25/03/2020
10 MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER BESCHÄFTIGTEN VOR DEM
CORONA-VIRUS IM BETRIEB
Katalog für die Durchführung betrieblicher Präventionsmaßnahmen nach § 87 (1) 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 ArbSchG.
• Sicherheitsabstand 2m; ggf. Anzahl der Beschäftigten im Raum reduzieren
• Schutzbedürftige Beschäft igtengruppen freistellen, wenn Arbeit mit sozialem Kontakt unausweichlich ist
• Zu Arbeitsbeginn und -ende direktes Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter mit geeigneten Maßnahmen verhindern
• Versetzte Pausen, um Sicherheitsabstand in Pausenräumen und während Raucherpausen einzuhalten
• Betriebskantine mit reduzierter Bestuhlung; bereichsspezifische Zeitfenster etablieren
• Auf Hygiene der Hände vor Arbeitsbeginn achten; Zeit während der Arbeit für Handhygiene einräumen; ausreichend Hygienemittel; Hust- und Niesetikette einhalten
• Plan für mindestens tägliche Reinigung oder Desinfektion von Arbeitsflächen, die mit Händen in Kontakt kommen; entsprechende Hygienemaßnahmen bei jedem Schichtwechsel
• Prüfen, ob persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) nötig ist und ggf. ergänzen
• Unterweisung durch den Betriebsarzt; Prüfung von weiteren Schutzmaßnahmen
• Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (§ 11 ASiG) überprüft die Umsetzung der Maßnahmen und kontrolliert ihre Wirksamkeit
Die Verantwortung für die Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Er trägt die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 3 Abs. 3