nicht mehr selbst wahrnehmen zu wollen. Die Armee zerfällt Schritt für Schritt. Dafür verantwortlich sind hauptsächlich Nato-orientierte Armeeplaner. Mit den jüngsten Abbauentscheiden des Bundesrats wird die Schweizer Armee auf die Intensivstation gelegt.

Die CDA fordert eine starke und unabhängige Milizarmee, die sich um ihr Kerngeschäft, nämlich die Verteidigung der Schweiz und die Hilfe bei Katastrophen und Notlagen konzentriert.

Asylbewerber sollen in der Landwirtschaft arbeiten!Mit diesem Projekt will die Demokratische Allianz Schweiz, den Einsat...
20/09/2015

Asylbewerber sollen in der Landwirtschaft arbeiten!

Mit diesem Projekt will die Demokratische Allianz Schweiz, den Einsatz von Flüchtlingen in der Landwirtschaft fördern. Es sollen Rahmenbedingungen für dieses Arbeitsmodells geschaffen werden.

Die Agrarwirtschaft in der Schweiz benötigt jedes Jahr zwischen 25.000 und 35.000 Arbeitskräfte aus dem Ausland „Ein Teil dieses Bedarfs wollen wir mit Flüchtlingen decken.“
In der Schweiz gibt es diesen Bedarf, weil sich das Land selbst von vielen Arbeitsmärkten abgeschnitten hat: Seit Anfang 2014 ist die sogenannte Masseneinwanderungsinitiative per Volksabstimmung angenommen worden, nun ist die Politik beauftragt, den Zuzug in die Schweiz durch Kontingente zu regeln, was sich auf die Landwirtschaft auswirken kann.

Die Annahme der Masseneinwanderungsinitiative ist für die einheimische Landwirtschaft eine Herausforderung. Zurzeit nehmen nur anerkannte Flüchtlinge und anerkannte Asylbewerber an diesem Projekt teil. All diese Menschen leben schon längerer Zeit im Land. Nicht teilnehmen dürfen jedoch all jene in die Schweiz geflohenen Menschen, bei denen nicht klar ist, ob sie länger bleiben dürfen.

Diesen Ausschluss kritisiert die Demokratische Allianz Schweiz: „Asylbewerber sollen so schnell wie möglich arbeiten dürfen und nicht auf eine Anerkennung warten müssen. Unter diesen Umständen verlieren wir viele Jahre!

Es geht um eine Weichenstellung, zumindest in der Landwirtschaft: Entweder Isolation in der Großunterkunft oder Integration auf dem Arbeitsmarkt! Von den Ausländern muss ein aktives Bemühen um Integration eingefordert werden. Wer sich bewusst nicht integrieren oder unsere Verfassung respektieren will, hat bei uns kein Gastrecht.

Die CDA setzt sich für eine starke und glaubwürdige Sicherheitspolitik ein und steht zum Auftrag der Armee. Organisation...
19/09/2015

Die CDA setzt sich für eine starke und glaubwürdige Sicherheitspolitik ein und steht zum Auftrag der Armee. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung haben diesem zu entsprechen. Auslandseinsätze nach bisherigen Grundsätzen sollen auch in Zukunft möglich sein.

Die CDA setzt sich für eine glaubwürdige Armee mit klaren Aufträgen ein: Die Armee verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, und sie leistet Beiträge zur internationalen Friedensförderung. Diese drei Aufträge sind in der Bundesverfassung und im Militärgesetz verankert und von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern bestätigt worden.

Ein militärischer Angriff erscheint heute zwar wenig wahrscheinlich, kann aber nicht für alle Zukunft ausgeschlossen werden. Die Armee muss deshalb in der Lage sein, innert nützlicher Frist zur Abwehr eines militärischen Angriffs gewappnet zu sein. Das bedingt, dass ihr die dazu nötigen finanziellen Mittel zugesprochen werden, wofür sich die CDA entschieden einsetzt. Die Unterstützungseinsätze der Armee zugunsten der zivilen Behörden im Inland sollen nur subsidiär erfolgen, zeitlich begrenzt sein und sich auf grosse Ereignisse beschränken. Die Entsendung von Schweizer Armee-Kontingenten im Rahmen der internationalen Friedensförderung soll sich auf Europa beschränken. Kooperation ist weiterhin die richtige sicherheitspolitische Grundstrategie, sowohl im Inland wie auch gegen Aussen. Die Sicherheit im Innern wird im Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Ebenen (Gemeinden, Kantone, Bund) und Instrumenten (Polizei, Armee, Bevölkerungsschutz u.a.) gewährleistet.

