07/06/2024
Unklarheit im Umgang mit Fotos/Videos von Beschäftigten
Und es gibt nicht viele Unternehmen, Vereine oder öffentlichen Stellen, in denen wirklich Klarheit im Umgang mit Fotos von Beschäftigten herrscht.
Um ganz ehrlich zu sein: Die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zu den Rechtsgrundlagen von Datenverarbeitungen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) hat es seit der sog. „Meta Platforms“-Entscheidung auch nicht gerade leichter gemacht.
Was ist denn aktuell eine gute Idee für Einwilligungen von Beschäftigten bei Fotos & Video?
Die Rechtsprechung des EuGH geht in meiner Wahrnehmung deutlich in die Richtung, dass Datenverarbeitung für die Betroffenen „klar verständlich erklärt“ sein sollte.
Gute Idee ist also, den Beschäftigten zu erklären, was man mit den Fotos und Videos vorhat.
Wo sind diese zu sehen?
Wie können Beschäftigten ggf. Einfluss darauf nehmen, dass Fotos und Videos nur in einer bestimmten Weise oder in einem bestimmten Umfang verwendet werden?
Trotzdem darf das Ganze natürlich praktikabel bleiben.
Und so wird man nach wie vor von mir in der anwaltlichen Beratung hören, dass zumindest bei Firmenveranstaltungen und Firmenfeiern nicht zwingend nur eine Einwilligung in Betracht kommt. Sondern eben die praktisch sehr viel besser handhabbare Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
Bei einzelnen Fotos oder Videos von Beschäftigten bzw. mehreren Beschäftigten (außerhalb von Veranstaltungen) würde ich jedoch aktuell immer zu einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO) tendieren.
Empfehlen würde ich mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH auch, dass den Beschäftigten Optionen zur Verfügung stehen sollten.
Vielleicht möchte die eine oder der andere zwar auf Instagram, nicht aber auf „X“ (aka Twitter) zu sehen sein. Andere mögen vielleicht lieber Facebook und Snapchat. Warum also keine Wahlfreiheit einräumen?
Die Antwort der Unternehmensführung und Marketing kann sein: „Alles viel zu kompliziert. Was soll das? Muss das so sein?“
Diese Reaktion kann kommen. Aber: Die Methode mit einer Auswahloption ist eben die sichere Variante.
In Zeiten, in denen Beschäftigte sich vielleicht nicht mehr ganz sicher fühlen, ob die veröffentlichten Fotos in Internet und sozialen Medien zum Trainieren einer vermeintlich „Künstlichen Intelligenz“ genutzt wird, macht ein bisschen mehr Differenzierung auch Sinn. Und zumindest auch ein besseres Gefühl.
Wenn du kürzlich eine entsprechende Nachricht von Instagram-Anbieter „Meta Platforms“ bzgl. eines Widerspruchsrechts gegen die Nutzung von KI-Systemen bei deinen Postings, weißt du um die Problematik (dazu in Kürze auch mehr hier).
Wie kann so eine Einwilligung aussehen?
Zweck, Art und Umfang einer Datenverarbeitung zu Beginn zu erklären – das ist immer eine gute Idee.
Schreib also in deinen Worten, was ihr mit dem Foto- und Videomaterial, das von euren Beschäftigten angefertigt wird, machen wollt.
Und zwar Klartext. Kein verklausuliertes Geschreibsel. Sondern einfach. Transparent. Ehrlich. That’s it.
Und fang bitte nicht mit diesem schwachsinnigen Einführungssatz an, dass euch der „Datenschutz ein wichtiges Anliegen ist“. Oder ihr „den Datenschutz ernst nehmt“. Und ihr euch „strikt an das strenge deutsche Datenschutzrecht haltet“. Das ist alles Bullsh*t-Blabla.
Lasst dir also etwas einfallen. Für normale Leute. Die ihr als Unternehmen (oder öffentliche Stelle) ernst nehmt. Die euch auch ernst nehmen wollen.
Und natürlich sollte die Einwilligungserklärung selbst auch brauchbar sein. Also die Form-Anforderungen einhalten.
Du möchtest ein Beispiel dafür sehen? Dann sprecht uns an.
Quelle:Datenschutz-Guru