Dr. Isabella Eberl - öffentliche Notarin

Dr. Isabella Eberl - öffentliche Notarin Ich bin Ihre Notarin in Taxenbach im Salzburger Land.

23/08/2025

Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 3 S.GVG 2023
Mit Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen des S.GVG 2023 am 01.09.2025 entfällt künftig für Grundstücke oder Grundstücksteile,
1. die in Grundbuchseinlagen vorgetragen sind, die aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind;
2. der Baulandkategorien
a. Reines Wohngebiet (RW) gemäß § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009,
b. Erweitertes Wohngebiet (EW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2009,
c. Gebiete für förderbaren Wohnbau (FW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2a ROG 2009,
d. Kerngebiet (KG) gemäß § 30 Abs 1 Z 3 ROG 2009,
e. Betriebsgebiet (BE) gemäß § 30 Abs 1 Z 6 ROG 2009,
f. Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,
g. Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,
h. Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009,
i. Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG) gemäß § 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009,
sofern sich auf ihnen keine Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen, Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäuser befinden;
3. der Baulandkategorien
a. Ländliches Kerngebiet (LK) gemäß § 30 Abs 1 Z 4 ROG 2009,
b. Dorfgebiet (DG) gemäß § 30 Abs 1 Z 5 ROG 2009,
c. Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG) gemäß § 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009,
d. Sonderfläche (SF) gemäß § 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009
sofern sie unbebaut sind;
4. die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009) ausgewiesen und auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind;
5. die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 ROG 2009) ausgewiesen sind
das Erfordernis einer Bescheinigung des Grundverkehrsbeauftragten, dass es sich um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke bzw Grundstücksteile handelt.

25/07/2025

Anteiliger Ersatzanspruch des Erben gegen Vermächtnisnehmer für Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühren
Lizenz
RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/353Zak 2025, 216 Heft 11 v. 21.7.2025

GGG: § 24 Abs 2

Gem § 24 Abs 2 GGG kann der Erbe vom Vermächtnisnehmer anteiligen Ersatz für die von ihm entrichteten Gerichtsgebühren für das Verlassenschaftsverfahren verlangen. Dabei handelt es sich um keinen verfahrensrechtlichen Kostenersatzanspruch, der im Verlassenschaftsverfahren verzeichnet werden müsste, sondern um einen materiell-rechtlichen Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist.

Analog § 24 Abs 2 GGG hat der Erbe gegen den Vermächtnisnehmer Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtskommissionsgebühren. Dies gilt auch für den Teil der Gerichtskommissionsgebühren, der durch die Errichtung des Inventars veranlasst wurde.

OGH 3. 6. 2025, 2 Ob 67/25d

06/05/2025

Sicherstellungspflicht vor Einantwortung auch für Pflichtteil aus Hinzurechnung einer Schenkung
Zak 2025/121Zak 2025, 75 Heft 4 v. 10.3.2025

AußStrG: § 176 Abs 2

ABGB: § 789

Die Pflicht zur Sicherstellung von erbrechtlichen Ansprüchen vor der Einantwortung nach § 176 Abs 2 AußStrG besteht bei schutzberechtigten Personen. Eine Person, für die nach Schweizer Recht ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ist schutzberechtigt iSd § 176 Abs 2 AußStrG.

22/04/2025

OGH | 2 Ob 15/25g | 23.03.2025 | Urteile und Beschlüsse des OGH
„Helmmitverschulden“ beim E-Bike-Fahren
Der Oberste Gerichtshof wertet das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren jedenfalls ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.

16/03/2025

Gebrauchsrecht als Grunddienstbarkeit
RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/83Zak 2025, 53 Heft 3 v. 17.2.2025

ABGB: § 479, § 504, § 1455

Wie ein Fruchtgenussrecht kann ein Gebrauchsrecht (hier: Lagerung von Fahrnissen im Erdgeschoß eines Stallgebäudes) als unregelmäßige Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft begründet werden, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung der herrschenden Liegenschaft verbunden ist und nicht die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten im Vordergrund stehen.

Anders als beim Fruchtgenussrecht setzt die Begründung eines Gebrauchsrechts als unregelmäßige Grunddienstbarkeit keine zeitliche Begrenzung des Rechts voraus.

Eine unregelmäßige Grunddienstbarkeit kann ersessen werden. Die Ersitzungszeiten von Rechtsvorgängern im Eigentum der herrschenden Liegenschaft sind anzurechnen.

