08/08/2024
Säumniszuschläge nach dem 31.12.2018
Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 verfassungskonform. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 17. Juli 2024 (Az. X B 79/23, NV) erneut bestätigt und damit an seinem Urteil vom 23. August 2023 (Az. X R 30/21, BStBl II 2024, 215) festgehalten. Zweifel, die in einem summarischen Verfahren von einem anderen BFH-Senat geäußert wurden, begründen keine Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO.