30/12/2025
🎆 Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester 🎆
Zum Jahreswechsel weist die Stadt Rötha auf die geltende Rechtslage zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:
🔥 Wegen erhöhter Brandgefahr ist es gesetzlich verboten, Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von
• Kirchen
• Krankenhäusern
• Kinder- und Altenheimen
• Fachwerkhäusern
abzubrennen.
Dieses Verbot gilt bundesweit und beruht auf § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung.
Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
🏘️ Kernstadt und Ortszentren besonders betroffen
Aufgrund der engen Bebauung und der Beschaffenheit der Gebäude ist insbesondere der Innenstadtbereich kein geeigneter Ort für Silvesterfeuerwerke.
Dies gilt ebenso für Bereiche mit Holz- oder Schindelhäusern sowie Gebäuden mit holzverkleideten Dachaufbauten oder Bauten aus Holzkonstruktionen (z.B. Carports, Baumhäuser, Gartenhäuschen oder Sichtschutzwände).
⚠️ Bitte beachten Sie außerdem:
Feuerwerkskörper dürfen nur an Orten gezündet werden, von denen keine Gefahr für Menschen, Gebäude oder Sachen ausgeht.
Entfernen Sie vor Silvester brennbare Gegenstände (z. B. Müll- oder Laubsäcke, Gartenmöbel, trockenes Holz) aus Gärten, von Balkonen und Terrassen.
Halten Sie aus Gründen des Brandschutzes in der Silvesternacht alle Fenster (auch Dach- und Kellerfenster) sowie Haustüren geschlossen.
📅 Zeitliche Regelung:
Pyrotechnische Gegenstände dürfen ausschließlich an Silvester und Neujahr abgebrannt werden.
Vom 2. Januar bis 30. Dezember besteht ein generelles Abbrennverbot.
📄 Ein Feuerwerk ab Klasse II außerhalb der Jahreswende ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Rötha zulässig. Eine solche Genehmigung wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt und ist rechtzeitig im Rathaus zu beantragen.
🙏 Vielen Dank für Ihr Verständnis – und für einen sicheren Jahreswechsel in Rötha.