OGH 19. 12. 2024, 1 Ob 108/24z

Anmerkung: Ablehnung von Literaturstimmen, die bezweifeln, ob ein Gebrauchsrecht als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet werden kann, weil es auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmt sei (zB Merth/Spath in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 479 Rz 5). Der OGH sah dies nicht als zwingend an, weil ein Gebrauchsrecht auch primär der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks dienen kann (siehe zB 9 Ob 39/24m = Zak 2024/657, 373: Bade-, Liege- und Sportrecht als Grunddienstbarkeit). Die Judikatur war bisher uneinheitlich. In 5 Ob 183/22f = Zak 2023/495, 277 hat der OGH die Frage noch offengelassen.

Ablehnung der in 8 Ob 42/22t = Zak 2022/425, 232 vertretenen Auffassung, dass ein Gebrauchsrecht nur mit zeitlicher Beschränkung als Grunddienstbarkeit erworben werden kann.

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Zak Inhaltsverzeichnis Heft 3/2025
17.02.2025
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Grunddienstbarkeit
Zivilrecht · Klausegger · 04.12.2024
Empfehlungen

Keine Ersitzung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit
Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch Zak 2022/425 05.08.2022
Verbücherung einer persönlichen Dienstbarkeit nur in Verbindung mit einer zeitlichen Beschränkung möglich
Bittner wobl 2020/11 20.01.2020
Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit
Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch Zak 2020/271 20.05.2020

10/02/2025

Anteilshaftung der beschränkt haftenden Miterben für das Pflegevermächtnis

ABGB: § 649 Abs 2, § 677, § 821

Gem § 649 Abs 2 S 1 ABGB haften die Erben als Vermächtnisschuldner nach außen im Zweifel solidarisch. Dabei handelt es sich um eine Auslegungsregel für den letzten Willen des Erblassers. Auf das unabhängig von einer letztwilligen Anordnung zustehende gesetzliche Pflegevermächtnis ist diese Regel von vornherein nicht anwendbar.

Wenn ein Inventar errichtet wurde, haftet ein Miterbe gem § 821 ABGB für eine teilbare Schuld im Außenverhältnis nur entsprechend seiner Erbquote. Da das Pflegevermächtnis eine teilbare Schuld im Sinn dieser Bestimmung ist, haften die Miterben als Vermächtnisschuldner dem Vermächtnisnehmer nicht solidarisch, sondern nur anteilig.

Ob die Anteilshaftung eines Miterben nach § 821 ABGB mit der Höhe der tatsächlich zugekommenen Nachlassaktiven oder mit dem seiner Erbquote entsprechenden Teil der Verlassenschaftsaktiven beschränkt ist, bleibt offen.

OGH 12. 12. 2024, 2 Ob 169/24b

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25/01/2025
10/01/2025

OGH: Das „Rückfallsrecht“ im Lichte der Vermögensopfertheorie
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Lukas SauerzapfJEV 2024, 168 Heft 3 v. 11.10.2024
Deskriptoren: Vermögensopfer; Rückfallsrecht; Besitznachfolge; Schenkung; Zweijahresfrist; Fruchtgenussrecht.
Normen: § 782 ABGB
Das „Rückfallsrecht“ als Form der Besitznachfolge hindert nicht den Eintritt des Vermögensopfers. Die Vereinbarung, wonach die geschenkte Liegenschaft bei Vorversterben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber zurückfällt, lässt die Zweijahresfrist nach § 782 ABGB zu laufen beginnen.
OGH, 21.11.2023, 2 Ob 210/23f
OLG Wien, 25.07.2023, GZ 15 R 40/23x-15

22/12/2024

Vertragswidriges Anlagen-Contracting als Rechtsmangel beim Bauträgervertrag
Wolfgang KolmaschZak 2024/700Zak 2024, 396 Heft 20 v. 16.12.2024

BTVG: § 4, § 10 Abs 2 Z 2, § 14 Abs 1

ABGB: § 922

Anlagen-Contracting (hier: bezüglich der Heizungsanlage) kann im Anwendungsbereich des BTVG zulässig sein, sofern es im Kaufvertrag deutlich vereinbart ist. Im Kaufvertrag muss für den typischen Käufer klar dargestellt sein,
dass die Herstellung der Anlage nicht zu den vom Bauträger zu erbringenden Leistungen zählt,
die Anlage im Eigentum des Contractors verbleibt sowie
welche kurz- und langfristigen rechtlichen und finanziellen Folgen sich daraus ergeben.