Auch international wollen wir zusammenarbeiten. Dies allerdings nur so weit, wie es unsere Neutralität zulässt. Ein Beitritt zu einem Verteidigungsbündnis ist ausgeschlossen. Bevölkerung und Armee dürfen nicht auseinanderdriften, weshalb am Milizsystem festzuhalten ist. Dieses sorgt dafür, dass die Armee in der Bevölkerung verankert bleibt und dass sie vom Wissen und den Fähigkeiten der Bürgerinnen und Bürger profitieren kann.

18/09/2015

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Parteikollegen, liebe WählerInnen

Die Demokratische Allianz Schweiz nimmt mit dieser Position, Stellung zu der Vorlage „Weiterentwicklung der Armee“ (WEA). Wir wehren uns dezidiert gegen einen weiteren Abbau bei unseren Sicherheitsreserven und legen Ihnen aus diesem Grund dringende Verbesserungsvorschläge für die Diskussion in der Kommission und im Parlament nahe. Leider hat das VBS die zahlreichen Vernehmlassungsantworten kaum bis gar nicht berücksichtigt, weshalb hier das Parlament zwingend eingreifen muss. Wir sehen einen grossen Korrekturbedarf.

Geschätzte Damen und Herren

Die Zeiten der Beschönigungen sind vorbei. Im Nahen Osten und an Europas Grenzen hat sich das Sicherheitsumfeld während den letzten Jahren drastisch verändert (Irak, Syrien, Libyen).

Seit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs herrscht nicht mehr „nur“ rund um, sondern auch in Europa wieder Krieg. Anhand des Beispiels Ukraine wird erkennbar was geschieht, wenn ein Land Investitionen in die Sicherheitsinstitutionen vernachlässigt und dadurch die Sicherheit für die Bürger nicht mehr garantieren kann.

Mehrere Staaten haben bereits auf das beunruhigende neue geopolitische Umfeld reagiert und haben eine sofortige Aufrüstung der eigenen Armee (Schweden, Niederlande, Polen) eingeleitet.

Die NATO ruft ihre Mitgliedstaaten dazu auf, künftig 2% ihres BIP’s (Schweiz: 0.8%) für die Landesverteidigung auszugeben und stationierte neue Truppen im Baltikum. In Folge der Terroranschläge in Paris standen rund 88’000 Sicherheitskräfte im Einsatz, über 10’000 Soldaten wurden anschliessend zum Schutz wichtiger Objekte mobilisiert. Zum Vergleich: Dies entspricht fast dem gesamten geplanten im Rahmen der WEA halbierten (!) Armeebestand von 100’000 AdA!

Fakt ist, dass sich durch das veränderte geopolitische Umfeld die Sicherheitslage in Europa in den letzten Jahren dramatisch verändert hat. Bei einer weiteren Eskalation der Krisenherde rund um und in Europa ist mit weiteren Flüchtlingsströmen sowie wirtschaftlichen, sozialen, terroristischen, politischen und letzten Endes auch militärischen Konsequenzen zu rechnen.
Es ist unübersehbar: Der Kalte Krieg flackert wieder auf. Auch subsidiäre Einsätze der Armee (Naturkatastrophen, ABC-Bedrohung, Cyberterror, usw.) sollen hier nicht vernachlässigt werden: Es herrscht ein grosser Handlungsbedarf für die Schweiz, auf diese Entwicklungen zu reagieren.

Die entscheidende Frage lautet:

Kann die künftige „weiterentwickelte Armee“ die Sicherheit von Land und Bevölkerung in jedem erdenklichen Szenario gewährleisten, wie dies die Verfassung unmissverständlich verlangt?

Die Antwort auf diese Frage lautet „NEIN.“ Die vom Bundesrat vorgestellte Armeereform und auch die heutige Armee können dies mit grosser Sicherheit nicht.

Die WEA beinhaltet unzählige gravierende Mängel und ist in vielerlei Hinsicht praxisuntauglich. Wir nehmen mit Genugtuung zur Kenntnis, dass auch manche Parlamentarier mit der Vorlage in der heutigen Form stark unzufrieden sind und dass auch Sie Korrekturbedarf sehen. Erfreulicherweise hat auch der Ständerat bereits einige Korrekturmassnahmen vorgeschlagen. Wir bitten auch Sie eindringlich, weitere Korrekturen einzuleiten.

Unsere Partei setzt sich für eine starke, sichere und unabhängige Schweiz ein. Wir können auf Grund unserer vielseitigen Erfahrung im Ukrainischen Konflikt, einen wertvollen Beitrag im Rahmen der WEA-Debatte leisten.

Wir bitten Sie deshalb, unsere sorgfältig erarbeiteten Vorschläge eingehend zu konsultieren und in die WEA einfliessen zu lassen. Vielen Dank!

Demokratische Allianz Schweiz, die alternative Partei!

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