17/08/2026
NRW Kanzlei greift unsere Interessengemeinschaft diffamierend an
Heute müssen wir euch mal in ein paar Dinge einweihen, die wir bisher eher hinter den verschlossenen Toren unseres Mitgliederbereiches diskutiert haben.
Unsere Interessengemeinschaft wird aktuell von der NRW Kanzlei ziemlich mies angegriffen, die NRW in den Soforthilfe-Klagen vertritt.
Dazu ist erst mal ein kleiner Rückblick nötig. Im Dezember 2021 kamen die Schlussbescheide der NRW-Soforthilfe 2020, die aus dem ersten Rückmeldeverfahren im Oktober 2021 resultierten. Im Januar 2022 ging dann eine Klagewelle an allen Verwaltungsgerichten gegen diese Bescheide los, so dass NRW bekanntermaßen die weitere Aussendung der Schlussbescheide erst mal stoppte, das betraf lt. NRW rund 22.000 Fälle.
Einige Betroffene hatten damals noch bei Bezirksregierung oder Wirtschaftsministerium nach ihrem Schlussbescheid gefragt, aber nur selten Antwort erhalten. Als bekannt wurde, dass das Verfahren erst mal gestoppt wurde, hat man sich auch nicht weiter darum gekümmert.
Wir haben damals Musterverfahren vor drei Verwaltungsgerichten gewonnen, die in großen Teilen am 16.03.2023 vom OVG Münster bestätigt wurden. NRW musste daraufhin ein neues Rückmeldeverfahren aufstellen.
Als das „neue Rückmeldeverfahren“ im Oktober 2024 startete, haben wieder einige Betroffene bei den Bezirksregierungen gefragt, wo ihre „Einladung“ zu diesem Verfahren bleibt. Viele Betroffene haben da erst erfahren, dass es angeblich bereits einen Schlussbescheid gibt, der sie aber nie per eMail erreicht hatte.
Zur gleichen Zeit begann die Landeshauptkasse NRW nach und nach, Zahlungerinnerungen, Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen zu versenden, auch hier wurden etliche Betroffene überrascht, da sie ebenfalls keinen Schlussbescheid bekommen hatten. Die Bezirksregierungen hatten den Betroffenen den Bescheid auch noch mal per eMail geschickt.
In einigen Fällen haben Betroffene dann gegen diese „Zweitschrift“ des Schlussbescheides geklagt, als sie das erste Mal Kenntnis darüber erlangt hatten.
Einige Gerichte hatten daraufhin beschlossen, dass diese „Zweitschrift“ erst die Rechtsmittelfrist auslöst, wenn Betroffene dadurch erstmals Kenntnis über den Bescheid erlangen. NRW könne nämlich nicht beweisen, dass der Bescheid 2021 rechtswirksam bekannt gegeben wurde.
Da sämtliche dieser Schlussbescheide aus 2021 ohnehin rechtswidrig erlassen wurden, war der Fall relativ klar und den Betroffenen wurde dann eine „Einladung“ zum „neuen Rückmeldeverfahren“ geschickt.
Unsere Anwälte haben daraufhin für unsere Mitglieder entsprechende Textvorlagen erstellt, damit diese ebenfalls Klage gegen den verspätet zugestellten Schlussbescheid erheben konnten.
Das ist der Kanzlei, die NRW immer bei den Soforthilfe-Fällen vertritt, wohl aufgefallen, es war ja auch nie ein Geheimnis.
In einigen Verfahren hat die NRW Kanzlei nun in den Klageerwiderungen unsere IG NRW-Soforthilfe als „Argument“ aufgeführt… und das ziemlich ausführlich auf immerhin 8 von 15 Seiten. Das unter Anwendung von massenhaften Ungenauigkeiten, aus dem Kontext gerissene Fakten und schlichthin unbewiesene Mutmaßungen und falsche Verdächtigungen. Peinlich für Land NRW, solcherlei Beklagtenvertreter zu haben.
Den Auszug aus dieser Klageerwiderung, in dem unsere Interessengemeinschaft thematisiert wird, haben wir hier, als Zitat hier als Bild:
https://www.ig-nrw-soforthilfe.de/images/downloads/2026-07-27-Klageerwiderung-Schlussbescheid-Nicht-Angekommen.pdf
Dieser Text wird wohl als Erwiderung an alle aktuellen Klagen unserer Mitglieder geschickt, uns sind aktuell jedoch nur vier Fälle bekannt, in denen dieser identische Text ans Gericht geschickt wurde.