07/12/2024

Fischer-Czermak, Pflegevermächtnis und Pflichtteilsansprüche, NZ 2024/152, 502.
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LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/678Zak 2024, 380 Heft 19 v. 2.12.2024

Nach Auffassung des OGH vermindert ein Pflegevermächtnis die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche gem § 779 Abs 2 ABGB nicht (2 Ob 198/20m = Zak 2021/124, 75). Auch nach Ansicht der Autorin sprechen gute Gründe für die Anwendung des § 779 Abs 2 ABGB auf Pflegevermächtnisse. Außerdem hält sie die Entscheidung des OGH im Ergebnis für jedenfalls richtig, weil der Erblasser die Pflegende in diesem Fall als Alleinerbin eingesetzt hatte. Die Einsetzung als Alleinerbe sei als Abgeltung der Pflegeleistungen zu verstehen, weshalb kein Anspruch auf das Pflegevermächtnis bestehe. Weiters vertritt die Autorin die Auffassung, dass das Pflegevermächtnis Pflichtteilsansprüchen vorgeht, wenn die Verlassenschaft bei beschränkter Haftung des Erben nicht zur vollen Erfüllung ausreicht (siehe auch 2 Ob 65/24h = Zak 2024/418, 235).

04/08/2024

Hauptwohnsitzbefreiung – es bleibt bei der Begrenzung von 1.000 m2
01.08.2024

Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Steuerpflicht (Immobilienertragsteuer), wenn sie den Verkäufer:innen durchgehend ab der Anschaffung oder Herstellung (hier gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung) und für mindestens 2 Jahre (1. Tatbestand) oder für mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde.

Es hat bereits der jahrelangen Praxis der Finanzverwaltung entsprochen, dass ein steuerfreier Verkauf der Hauptwohnsitzimmobilie nur bis maximal 1.000 m2 des mitumfassten Grund und Bodens reicht. Grundstücksflächen bis 1.000 m2 werden somit als von der Besteuerung befreit angesehen, der darüberhinausgehende Anteil ist steuerpflichtig. Die Begrenzung auf 1.000 m2 ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern hat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6634) festgelegt und stellt wohl eine Art “Luxustangente” für Grundstücke dar.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH GZ Ro 2022/15/0020 vom 24.4.2024) die bereits bestehende Rechtsprechung präzisiert und die konkrete Begrenzung auf 1.000 m2 bestätigt. Im Anlassfall ging es um die Frage, ob die üblicherweise erforderliche Größe eines Bauplatzes im Rahmen einer typisierenden Betrachtung festzulegen ist oder die Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen sind. Nach der Entscheidung des VwGH ist somit eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, da ein Bauplatz von 1.000 m2 in der Regel als ausreichend anzusehen ist. Im Gegenzug dazu sind die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks nicht relevant. Es kann somit nicht argumentiert werden, dass ein Bauplatz am Land in der Regel größer ist als in der Stadt.

Hauptwohnsitzbefreiung

In diesem Zusammenhang ist durchaus kritisch anzuführen, dass diese typisierende Betrachtungsweise auch zu Widersprüchen führen kann. Ein größeres Grundstück im ländlichen Raum kann deshalb teilweise steuerverfangen sein, während ein deutlich wertvolleres, aber kleineres Grundstück in städtischer Lage unter Umständen steuerfrei veräußert werden kann. Insgesamt sorgt die Entscheidung des VwGH für mehr Klarheit, auch wenn weiterhin keine gesetzliche Grundlage für die spezifische Begrenzung besteht.

Wie bereits in einer früheren VwGH-Entscheidung ausgeführt, ist die Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung auf eine Grundstücksfläche von 1.000 m2 rechnerisch typischerweise mittels Sachwertmethode zu lösen. Demnach ist der (Verkaufs)Preis einer bebauten Liegenschaft im Verhältnis des Verkehrswertes des Grund und Bodens einerseits und des Verkehrswertes des Gebäudes andererseits zu schätzen und entsprechend aufzuteilen.

Adresse

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Taxenbach
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Montag 07:30 - 12:00
13:00 - 18:00
Dienstag 07:30 - 12:00
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Mittwoch 07:30 - 12:00
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13:00 - 17:00

Telefon

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