Witzigerweise wirft man den Klägern vor, mit Copy-Paste Texten unserer IG Klagen an die Gerichte zu schicken, während man selber mittels Copy-Paste Texte für die Erwiderung nimmt. Der kleine aber feine Unterschied ist, die Kanzlei bekommt für jeden Copy-Paste Text richtig viel Geld von ihren Mandanten, Land NRW, also von uns Steuerzahlern. Und ganz abgesehen davon, dass diese Kanzlei identisch agiert.
Deren Klageerwiderungen auf die Klagen gegen die Schlussbescheide zeigten das deutlich. Auch passierten genug Pannen durch falsches kopieren. Name oder Aktenzeichen falsch, etc. usw. Werden die angesetzten Stunden eigentlich jedes mal neu berechnet oder nur der Streitwert? Fragen über Fragen!
Zur Einordnung… der auf Seite 7 zitierte Text von unser Website ist aus dem öffentlichen Teil, es tauchen keine Inhalte aus dem geschlossenen Mitgliederbereich auf.
Komischerweise lässt genau dieser zitierte Text uns und unser Anliegen auf Gerechtigkeit und Gleichbehandlung in ziemlich gutem Licht bei den Gerichten erscheinen, also an dieser Stelle DANKE an die Kanzlei für diese Werbung.
Was die Anwälte dort nicht verstanden haben, ist die Tatsache, dass dieser zitierte Text bzw. Beitrag absolut rein gar nichts mit der „ganz erheblichen Steigerung verwaltungsrechtlicher Klagen“ (Zitat Seite 13) gegen die „Zweitschrift“ des Schlussbescheides zu tun haben.
Der Beitrag befindet sich erkennbar seit 24.03.2025 auf unserer Website und thematisiert die Musterverfahren, die wir für alle Betroffenen mit bestandskräftigem Schlussbescheid aktuell führen. Verfahren, von denen die Kanzlei ebenfalls Kenntnis haben muss, da sie ja auch hier NRW vertritt.
Eigentlich sieht man in dem Text schon, dass es uns da um die rund 283.000 Betroffene geht, die auf einem BESTANDSKRÄFTIGEN Schlussbescheid sitzen gelassen wurden und gar nicht erst um diejenigen, die den Schlussbescheid damals nicht bekommen haben.
Das Thema „Zweifel am Empfang des 2021er Schlussbescheides per eMail“ kam erst viel später auf. Natürlich hatten wir damals schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versands des Schlussbescheids per eMail, erste Urteile dazu kamen aber erst ab November 2025.
Im Januar 2026 haben wir dann erst angefangen, das Thema „Zahlungserinnerung/Mahnung ohne Schlussbescheid“ für unsere Mitglieder aufzuarbeiten.
Die NRW Kanzlei geht auch ausführlich auf die technischen Systeme des Mailversands ein und bezweifelt, dass die Kläger ausgerechnet den Schlussbescheid nicht erhalten haben, alle anderen eMails aber schon.
Uns sind etliche Fälle bekannt, in denen längst nicht jede der drei Erinnerungs-Mails oder der Mail des „Konsens-Verfahrens“ nicht angekommen sind. Da dies eher unwichtige eMails sind, hat sie auch niemand vermisst. Manche Kläger haben erst später durch die DSGVO-Datenauskunft bzw. als Kläger durch die Gerichtsakte solche eMails gesehen, die sie nie erhalten haben.
Die Anwälte der Kanzlei gehen auch auf das „bemerkenswert detaillierte IT-spezifische Fachwissen“ der Kläger ein, welches unsere Anwälte ja in unseren Textvorlagen mit untergebracht haben.
Was verschwiegen wird, ist die Tatsache, dass eben jenes „Fachwissen“ aus mehreren Gerichtsbeschlüssen/Urteilen des VG Düsseldorf stammt, in denen die Kammer genau diese technische Argumentation ausführlich in der Begründung aufführt und dabei Literaturquellen zitiert, in denen genau dieses „IT-Fachwissen“ ausführlich erörtert wurde.
(Für die Nerds unter euch: Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539)
Das ist kein Hexenwerk, das kann jeder Anwalt, wenn er fleißig ist und Zugang zu solcher Fachliteratur hat. Auch das neueste Urteil VG-Gelsenkirchen spricht eine sehr deutliche Sprache. Az: 19 K 2817/26
Weiter sprechen die gegnerischen Anwälte nebulös von „einer Vielzahl von Verfahren“ und einer „erheblichen Steigerung verwaltungsrechtlicher Klagen“, ohne überhaupt eine Übersicht über die tatsächliche Gesamtzahl bzw. die betroffenen Verwaltungsgerichte zu liefern.
Man wirft uns quasi vor, unsere Mitglieder zu Klagen anzustacheln mit dem Ziel, sich „nachträglich Zugang zum neu geschaffenen Rückmeldeverfahren zu verschaffen“.
Wir jedenfalls haben unsere Mitglieder ausdrücklich und mehrfach davor gewarnt, unsere Textvorlagen zu benutzen, wenn sie 2021 einen Schlussbescheid erhalten haben!
Auch möchten wir gern darauf hinweisen, dass es eben nicht auffällig ist, dass Klagen zeitversetzt erst spät eingehen. Auch die Zahlungserinnerungen/Mahnungen kommen nur schubweise in den Versand, das schlägt denklogisch auch auf evt. Klageeingänge durch.
Die ersten Zahlungserinnerungen sind uns seit September 2024 bekannt, seitdem tröpfeln die Zahlungserinnerungen bis heute immer schubweise bei Betroffenen ein. Dazu kommt noch, durch Dauerbelastung der Bezirksregierungen dauert es zwischen Tagen, Wochen bis zu Monaten, bis eine Antwort auf Rückfragen wegen der Zahlungserinnerung/Mahnung erfolgt.
Uns stellt sich auch die Frage: Warum hat die NRW Kanzlei auf Seite 11 eine Versende Statistik einer der eher unwichtigen eMails genommen, anstelle der Statistik der Versendung der Schlussbescheide, auf die es ja eigentlich ankommt?
Wenn Schlussbescheid Mails gedrosselt gesendet wurden, warum wurde das nicht aufgeführt und belegt?
Kleiner Unterschied ist ausserdem: Die Erinnerungs-eMails zum Rückmeldeverfahren und die eMail zum Konsensverfahren waren reine Text-Mails, während die Schlussbescheid-eMail einen PDF-Anhang enthielt, was von Mailservern u.U. doch etwas skeptischer betrachtet wird, als reine Text-eMails ohne Anhang.
Die eMail mit der Rückmeldebestätigung enthielt zwar auch einen Anhang, diese Mails wurden jedoch nicht als Bulk-Aussendung verschickt, sondern nur automatisiert nach Absenden des Formulares erzeugt.
Einige Gerichte forderten Kläger gar dazu auf, bei ihrem Mailprovider nach Verkehrsdaten zu fragen, um quasi den Beweis zu erbringen, dass eine eMail NICHT angekommen ist…
Dieses Vorgehen ist natürlich zum Scheitern verurteilt, denn Mail-Provider dürfen solche Daten gar nicht langfristig speichern (erst recht nicht für 5 Jahre!!), ohne gegen Gesetze zu verstoßen!
Wir hatten damals im Januar 2022 ausdrücklich empfohlen, bei fehlendem Schlussbescheid ganz aktiv an die Bezirksregierung bzw. Wirtschaftsministerium einen Brief oder eine eMail zu schreiben mit der Frage, wo denn der Schlussbescheid geblieben ist. Leider haben dies nur wenige gemacht, teilweise sogar unter dem Argument „wenn ich mich bedeckt halte, vergessen die mich vielleicht“. Gerne verwendetes Argument: „Die wollen doch was von mir!“ So eine eMail wäre jetzt in solch einem Verfahren natürlich DER Beweis schlechthin für die Glaubwürdigkeit.
Aber eines bleibt letztlich wohl immer noch gleich: Nicht der Kläger muss beweisen, dass die eMail mit dem Schlussbescheid nicht empfangen wurde, NRW muss beweisen können, dass die eMail tatsächlich zugestellt wurde. Und das kann NRW i.d.R. nicht.
Daher versuchen deren Anwälte es jetzt, indem sie Zweifel streuen. Und unsere Interessengemeinschaft als Brandstifter hinstellen.
Das darauf eine entsprechende Antwort erfolgen musste, war klar. Anbei eine „Lese“kopie als Bilddatei:
https://www.ig-nrw-soforthilfe.de/images/downloads/2026-08-17-Antwort-auf-Klageerwiderung.pdf
Wir haben nach reiflicher Überlegung beschlossen, dass wir uns gegen derartige Diffamierung zur Wehr setzen, und über unsere Anwälte den Vorgang als Beschwerde bei der Anwaltskammer einzubringen.